Versicherungsnehmer können von ihrer Lebensversicherung oder
Rentenversicherung zurücktreten, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr
Rücktrittsrecht belehrt wurden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom
25. Januar 2017 entschieden (Az.: IV ZR 173/15).
Viele Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen, die
ursprünglich mal zur Altersvorsorge abgeschlossen wurden, erleben nicht das
Ende ihrer Laufzeit. „Den Schaden bei einer vorzeitigen Kündigung haben in der
Regel die Versicherungsnehmer. Denn sie erhalten von dem Versicherer nur den
Rückkaufswert zurück. Der liegt häufig unter den eingezahlten
Versicherungsbeiträgen. Für die Verbraucher ein Verlustgeschäft“, sagt BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt Sebastian
Rosenbusch-Bansi.
Es gibt allerdings auch andere Möglichkeiten, sich von einer
Lebensversicherung oder Rentenversicherung wieder zu trennen. So besteht die
Möglichkeit des Widerspruchs, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über
seine Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurde. Außerdem kann auch der Rücktritt
noch Jahre nach Abschluss der Police möglich sein, wenn der Verbraucher nicht
ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht informiert wurde.
So war es auch in dem Fall, den der BGH aktuell zu
entscheiden hatte. Hier hatte der Versicherungsnehmer eine fondsgebundene
Rentenversicherung abgeschlossen und etwa vier Jahre später wieder gekündigt.
Der Versicherer zahlte nach der Kündigung den Rückkaufswert aus. Der entsprach
noch nicht einmal der Hälfte der geleisteten Prämien. Damit wollte sich der
Versicherungsnehmer nicht begnügen und erklärte schließlich den Rücktritt vom
Versicherungsvertrag. Den begründete er damit, dass er nicht ordnungsgemäß über
sein Rücktrittsrecht belehrt worden war. Die Rücktrittsbelehrung enthalte
keinen Hinweis darauf, wie der Rücktritt zu erfolgen habe und zudem sei sie in
einer Reihe weiterer Hinweise und Erklärungen aufgeführt, ohne drucktechnisch
in irgendeiner Weise hervorgehoben zu sein. Dadurch sei nicht gewährleistet,
dass der Versicherungsnehmer die Belehrung auch zur Kenntnis nehme.
Der BGH gab der Klage statt. Die Karlsruher Richter führten
aus, dass der Verbraucher umfassend und unmissverständlich über sein
Rücktrittsrecht informiert werden müsse. Dazu sei eine ordnungsgemäße Belehrung
in Schriftform notwendig – und zwar unabhängig davon, ob auch eine Belehrung
durch einen Makler stattgefunden hat. Bei einer fehlerhaften Belehrung sei die
vierwöchige Frist zum Rücktritt unwirksam, so der BGH. Der Rücktritt sei damit
wirksam erfolgt und der Versicherer müsse dem Kunden die gezahlten Prämien
zurückerstatten, entschied der BGH.
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