Viele Anleger der Fondsgesellschaften lnnova² oder MLR bzw.
MLR2 sind verunsichert, ob Sie noch ausstehende Ratenzahlungen leisten oder
eventuelle negative Kapitalkonten zum momentanen Zeitpunkt ausgleichen müssen.
Mit entsprechenden Forderungsschreiben seitens der Fondsgesellschaften werden
die Anleger vermehrt zu Zahlungen aufgefordert.
Die Rechtsprechung hierzu ist jedoch nicht einheitlich,
wobei wohl das Oberlandesgericht München und das Oberlandesgericht Stuttgart
eine solche Zahlungsverpflichtung durch die Anleger bestätigen. Der Widerstand
hiergegen wächst allerdings massiv.
Die Oberlandesgerichte Zweibrücken, Koblenz und nun auch das
Saarländische Oberlandesgericht haben aufgrund guter Argumentationen erhebliche
Zweifel an der Erforderlichkeit der Einforderung von ausstehenden
Ratenzahlungen sowie der Berechtigung des Abwicklers Robert Kramer zur
Durchführung des Innenausgleichs unter den Gesellschaftern geäußert und die
Klagen der Fondsgesellschaften abgewiesen.
Letztendlich wird der Bundesgerichtshof entscheiden müssen,
ob die Anleger noch Gelder in Fondsgesellschaften stecken müssen, deren
einziger Zweck seit 2011 die Abwicklung von sich selbst ist. Am Ende der
Liquidation hat nämlich die Auskehr des Gesellschaftsvermögens an die
Gesellschafter, also die Anleger zu erfolgen. Diese verstehen daher bereits
seit Langem nicht mehr, warum dafür jedes Jahr teils sechsstellige Beträge
seitens der Fondsgesellschaften ausgegeben werden und das vorhandene Vermögen
der Anleger geschmälert wird und nun sogar noch weitere erhebliche Einzahlungen
durch sie stattfinden sollen.
Da sich mit dem Saarländischen Oberlandesgericht ein
weiteres Oberlandesgericht geweigert hat, dieses Gebaren zu unterstützen,
bestehen berechtigte Hoffnungen für die Anleger, dass der Bundesgerichtshof
diesem Vorgehen der Fondsgesellschaften einen Riegel vorschiebt.
Dies kann gegebenenfalls allerdings nur für die Anleger von
Nutzen sein, die sich den nun erhobenen Forderungen der Fondsgesellschaften
widersetzen und nicht zahlen.
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empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer
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