Mittwoch, März 15, 2017

Gute Nachricht für MLR- und lnnova² - Anleger

Viele Anleger der Fondsgesellschaften lnnova² oder MLR bzw. MLR2 sind verunsichert, ob Sie noch ausstehende Ratenzahlungen leisten oder eventuelle negative Kapitalkonten zum momentanen Zeitpunkt ausgleichen müssen. Mit entsprechenden Forderungsschreiben seitens der Fondsgesellschaften werden die Anleger vermehrt zu Zahlungen aufgefordert.

Die Rechtsprechung hierzu ist jedoch nicht einheitlich, wobei wohl das Oberlandesgericht München und das Oberlandesgericht Stuttgart eine solche Zahlungsverpflichtung durch die Anleger bestätigen. Der Widerstand hiergegen wächst allerdings massiv.

Die Oberlandesgerichte Zweibrücken, Koblenz und nun auch das Saarländische Oberlandesgericht haben aufgrund guter Argumentationen erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Einforderung von ausstehenden Ratenzahlungen sowie der Berechtigung des Abwicklers Robert Kramer zur Durchführung des Innenausgleichs unter den Gesellschaftern geäußert und die Klagen der Fondsgesellschaften abgewiesen.

Letztendlich wird der Bundesgerichtshof entscheiden müssen, ob die Anleger noch Gelder in Fondsgesellschaften stecken müssen, deren einziger Zweck seit 2011 die Abwicklung von sich selbst ist. Am Ende der Liquidation hat nämlich die Auskehr des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter, also die Anleger zu erfolgen. Diese verstehen daher bereits seit Langem nicht mehr, warum dafür jedes Jahr teils sechsstellige Beträge seitens der Fondsgesellschaften ausgegeben werden und das vorhandene Vermögen der Anleger geschmälert wird und nun sogar noch weitere erhebliche Einzahlungen durch sie stattfinden sollen.

Da sich mit dem Saarländischen Oberlandesgericht ein weiteres Oberlandesgericht geweigert hat, dieses Gebaren zu unterstützen, bestehen berechtigte Hoffnungen für die Anleger, dass der Bundesgerichtshof diesem Vorgehen der Fondsgesellschaften einen Riegel vorschiebt.

Dies kann gegebenenfalls allerdings nur für die Anleger von Nutzen sein, die sich den nun erhobenen Forderungen der Fondsgesellschaften widersetzen und nicht zahlen.

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Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht  und Fachanwälte für Steuerrecht, stehen für Ihre Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht,

ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft MLR oder lnnova²  anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft MLR oder lnnova²   kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

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