Wer mit seiner Kapitalanlage schon Geld verloren hat oder
sich einfach nur fragt: „Bin ich richtig beraten worden? Ist meine Kapitalanlage
sicher? Oder sitze ich auf einer Zeitbombe?“, sollte jetzt auch den zweiten und
meist entscheidenden Schritt tun und seine Anlage von einem Fachanwalt für Bank
und Kapitalmarkrecht überprüfen lassen. Überprüfung
schafft Sicherheit!
Wenn Sie glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage nicht richtig
beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles
mir Rechten Dingen zugeht, ist der Rechtsweg immer die beste Option. Die BSZ
e.V. Interessengemeinschaften bieten einen fokussierten Ansatz, der Ihnen eine
ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen zum Ausgleich Ihres finanziellen Schadens
vermittelt.
Um rückschauend festzustellen, ob die Anlage tatsächlich
durch nicht vorhersehbare Umstände in Schieflage geraten ist, ist es notwendig
festzustellen, welche Unterlagen, Informationen, Erkenntnisse, Fakten und
Meinungen zum Zeitpunkt der Investition zur Verfügung standen. Die objektive
Analyse dieser Recherche wird in vielen Fällen dann zeigen, dass es sich
keineswegs um unvorhersehbare Ereignisse handelte, sondern einfach von Anfang
an um eine miese Anlage, oft gepaart mit einer schlechten Anlageberatung. Die
Schlüsse werden also daraus gezogen, ob es sich um eine sinnvolle Investition
im Rahmen der verfügbaren Informationen zu der Zeit, in der investiert wurde,
handelte.
Bei der Vermittlung von Kapitalanlagen kommt den
Anlageberatern eine entscheidende Rolle zu, denn die entscheiden in der Regel darüber, auf Grund
welcher Informationen sich der Anleger schlussendlich für eine Anlage
entscheidet. Wenn es mit der Anlage dann zu Problemen kommen sollte, ist es
nicht ratsam, selbst mit dem Anlageberater Kontakt aufzunehmen. Manche Berater
spielen da leider ein doppeltes Spiel. Oft wird versucht den betroffenen
Anleger, dahingehend zu beeinflussen, einer bestimmten Anwaltskanzlei das
Mandat zu übertragen. Hintergrund ist in der Regel, dass der Berater sich aus
der Haftung mogeln möchte und dass gegen ihn juristisch vorgegangen wird.
Damit vergibt der
Anleger gute Chancen, seinen Anspruch durchsetzen zu können.
Denn mit seinem Urteil vom 12.05.2015 (VI ZR 108/14) hat der
Bundesgerichtshof (BGH) den Weg frei gemacht für Ansprüche gegen die beim
Vertrieb von Kapitalanlagen handelnden Personen. Dies ist von wesentlicher Bedeutung. Oft sind
die Vertriebsgesellschaften nicht mehr erreichbar, finanzschwach oder bereits
in Insolvenz. Mit der Eröffnung von Ansprüchen gegen die Vermittler persönlich
werden weitere Haftungsgegner zur Verfügung gestellt. Besonders interessant ist
der begründete Schadensersatzanspruch auf Grund strafrechtlicher Vorschriften.
Damit dürfte bei richtig geführten Prozessen sichergestellt sein, dass die
Ansprüche gegen die Vermittler in Person als Ansprüche aus der sogenannten
vorsätzlich, schädigenden Handlung insolvenzfest auch für den Fall der Insolvenz
der Vermittler sind. Dies dürfte in einer Vielzahl von Fällen die Vergleichs-
und Einigungsbereitschaft der Vermittler im Hinblick auf
Schadensersatzzahlungen erhöhen.
Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH)
entschieden, dass ein Kapitalanlagebetrug im Sinne von § 264a (1) StGB auch
dann vorliegt, wenn nachträglich unrichtig gewordene Werbemittel einem größeren
Kreis von Anlegern oder Interessenten zugänglich gemacht werden.
Der Tatbestand soll auch dann verwirklicht sein, wenn ein
zunächst richtiger Prospekt durch die Änderung tatsächlicher Umstände bei der
Kapitalanlage unrichtig wird. Es kommt allein auf die Frage an, wann die
Tathandlung beendet ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) erkennt daher in
Zivilsachen auch in den Fällen der nachträglichen Unrichtigkeit des Prospektes
noch Schadensersatzansprüche gem. § 823 (2) BGB in Verbindung mit § 32 (1) S. 1
KWG an. Ansprüche aus § 823 (2) BGB in Verbindung mit § 264a StGB kommen
hingegen nicht in Betracht.
Die Wiederbeschaffung
oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren
geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie
Sie vielleicht glauben.
Es lohnt sich, wenn Sie Ihre Kapitalanlage auf fehlerhafte
Beratung sowie auf den Anspruch möglicher Schadensersatzansprüche prüfen
lassen. Dazu gehören auch Rückforderungen von Ausschüttungen, Überprüfung von
Lebensversicherungsverträgen, Ansprüche aus Bankdarlehen und Finanzierungsverträgen.
Diese Überprüfung führen BSZ Vertrauensanwälte mit einem speziellen Service für
unsere Fördermitglieder kostenlos durch.
Mit Hilfe der BSZ e.V. Interessengemeinschaft und der
Möglichkeit der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit,
Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie
können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer
stärkeren Verhandlungsposition.
Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle
„Waffengleichheit“, die durch die Mitgliedschaft in einer BSZ e.V.
Interessengemeinschaft und der Möglichkeit der Prozessfinanzierung hergestellt
wird. Nicht selten verhilft schon diese Offenlegung, den Gegner von einer
vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen.
Auch Sie wollen Ihre
Kapitalanlage professionell durch BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte
überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht und Fachanwälte für
Steuerrecht, stehen für Ihre Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.
Wenn es um die
Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer
Kapitalanlage geht,
ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender
Bedeutung. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche
Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte
empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer
fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt
oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht
spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten
Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist
gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden
kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus
diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die
BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die
Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ
Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit
dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Wir bauen auf Ihre
Unterstützung!
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und
Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle
Unterstützung angewiesen. Der BSZ® e.V.
finanziert seit 18 Jahren seine
Tätigkeit ohne öffentliche Mittel und nimmt keine Steuerprivilegien in
Anspruch. Eine finanzielle Zuwendung an
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zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der
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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten
verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und
veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann
kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht
durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in
unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter
Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende
Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben
wird.
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