Mit einer Reihe von Urteilen hat der Bundesgerichtshof den Verbrauchern beim Widerspruch von Lebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen den Rücken gestärkt.
Vielfach ist der Widerspruch auch dann noch möglich, wenn
die Police bereits vorzeitig gekündigt wurde. „Durch den nachträglichen
Widerspruch erhalten die Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich Geld von dem
Versicherer zurückholen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Jessica Gaber.
Dass der Widerspruch einer gekündigten Lebensversicherung
oder Rentenversicherung immer noch möglich ist, belegt ein Urteil des BGH vom
11. Mai 2016 (Az.: IV ZR 229/14). In dem Fall hatte eine Verbraucherin im Jahr
1998 eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen. Im Juli 2009
kündigte sie die Police vorzeitig und erhielt vom Versicherer den
Rückkaufswert. Etwa ein Jahr später erklärte die Frau den Widerspruch und
verlangte vom Versicherungsunternehmen die geleisteten Prämien zurück. Der BGH
gab ihr Recht. Denn die Verbraucherin hatte keine Widerspruchsbelehrung
erhalten. Dadurch sei die Frist zum Widerspruch nie in Gang gesetzt worden,
sodass die Police auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden konnte. Dem
stehe auch nicht entgegen, wenn die Police bereits gekündigt wurde oder beide
Parteien ihre Leistungen erbracht haben, so der BGH.
„Die Widerspruchsfrist wird dann nicht in Lauf gesetzt, wenn
die Widerspruchsbelehrung fehlt oder nicht ordnungsgemäß ist. Ebenso muss der
Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen
vollständig erhalten haben“, erklärt Rechtsanwältin Gaber.
Anders als bei einer Kündigung erhält der
Versicherungsnehmer bei einem erfolgreichen Widerspruch die geleisteten
Versicherungsbeiträge vollständig zurück. Lediglich für den gewährten
Versicherungsschutz kann der Versicherer einen Abschlag einbehalten. „Daher ist
der Widerspruch in der Regel deutlich lukrativer als die Kündigung der
Lebensversicherung. Der Unterschied kann schnell mehrere tausend Euro
ausmachen“, so Rechtsanwältin Gaber.
Viele Lebens- bzw. Rentenversicherungen werden vorzeitig
wieder gekündigt. Dabei zahlen die Verbraucher meistens drauf, da sie nur den
Rückkaufswert erhalten. „Durch den nachträglichen Widerspruch besteht aber die
Möglichkeit, sich die Differenz von den Versicherungsunternehmen wieder
zurückzuholen“, erklärt Rechtsanwältin Gaber.
Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.01.2017 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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