Gehören Sie auch zu den geschädigten Kapitalanlegern die wegen hoher Anwalts- und Gerichtskosten resignieren und darauf verzichten ihr Geld zurückzuholen?
Dabei können die Aussichten, mit versierter anwaltlicher
Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, grundsätzlich
als überdurchschnittlich gut bezeichnet werden. Das gilt für die Mehrheit aller
Fondsanlagen, seien es Medien-, Schiffs-, Windkraft-,
Immobilien- oder andere Fonds. Die Zahl der für eine Rückabwicklung in Frage
kommenden Fondsbeteiligungen ist kaum noch überschaubar.
Wenn Sie als Anleger glauben, dass Sie bei Ihrer Anlage
nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden
oder nicht alles mir Rechten Dingen zuging, sollten sie – um nicht zum Opfer zu
werden- sich massiv zur Wehr setzen.
Während es früher oft erst drastischer Ereignisse, wie etwa
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedurfte, um Anleger initiativ werden zu
lassen, hat es sich heute weitgehend herumgesprochen, dass es in nahezu jedem
Fall einer Anlage in offenen oder geschlossenen Fonds lohnt,
Schadenersatzansprüche schon frühzeitig geltend zu machen, damit das mit sich
meist nicht erfüllenden Hoffnungen verbundene Abwarten der weiteren Entwicklung
nicht zum Verlust der Ansprüche führt, - Stichwort Verjährung!
Zu Recht sehen sich viele Anleger angesichts des
erschreckend häufig desolaten Verlaufs einer Fondsbeteiligung massiv geschädigt
und in ihrer Lebensplanung beeinträchtigt. Sie werden sich wünschen, die
Beteiligung eher heute als morgen wieder los zu sein.
Und in der Tat sind die Aussichten dafür oft
vielversprechend. Beim Vertrieb solcher Beteiligungen gegenüber einem typischen
Anleger dürfte es sich meist um einen „klassischen Fall“ für eine Haftung der
beratenden Bank oder Sparkasse handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu
erhebenden Vorwürfe beruhen in fast allen Fällen auf immer wieder zu
beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von
Fondsbeteiligungen. Oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen
verheimlichter Interessenkonflikte (Stichwort "Rückvergütungen")
gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den
Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden Anlagen oft unzutreffend als
„sicher“ beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder
mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere
Themen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer
Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.
Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene
Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre
die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben
Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein
für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile
verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert
wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von
Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte
entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den
Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.
Geschröpfte Anleger die nicht mehr die innere Kraft oder
auch nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten ihre berechtigten Forderungen
einzutreiben haben, denn Gerichtsprozess Gerichtskostenvorschüsse,
Anwaltsgebühren, Gutachterkosten, das kann sich summieren, können jetzt als
Fördermitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles
Risiko“ beitreten. Sie können dann prüfen lassen ob die berechtigte Forderung
ganz ohne eigenes finanzielles Risiko zu realisieren ist.
Möglich macht das die Kooperation zwischen dem BSZ e.V., dem
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung, drei
Prozessfinanzierungsgesellschaften, Fachanwälten für Bank- und
Kapitalmarktrecht und Fachanwälten für Steuerrecht.
Ab sofort können Fördermitglieder der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“ ihre berechtigten Forderung auf Erfolgsbasis
geltend machen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft „ohne eigenes finanzielles Risiko“ kann kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten
verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und
veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann
kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht
durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung
kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in
unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter
Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende
Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben
wird.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.05.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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