Der Insolvenzverwalter fordert viel Schiffsfonds Anleger zur
Rückzahlung gewährter Ausschüttungen auf. „Nicht immer zu Recht“, meint ein BSZ
e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht, empfiehlt den betroffenen Anlegern, der Aufforderung
Ausschüttungen zurückzuzahlen, nicht so ohne weiteres nachzukommen. Denn in
vielen Fällen entbehre diese Forderung der rechtlichen Grundlage.
Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs können
gewinnunabhängige Ausschüttungen, wie sie bei vielen Schiffsfonds ausgezahlt
werden, nicht einfach wieder zurückgefordert werden. Dies sei nur dann möglich,
wenn im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Laien verständlich
formuliert ist, dass es sich bei den Ausschüttungen nur um Darlehen handele,
die zurückgefordert werden können. Daher sollte zunächst der
Gesellschaftsvertrag geprüft werden.
Dem Anleger steht, falls ein Rückforderungsanspruch bestehen
würde, hilfsweise ein Aufrechnungsanspruch wegen Prospekthaftung zu. Wenn eine
Gesellschaft Ausschüttungen nicht aus Gewinnen leisten kann, sondern eine
rückzahlbare Entnahme darstellt, so ist der beitretende Kommanditist deutlich
darüber aufzuklären (OLG Karlsruhe, Az. 4 U 9/08).
- Der
Anleger ist in aller Regel nicht an rückzahlbare Vorschriften
interessiert, sondern an einer echten Rendite.
Fazit
- Die
Rückforderung ist rechtlich zu hinterfragen. Es muss genau geprüft werden.
Daher sollten sich Schiffsfonds- Anleger von insolventen Schiffsfonds
nicht einfach darauf einlassen, was der Insolvenzverwalter fordert.
Durch die BGH-Urteile können sogar Anleger in Schiffsfonds,
die ihre Ausschüttungen bereits wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt
haben, nun ihrerseits die erneute Rückzahlung verlangen. Auch beim
Insolvenzverwalter ist dies zu prüfen, weil es häufig um mehrere tausend Euro
geht, die dann ebenso weg sind wie das Schiff des Schiffsfonds. Anleger sollten
sich unbedingt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten
lassen. Es kommt auf die Verträge des Schiffsfonds an.
Zögern Sie daher
nicht, sich jetzt Rechtsrat einzuholen.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen für die
Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Rückforderung von
Ausschüttungen“ im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung Ihre Möglichkeiten
zur Abwehr unberechtigter Forderungen.
Ihr Ansprechpartner ist BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht und wird Ihren persönlichen Fall prüfen und Sie
über Ihre Möglichkeiten sowie die Chancen und Risiken umfassend aufklären.
Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN (auch
bereits bezahlter) durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den
Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
Zögern Sie nicht und schließen Sie sich der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN an. Die hier berichtende BSZ e.V.
Anlegerschutzanwälte sind Experten für Kapitalanlagerecht und verfügen über
jahrzehntelange Erfahrungen gerade auch auf dem Gebiet der Schiffsfonds. Die
Anwälte prüfen für Sie im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung alle
Möglichkeiten zur Abwehr der Rückzahlungsforderung.
Wenn Sie von der Rückforderung von Ausschüttungen betroffen
sind, schließen Sie sich gerne der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung
von Ausschüttungen an.
Zur individuellen,
unverbindlichen und persönlichen Erstberatung benötigen die Rechtsanwälte
einige Unterlagen und Informationen.
- Anspruchsschreiben
des Insolvenzverwalters, der Bank oder des Fonds
- ggf.
Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung (oder der sonstigen Kapitalmaßnahme)
Zahlen Sie keine
Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht ohne vorherige Prüfung)
Melden Sie sich hier zur BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an!
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne
Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaf Rückforderung von Ausschüttungen kann kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
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Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO
SICHERN.
Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis
spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten,
können sich hier in
die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser
Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de
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