Wer Schadensersatzansprüche in Betracht zieht sollte die
Verjährungsfristen im Auge behalten. Geschädigte Anleger können den
Verjährungseintritt durch Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle
aufhalten.
In welchen Fällen
sollte ein Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle eingereicht
werden?
Sofern für eine Prüfung der Verjährung und/oder für die
Ausarbeitung und Einreichung einer Klageschrift zur Hemmung der Verjährung
nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die vereinfachte
Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.
- In
allen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung können Sie einen
Antrag bei der von dem BSZ e.V.
empfohlenen staatlich
anerkannten Gütestelle einreichen.
Diese staatlich anerkannte Gütestelle befasst sich
schwerpunktmäßig mit dem Recht der Geldanlage, einschließlich der Bezüge zum
Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht, die dabei regelmäßig auftreten.
Der zuständige Rechtsanwalt ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht.
Durch ein Gütestellenverfahren kann eine schnelle,
kostengünstige und nicht öffentlich verhandelte Lösung herbeigeführt werden,
wenn die Gegenseite sich auf das Verfahren vor der anerkannten Gütestelle
einlässt. Falls nicht, bleibt es bei der Hemmung der Verjährung durch den
rechtzeitigen Antragseingang.
Die Antragseinreichung
bei der staatlich anerkannten Gütestelle bietet folgende Vorteile:
1. Hemmung der Verjährung
Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt
bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung für die
Verfahrensdauer plus 6 Monate ein, wenn "demnächst" nach
Antragseinreichung die Bekanntgabe des Antrags an den Schuldner erfolgt.
2. Geringere Verfahrenskosten
Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle
entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist deutlich geringere
Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist
lediglich eine niedrige pauschale Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren
durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach
Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt
jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine
andere Regelung.
3. Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung
Ziel des Güteverfahrens ist eine gütliche und für alle
Beteiligten akzeptable Lösung. Dadurch werden persönliche Beziehungen zwischen
den Parteien und insbesondere laufende Geschäftsbeziehungen nicht in dem Maße
belastet wie durch ein Gerichtsverfahren. Teilweise ist zu beobachten, dass die
Geschäftsbeziehung durch die gütliche Konfliktbeilegung nicht nur bestehen
bleibt sondern sich sogar verbessert.
4. Vertraulichkeit
Da das Güteverfahren nichtöffentlich ist, gelangen keine
vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit.
5. Einfache und verständliche Verfahrensordnung
Die von der Justizverwaltung anerkannte Verfahrensordnung
ist einfach und verständlich. Allerdings setzt das Verfahren vor der staatlich
anerkannten Gütestelle die Bereitschaft der Gegenseite voraus, das
Güteverfahren durchzuführen. Die Hemmung der Verjährung tritt jedoch unabhängig
davon ein, ob die Antragsgegnerseite das Güteverfahren durchzuführen wünscht,
und unabhängig davon, ob im Gütetermin eine einvernehmliche Lösung zustande
kommt.
Erfahrungsgemäß lässt sich in den meisten durchgeführten
Güteverfahren eine für alle Seiten akzeptable Lösung finden. Neben der
Erörterung der Rechtslage können auch wirtschaftliche und soziale
Gesichtspunkte angesprochen werden.
6. Vollstreckbarkeit
Die vor der staatlich anerkannten Gütestelle geschlossenen
Vereinbarungen sind vollstreckbar. So ist wie beim Gerichtsverfahren
gewährleistet, dass die Einigung auch durchgesetzt werden kann, falls sich eine
der Parteien nachträglich nicht mehr an die gefundene Einigung halten will.
Dies unterscheidet die Einigung vor einer staatlich anerkannten Gütestelle
gleichzeitig von Vereinbarungen, die vor sonstigen Stellen im Bereich der
außergerichtlichen Streitschlichtung getroffen werden. Im Rahmen des
Güteverfahrens können allerdings keine Vereinbarungen oder Verträge geschlossen
werden, für die gesetzlich eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.
- Weitere
Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und
Hilfe durch die mit dem BSZ e.V. kooperierende staatlich anerkannte
Gütestelle so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Gütestellen/Güteanträge können kostenlos und
unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per
Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen, die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO
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spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten,
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