Dienstag, Juli 24, 2018

Insolvenzverwalter fordert von Anlegern der Premium Safe Limited Ausschüttungen zurück!

Zwar sind Anleger grundsätzlich verpflichtet, in bestimmten Fällen Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen, wenn es sich dabei nicht um Gewinnausschüttungen handelte. Allerdings müssen dafür eine ganze Reihe Voraussetzungen vorliegen und vom Insolvenzverwalter auch dargelegt werden, damit der Anspruch tatsächlich durchsetzbar ist.

In Sachen Premium Safe Limited fordert der Insolvenzverwalter Oliver Schartl inzwischen Ausschüttungen zurück. In einem der hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei vorliegenden Schreiben vom 28.06.2018 teilt die den Insolvenzverwalter vertretende Anwaltskanzlei mit, dass diese an die dortige Anlegerin geleisteten Ausschüttungen anfechtbar sein sollen und gemäß §§ 134, 143 InsO der Insolvenzmasse zurückzugewähren sind, weiter, dass der Anlegerin als Leistungsempfängerin kein Anspruch auf die an diese geleisteten Ausschüttungen zugestanden habe, da lediglich ein Schneeballsystem vorgelegen haben soll.

In dem vorliegenden Schreiben wird die dortige Anlegerin dazu aufgefordert, die vom Insolvenzverwalter angeforderten Beträge zzgl. Zinsen bis spätestens 13.08.2018 zurück zu bezahlen.

Das bedeutet aber, dass Anleger, die nicht bezahlen werden, damit rechnen müssen, vom Insolvenzverwalter in den nächsten Wochen oder Monaten auf Rückzahlung verklagt zu werden, was weitere erhebliche Kosten verursachen könnte.

Der  hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hierzu: „Für Anleger, die bereits viel Geld verloren haben, ein Schock. Sie sollten umgehend fachanwaltlich prüfen lassen, ob sie zur Rückzahlung verpflichtet sind."

Somit sollten sich Anleger fragen, wie sie reagieren sollen, vorschnell zahlen oder nicht zahlen und Klage riskieren und dann eventuell mehr zahlen.

Nach Ansicht des Rechtsanwalts sollte die Forderung des Insolvenzverwalters jedenfalls überprüft werden.

Soweit sich der Insolvenzverwalter z. B. darauf beruft, dass die Entnahmen nicht aus Gewinnen heraus erfolgt seien, ist bereits fraglich, ob diese Behauptung richtig ist und ob der Insolvenzverwalter sie beweisen kann. Nach Ansicht des heir berichtenden Rechtsanwalts hat der Insolvenzverwalter seine Behauptung, dass die Schuldnerin bereits seit Ende 2011 überschuldet und insolvenzreif gewesen sein soll und somit keine Zahlungen mehr auf die Nachrangklausel hätten erbracht werden dürfen, noch nicht ausreichend unter Beweis gestellt.

Selbst wenn sie richtig sein sollte, sollten Anleger prüfen, ob sie dann zur Rückzahlung verpflichtet wären.

So hat die Staatsanwaltschaft München zwar inzwischen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet gegen einen mutmaßlichen Verantwortlichen, eine Verurteilung ist hier aber gerade noch nicht erfolgt.

Oftmals stellt sich bei Insolvenzanfechtungen auch die Frage, ob die subjektive Komponente, die zur Rückzahlung verpflichten würde, wirklich erfüllt war.

Auch sollte nach Ansicht des Anwalts unbedingt geprüft werden, ob Anleger sich nicht auf den Einwand der „Entreicherung“ berufen können. In diversen Fällen, in denen Anleger das Geld wieder ausgegeben haben, könnte dieser Einwand greifen, was immer im jeweiligen Einzelfall anhand der einschlägigen BGH-Rechtsprechung überprüft werden sollte.

Auch sollte überprüft werden, ob nicht eventuell bei diversen Anlegern durch die „Ausschüttung“ eine steuerliche Mehrbelastung eingetreten ist, worauf sich Anleger ggf. ebenfalls berufen könnten.

Zwar sind Anleger grundsätzlich verpflichtet, in bestimmten Fällen Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen, wenn es sich dabei nicht um Gewinnausschüttungen handelte. Allerdings müssen dafür eine ganze Reihe weiterer Voraussetzungen vorliegen und vom Insolvenzverwalter auch dargelegt werden, damit der Anspruch tatsächlich durchsetzbar ist.

Zögern Sie daher nicht und nehmen Sie als Fördermitglied der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Premium Safe Limited“ Kontakt mit uns auf. Die hier berichtenden Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sind Experten für Kapitalanlagerecht und verfügen über jahrzehntelange Erfahrungen gerade auch auf dem Gebiet der Rückforderung von Ausschüttungen. Sie prüfen für die BSZ e.V. Fördermitglieder im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung alle Möglichkeiten zur Abwehr der Rückzahlungsforderung.

Bei der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen haben sich durch die häufige Berichterstattung bereits eine sehr große Zahl betroffener Anleger gemeldet.

Die Interessengemeinschaft wird durch hochqualifizierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte dieser Kanzleien verfügen in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen Anlegern eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen. Es werden Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet betreut. 

Anleger die mit der Rückforderung von Ausschüttungen konfrontiert sind,  können eine rechtliche Überprüfung durch Beitritt zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Premium Safe Limited vornehmen lasse.

Auch Sie wollen Ihre rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Premium Safe Limited anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Premium Safe Limited kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.07.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


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