Zwar sind Anleger grundsätzlich verpflichtet, in bestimmten
Fällen Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen, wenn es sich dabei nicht um
Gewinnausschüttungen handelte. Allerdings müssen dafür eine ganze Reihe Voraussetzungen
vorliegen und vom Insolvenzverwalter auch dargelegt werden, damit der Anspruch
tatsächlich durchsetzbar ist.
In Sachen Premium Safe Limited fordert der
Insolvenzverwalter Oliver Schartl inzwischen Ausschüttungen zurück. In einem der
hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei vorliegenden Schreiben vom
28.06.2018 teilt die den Insolvenzverwalter vertretende Anwaltskanzlei mit,
dass diese an die dortige Anlegerin geleisteten Ausschüttungen anfechtbar sein
sollen und gemäß §§ 134, 143 InsO der Insolvenzmasse zurückzugewähren sind,
weiter, dass der Anlegerin als Leistungsempfängerin kein Anspruch auf die an
diese geleisteten Ausschüttungen zugestanden habe, da lediglich ein
Schneeballsystem vorgelegen haben soll.
In dem vorliegenden Schreiben wird die dortige Anlegerin
dazu aufgefordert, die vom Insolvenzverwalter angeforderten Beträge zzgl.
Zinsen bis spätestens 13.08.2018 zurück zu bezahlen.
Das bedeutet aber, dass Anleger, die nicht bezahlen werden,
damit rechnen müssen, vom Insolvenzverwalter in den nächsten Wochen oder
Monaten auf Rückzahlung verklagt zu werden, was weitere erhebliche Kosten
verursachen könnte.
Der hier berichtende
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
hierzu: „Für Anleger, die bereits viel Geld verloren haben, ein Schock. Sie
sollten umgehend fachanwaltlich prüfen lassen, ob sie zur Rückzahlung
verpflichtet sind."
Somit sollten sich Anleger fragen, wie sie reagieren sollen,
vorschnell zahlen oder nicht zahlen und Klage riskieren und dann eventuell mehr
zahlen.
Nach Ansicht des Rechtsanwalts sollte die Forderung des
Insolvenzverwalters jedenfalls überprüft werden.
Soweit sich der Insolvenzverwalter z. B. darauf beruft, dass
die Entnahmen nicht aus Gewinnen heraus erfolgt seien, ist bereits fraglich, ob
diese Behauptung richtig ist und ob der Insolvenzverwalter sie beweisen kann.
Nach Ansicht des heir berichtenden Rechtsanwalts hat der Insolvenzverwalter
seine Behauptung, dass die Schuldnerin bereits seit Ende 2011 überschuldet und
insolvenzreif gewesen sein soll und somit keine Zahlungen mehr auf die
Nachrangklausel hätten erbracht werden dürfen, noch nicht ausreichend unter
Beweis gestellt.
Selbst wenn sie richtig sein sollte, sollten Anleger prüfen,
ob sie dann zur Rückzahlung verpflichtet wären.
So hat die Staatsanwaltschaft München zwar inzwischen ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet gegen einen mutmaßlichen Verantwortlichen,
eine Verurteilung ist hier aber gerade noch nicht erfolgt.
Oftmals stellt sich bei Insolvenzanfechtungen auch die
Frage, ob die subjektive Komponente, die zur Rückzahlung verpflichten würde,
wirklich erfüllt war.
Auch sollte nach Ansicht des Anwalts unbedingt geprüft
werden, ob Anleger sich nicht auf den Einwand der „Entreicherung“ berufen
können. In diversen Fällen, in denen Anleger das Geld wieder ausgegeben haben,
könnte dieser Einwand greifen, was immer im jeweiligen Einzelfall anhand der
einschlägigen BGH-Rechtsprechung überprüft werden sollte.
Auch sollte überprüft werden, ob nicht eventuell bei
diversen Anlegern durch die „Ausschüttung“ eine steuerliche Mehrbelastung
eingetreten ist, worauf sich Anleger ggf. ebenfalls berufen könnten.
Zwar sind Anleger grundsätzlich verpflichtet, in bestimmten
Fällen Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen, wenn es sich dabei nicht um
Gewinnausschüttungen handelte. Allerdings müssen dafür eine ganze Reihe
weiterer Voraussetzungen vorliegen und vom Insolvenzverwalter auch dargelegt
werden, damit der Anspruch tatsächlich durchsetzbar ist.
Zögern Sie daher nicht und nehmen Sie als Fördermitglied der
BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Premium
Safe Limited“ Kontakt mit uns auf. Die hier berichtenden Fachanwälte für
Bank- und Kapitalmarktrecht sind Experten für Kapitalanlagerecht und verfügen
über jahrzehntelange Erfahrungen gerade auch auf dem Gebiet der Rückforderung
von Ausschüttungen. Sie prüfen für die BSZ e.V. Fördermitglieder im Rahmen
einer kostenfreien Erstberatung alle Möglichkeiten zur Abwehr der
Rückzahlungsforderung.
Bei der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung
von Ausschüttungen haben sich durch die häufige Berichterstattung bereits eine
sehr große Zahl betroffener Anleger gemeldet.
Die Interessengemeinschaft wird durch hochqualifizierte BSZ
e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte dieser Kanzleien verfügen
in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische
Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen Anlegern eine qualifizierte
Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen. Es werden Anleger aus dem
gesamten Bundesgebiet betreut.
Anleger die mit der Rückforderung von Ausschüttungen
konfrontiert sind, können eine rechtliche Überprüfung durch Beitritt zu
der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Premium
Safe Limited vornehmen lasse.
Auch Sie wollen Ihre rechtlichen Möglichkeiten professionell
durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den
letzten Stand der Dinge bringen lassen?
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne
Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Premium
Safe Limited anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Premium Safe
Limited kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular,
Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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drspä
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Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
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Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis
spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten,
können sich hier in
die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser
Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de
Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.07.2018 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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