Das „Abmahnrecht“ bietet eine Fülle von Möglichkeiten, Geld
auch aus den kleinsten Wettbewerbs- und Urheber Rechtsverstößen zu
schlagen. Das absurde ist, dass sich auch diese „Abmahner“ als „Organ der
öffentlichen Rechtspflege“ wahrnehmen. Hier wird mit frei erfundenen
Streitwerten dem wirtschaftlich Schwächeren der Boden unter den Füßen weggezogen.
Da werden kleine Unternehmen wegen mitunter an den Haaren herbeigezogenen
Rechtsverstößen mit Existenz bedrohenden Geldforderungen konfrontiert.
Kleinen Unternehmen
die über Internetverkaufsportale wie z.B. Ebay oder DaWanda ihre Waren anbieten, werden von einem völlig
aus dem Ruder gelaufenen Abmahnunwesen teilweise sogar in die Insolvenz
getrieben.
Große Wirtschaftsstrafverfahren dauern in Deutschland nicht
selten viele Jahre.
Mitunter können diese Verfahren überhaupt nicht eröffnet werden,
weil sie zwischenzeitlich verjährt sind. Wirtschaftsstarke Großunternehmen, die
den Staat um hohe Millionen Beträge geprellt haben, führen ihr Geschäftsmodell
einfach unbehelligt weiter.
Anders verhält es sich
bei Abmahnungen.
Da hat die Justiz die Kapazitäten um absolut zeitnah
zu arbeiten. Das Abmahnsystem läuft wie geschmiert. Da gibt es keine Hoffnung
auf Verjährung. Viele Abmahnungen dienen nicht der Rechtsdurchsetzung, sondern
ausschließlich der Erzielung von Gebühren.
Wer im Internet ein Paar Socken oder ein Paar Schuhe
bestellt, bekommt die in der Regel portofrei zugeschickt und kann sie ohne
Angabe von Gründen innerhalb 14 Tagen kostfrei an den Verkäufer zurück schicken
und sich den Kaufpreis erstatten lassen.
Für die Käufer sind
das ideale Bedingungen! Sollte man meinen.
Der Gesetzgeber sieht das komplett anders. Er sieht die
Qualität des Rechtsstaates erst dann gewährleistet, wenn er mit zusätzlichen
Gesetzen und Verordnungen totale Rechtsunsicherheit geschaffen hat.
Das Ergebnis:
Wer heute ein Paar Socken im Internet verkaufen möchte, ist
gut beraten, wenn er vorher ein paar Semester Jura studiert hat. Denn wer nun
glaubt, dass der Gesetzgeber die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften
selbst überwacht und Verstöße selbst ahndet, hat noch nicht realisiert, dass
die Politik sich selbst nicht mehr an Regeln hält. Die Exekutive, also die
vollziehende Gewalt wurde hier in die Hände einer Abmahnindustrie gelegt.
Sind Abmahnvereine und
Abmahnanwälte tatsächlich Organe der Öffentlichen Rechtspflege?
- Wie
sich dies dann in der Praxis darstellt geben wir hier in einem Auszug aus
einer dem BSZ e.V. vorliegenden „Wettbewerbsrechtlichen Abmahnung“ des
„IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher
Online-Unternehmen e.V.“ wieder:
„Unsere gesetzliche
verankerte Verbandsbefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ergibt sich
aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Wir sind ein rechtsfähiger Verband zur Förderung
gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen im Sinne des § 8 Absatz
3 Nr. 2 UWG……..“ „Zum Beispiel haben folgende Gerichte unsere
Aktivlegitimation (Mitgliederzahl, personelle, sachliche und finanzielle
Ausstattung) bestätigt:“ Es folgen dann über 2 DIN a 4 Seiten aufgelistet 123
Gerichtsurteile mit Aktenzeichen.
Über den IDO Verband
hat am 29.05.2018 das Fernsehmagazin Frontal 21 berichtet:
Es wurde der Fall einer kleinen Händlerin aufgezeigt, die
einen Wollschal im Internet angeboten hatte. Frontal 21 berichtete, dass die
Händlerin bei den Angaben zur Textilmischung
"Wolle-Kaschmir-Mischung" angab. Damit hatte sie gegen das
Wettbewerbsgesetz verstoßen, denn richtig wäre die Angabe "50 Prozent
Wolle, 50 Prozent Kaschmir" gewesen. Wegen dieses kleinen Fehlers aber ist
sie abgemahnt worden. Sie wehrte sich vor Gericht und bekam Recht, wegen
Geringfügigkeit ihres Vergehens.
Frontal 21 berichtet
weiter: „In vielen
Fällen aber verlieren die Abgemahnten - selbst dann, wenn sie vor Gericht
ziehen.
Genau das nutzen fragwürdige Abmahnvereine, die wegen Nichtigkeiten
jedes Jahr Tausenden von Online-Händlern zunächst eine Abmahnung schicken, mit
Gebühren von rund 250 Euro. Darüber hinaus fordert der Abmahner eine
Unterlassungserklärung. Der Abgemahnte muss sich per Unterschrift verpflichten,
einen solchen Wettbewerbsverstoß künftig zu unterlassen."
Einer aktuellen Studien zufolge hat bereits jedes zweite im Internet tätige Unternehmen eine Abmahnung erhalten, berichtet Frontal 21. Jeder fünfte Befragte hat es dabei mit dem IDO-Verband in Leverkusen zu tun bekommen, der als einer der aggressivsten Abmahnvereine allein im Jahr 2017 rund 7000 Abmahnungen an Kleinhändler des Internetportals DaWanda verschickte.
Einer aktuellen Studien zufolge hat bereits jedes zweite im Internet tätige Unternehmen eine Abmahnung erhalten, berichtet Frontal 21. Jeder fünfte Befragte hat es dabei mit dem IDO-Verband in Leverkusen zu tun bekommen, der als einer der aggressivsten Abmahnvereine allein im Jahr 2017 rund 7000 Abmahnungen an Kleinhändler des Internetportals DaWanda verschickte.
- Das
Frontal 21 Video „Vorsicht Abmahnung! Wie Online-Händler ruiniert werden“
können Sie sich HIER ansehen.
IDO e.V. hat Frontal
21, wie in dem Beitrag zu sehen ist, ein Interview und jede Stellungnahme
verweigert, ebenso der mit dem IDO e.V. zusammen arbeitende Rechtsanwalt.
Der BSZ e.V. hatte wegen einer Vertragsstrafenforderung des
IDO e.V. für ein befreundetes Unternehmen mit einer Kontaktaufnahme von
Vereinsvorstand zu Vereinsvorstand versucht, mittels eines persönlichen
Wunsches des BSZ Vorstands Horst Roosen an die IDO Geschäftsführerin
Boddenberg, die Vertragsstrafenforderung zurückzunehmen. Die Reaktion: IDO
unterstellt dem BSZ e.V. verbotene Rechtsberatung und lehnt jede Stellungnahme
ab.
Dabei war dies nur eine Kontaktaufnahme unter Vereinskollegen.
Eine Rechtsberatung wurde vom BSZ e.V.gegenüber keiner Partei erbracht. Genau
so wenig hatte der BSZ e.V. vom IDO e.V. verlangt den Vorgang mit ihm zu
erörtern. Der BSZ e.V. e.V. hat seine
Meinung zu der Vertragsstrafenforderung mitgeteilt. Aber dazu keine
Stellungnahme erwartet oder gar gefordert.
- Da
der Versuch diese Angelegenheit auf privater Basis von Vereinsvorstand zu
Vereinsvorstand, auf Grund des Schreibens des IDO e.V. als gescheitert
anzusehen ist, möchten wir die Einwendungen gegen die
Vertragsstrafenforderung hier öffentlich machen:
Das
Einwurf-Einschreiben des IDO e.V. vom 11.06. 2018 ist am 13.06.2018 gegen14.oo Uhr bei FPS Ltd.
angekommen.
Am gleichen Tag um
16.30 war der entsprechende Eintrag geändert.
Die FPS Ltd. hat auf
ihrem ebay-shop aktuell 477 Warenpositionen eingestellt. Nach Eingang des IDO
Abmahnschreibens wurden alle eingestellten Positionen einzeln manuell
aufgerufen und entsprechend geändert.
Im Schreiben vom
11.06.2018 stellt der IDO fest, dass die FPS Ltd. nach wie vor gegen die
wettbewerbsrechtlichen Regeln verstoße.
Wenn 476 Positionen
geändert wurden, bei einer aber noch der abgemahnte Text vorzufinden war, dann
ist doch offensichtlich, dass es sich hier um ein bedauerlichen Fehler handelt.
Der Zweck einer Vertragsstrafe ist eine Sanktion, die
bewirken soll, dass der Abgemahnte die Sache ernst nimmt und künftige
Zuwiderhandlungen vermeidet.
Dass die FPS Ltd. die
Sache ernst nimmt, geht alleine schon daraus hervor, dass ja 475 Positionen
geändert wurden und eine leider vergessen wurde.
Ob man hier überhaupt
von einem Verstoß oder Wiederholung reden kann sei dahingestellt. Dass
Verschulden von FPS Ltd. ist lediglich ein kleines Versehen.
Nach Kenntniserhalt
über die Entdeckung der Zuwiderhandlung wurde diese binnen 2 Stunden behoben.
Außerdem ist die nicht
vorhandene Größe, die Unbekanntheit des Unternehmens und der Miniumsatz zu
berücksichtigen, sollte man zu dem Schluss kommen können, in diesem Fall auf
die geltend gemachte Vertragsstrafe verzichten zu können. Besonders auch unter
Berücksichtigung des Zwecks der Vertragsstrafe, welche ja in erster Linie dazu
beitragen soll künftige Wettbewerbsverstöße zu verhindern.
Darüber hinaus stellt
sich nach Kenntisnahme eines Beitrages des Öffentlich Rechtlichen
Fernsehmagazins Frontal 21 vom 29.05.2018
über den IDO Verband, für FPS Ltd. die Frage ob der IDO Verband sich die
Abmahnung gegenüber FPS Ltd. erschlichen
hat.
Einer aktuellen
Studien zufolge hat bereits jedes zweite im Internet tätige Unternehmen eine
Abmahnung erhalten, berichtet Frontal 21.
Jeder fünfte Befragte hat es dabei mit dem IDO-Verband in
Leverkusen zu tun bekommen, der als einer der aggressivsten Abmahnvereine
allein im Jahr 2017 rund 7000 Abmahnungen an Kleinhändler des Internetportals
DaWanda verschickte. Aus einer Studie der Firma Trusted Shops geht hervor, dass
von sämtlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gegen Onlinehändler ganze 22%
auf den IDO Verband gehen. Unter den von Wettbewerbsverbänden ausgesprochenen
Abmahnungen soll der Anteil der Abmahnungen des IDO e.V. sogar bei 59% liegen.
DER IDO Verband spekuliert mit seiner kurz gesetzten Frist
zur Unterzeichnung der Unterlassungserklärung offensichtlich darauf, dass dem
Abgemahnten bei der Beseitigung der beanstandeten Verstöße Fehler unterlaufen
und dann sofort die vereinbarte Vertragsstrafe geltend gemacht werden kann.
Genau so ist es im hier geschilderten Fall passiert.
- Daraus
erklärt sich dann auch warum der IDO dem Abgemahnten in seiner
Unterlassungserklärung nicht die Möglichkeit anbietet eine längere
Aufbrauchsfrist zu vereinbaren, innerhalb welcher IDO von seinem in der
Unterlassungserklärung geforderten Recht, eine Vertragsstrafe geltend zu
machen, keinen Gebrauch macht.
- Außerdem
verzichtet der IDO auf die Aufklärung, dass sich das Unterlassungsversprechen
nicht nur auf den abgemahnten Internetauftritt, sondern auf alle
Internetauftritte des Abgemahnten bezieht.
Der IDO e.V. darf nur in den Branchen abmahnen, in denen er
über eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern verfügt. Der IDO Verband hat zum
Beispiel der FPS Ltd gegenüber nicht den Nachweis erbracht eine bedeutende
Anzahl von Mitgliedern der Branche Sportschuhe zu haben.
Zum Beispiel hat der
IDO auch die Anbieter von Münzen, insbesondere bei eBay, abgemahnt.
Das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom
13.02.2017, Az.: 4 HKO 22005/16) hatte auf einen Widerspruch eines Abgemahnte
hin eine gegen diese erlassene einstweilige Verfügung des IDO aufgehoben. Nach
Ansicht des Landgerichtes hatte der IDO nicht glaubhaft gemacht, dass der IDO
eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern aufweist, die Münzen oder mit Münzen
vergleichbare Waren anbieten.
Wenn der IDO e.V. gegenüber einem abgemahnten Unternehmen
den Eindruck erweckt eine bedeutende
Anzahl von Mitgliedern im entsprechenden Warenbereich zu haben dies aber
tatsächlich nicht der Fall ist, hätte sich der IDO e.V. durch unwahre Angaben
die Unterlassungserklärung erschlichen. Damit wäre die vermeintliche
Aktivlegitimation des IDO e.V. hinfällig.
Dass solche Abmahnvereine weitgehend unbehelligt zahllose
Kleinunternehmen abzocken können, können viele Betroffene nicht verstehen. Bei
dem BSZ e.V. beklagen sich immer wieder Abmahnopfer über die Gerichte, die
dieses Treiben mit entsprechenden Urteilen unterstützen. Natürlich alles nach geltendem
Recht und im Namen des Volkes.
Der BSZ e.V. hat in
der Vergangenheit schon mehrmals die Frage gestellt: Ist Abmahnen Rechtspflege
oder doch nur Absahnen?
Das „Abmahnrecht“ bietet „Abmahnhaien“ eine Fülle von
Möglichkeiten, Geld auch aus den kleinsten Wettbewerbs- und Urheber
Rechtsverstößen zu schlagen. Der Missbrauch des Wettbewerbs- und Urheberrechts
zur Erzielung von Einkünften ist weit verbreitet aber mitunter nur schwer
nachzuweisen.
Beispiel:
Ein Gewerbetreibender, ein Internethändler der Sportartikel
vertreibt stellt sich als Mandant für einen Rechtsanwalt zur Verfügung. Einer
von beiden durchforstet die Internetauftritte der Konkurrenten auf auch
geringfügigste Verstöße, die in Wirklichkeit keinen anderen Händler ernsthaft
beeinträchtigen, die aber nach den Buchstaben des Gesetzes unzulässig sind. Das
Anwaltsbüro gibt die Adresse des „Sünders“ in den Computer ein, und lässt
mittels Textbausteinen eine Abmahnung ausdrucken – und dazu eine
Gebührenrechnung für den Formbrief. In der Höhe nicht nach dem Aufwand sondern
nach dem Streitwert – und der ist, wen wundert es – meist recht hoch!
Die Abmahnanwälte weisen die Behauptung, dass sie die
Gebühren mit ihren Mandanten teilen empört als haltlose Unterstellung zurück.
Wie sich aber aus aktuellen Massenabmahnfällen unschwer
erkennen lässt, dienen diese Massenabmahnungen sicherlich nicht der
Rechtsdurchsetzung, sondern ausschließlich der Erzielung von Gebühren.
Verschiedene Quellen berichten dass in vielen Fällen den Auftraggebern der Abmahnung
keinerlei Kosten entstehen, auch wenn der Abgemahnte nicht zahlt oder eventuell
nicht zahlen kann. Wenn die Auftraggeber also nicht zahlen müssen, woraus soll
sich dann der Kostenerstattungsanspruch ergeben, fragt man sich beim BSZ e.V.
Mitunter werden von Abmahnanwälten sogar Gerichte
missbraucht um an die Adressen von Abmahnopfern zu gelangen.
Wobei natürlich auch die Frage erlaubt sein muss, wie
gründlich prüft ein Richter solch einen Antrag der immerhin bewirken soll
mehrere Tausend Adressen bekommen zu können?
Der Abgemahnte, will
er einen Prozeß vermeiden, muss zwecks Beseitigung der Wiederholungsgefahr
versichern, dass er für jeden weiteren Verstoß des beanstandeten Sachverhalts,
eine Vertragsstrafe von bis zu mehreren Tausend Euro bezahlen wird.
Verweigert jemand die Unterlassungserklärung mit der
Vertragsstrafe-Verpflichtung, wird gegen ihn Klage erhoben oder eine
einstweilige Verfügung beantragt. Dies ist für den Anwalt ebenfalls lukrativ,
weil auch die passenden Verfügungsanträge im PC gespeichert sind und daher mit
geringem Aufwand für die Tätigkeit im Prozess erneut Gebühren aus hohen
Streitwerten fällig sind. Die erwirkten Urteile und Verfügungen verleihen dann
wiederum den Abmahnungen erhöhten Nachdruck.
Damit ist das Geschäft für den Abmahnverein bzw. den
Abmahnanwalt aber noch nicht gelaufen. Es gibt Vereine/Anwälte die Hunderte
manche sogar Tausende von Unterlassungserklärungen erwirkt haben. Das ist für
diese Zeitgenossen der eigentliche Goldklumpen. Mit speziellen Programmen wird
täglich geprüft, ob gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen wurde. Ist dies
der Fall wird eine Vertragsstrafe meist 5000.- Euro für jeden einzelnen Verstoß
in Rechnung gestellt und auch beigetrieben.
Ein
Vertragsstrafeversprechen einzuhalten ist nahezu unmöglich.
Das Internet ist weit verzweigt und verlinkt, das der
erneute Verstoß vorprogrammiert ist. Auch der Manipulation sind hierbei Tür und
Tor weit geöffnet. Es soll Leute geben, die sich alleine aus
Vertragsstrafen ein sorgenfreies Leben finanzieren.
So lange Verbände
und/oder Rechtsanwaltskanzleien Abmahnungen wegen angeblicher
Rechtsverletzungen verschicken können, bringen Sie die Abmahnopfer automatisch in
eine juristische Zwickmühle:
- Zahlt
man, sitzt man automatisch in der Vertragsstrafenfalle.
- Beauftragt
man einen Rechtsanwalt wird es auch teuer.
- Wenn
man nichts macht, ist man so oder so der Dumme!
Man muss sich wirklich
fragen, warum die Gerichte nicht prüfen ob sie mit ihrer Tätigkeit eventuell
ein unredliches Geschäftsmodell unterstützen.
Unternehmen die sich von einem Wettbewerber durch
ungesetzliche Handlungen benachteiligt oder geschädigt sehen, sollten einmal darüber nachdenken ob es der
Reputation ihres Unternehmens nicht dienlicher sein kann, wenn sie auf die Abmahnkeule
verzichten und stattdessen zum Telefonhörer greifen und den entsprechenden
Mitbewerber um Unterlassung bitten. Durch
diese wünschenswerte Vorgehensweise wird eine falsche Rechtshandlung nicht
durch finanzielle Nötigung, sondern durch ein Gespräch zwischen zwei
Wettbewerbern – die schlussendlich auch Kollegen sind- erreicht.
- Wer
so denkt und handelt und im Mitwerber auch den Kollegen sieht, hat es
nicht notwendig Mitglied in einem Abmahnverein zu sein. Bei dem BSZ bezweifelt man so wie so, dass die Mehrheit
der Mitglieder des IDO e.V. mit dessen Abmahnverhalten einverstanden sind.
Es ist nicht zu
erkennen, dass es weniger Abmahnungen geben wird.
Im Gegenteil! Die EU hat mit der DSGVO
(Datenschutzgrundverordnung) ein Datenschuz-Monster geschaffen welches den
Abmahnvereinen und Abmahnanwälten über viele Jahre gute Einkommen garantiert.
Die Angst vor dem Datenschutz-Monster ist durchaus berechtigt, denn
Existenz bedrohende Strafen und Schadenersatzklagen sind möglich! Die DSGVO
offenbart, welches Bild Brüssel von den EU-Bürgern hat.
Bei dem BSZ e.V.
findet man das Abmahnunwesen als eine gründlich aus dem Ruder gelaufene
Paralleljustiz die erheblich eingeschränkt werden sollte.
Es ist zwingend die Forderung nach einer politischen Lösung
zu stellen. Wenn das geltende Recht einen Missstand legalisiert, wenn die bloße
Anwendung des Rechts nicht ausreicht, eine solche asoziale Handlungsmöglichkeit
zu bekämpfen, dann muss das geltende Recht überprüft werden. Wenn tatsächlich
Wettbewerbs- und Urheber- Rechtsverstöße lückenlos verfolgt werden sollen, dann
gehört diese Aufgabe nicht in private Verfügungsgewalt. Wenn die allzu
verlockenden Spitzengebühren für Abmahntätigkeit wegfallen sollen, dann dürfen
keine selbsterfundenen Streitwerte und Vertragsstrafen der Abmahner mehr von
den Gerichten einfach durchgewinkt werden.
Der BSZ e.V. fordert schon seit langem, der Geschäftemacherei mit dem Abmahnwesen einen Riegel vorzuschieben.
„Wenn die
Abmahngebühren auf 50.- Euro gedeckelt würden und die Vertragsstrafen in der
Höhe realistischen Bedingungen entsprechend angepasst würden und an die
Staatskasse abzuführen wären, dann wäre der Abmahnwahnsinn schlagartig beendet“
sagt Horst Roosen.
Der Rat des BSZ e.V.
Nehmen Sie eine Abmahnung nicht auf die leichte Schulter.
Prüfen Sie wer Sie abmahnt! Prüfen Sie ob die gemachten Vorwürfe Ihrer Meinung
nach gerechtfertigt sind. Unterschreiben Sie eine Unterlassungserklärung nicht
voreilig. Denken Sie daran diese Erklärung behält Gültigkeit so lange Sie
leben.
- Sind
Sie als Kunde eines Verkaufsportals – wie z.B. Ebay – abgemahnt worden,
dann informieren sie dieses Verkaufsportal entsprechend und bitten Sie
dort einmal darüber nachzudenken gegenüber dem Abmahner eventuell von dem
virtuellen Hausrecht Gebrauch zu machen. Der Inhaber eines
Verkaufsportals muss es nämlich
nicht dulden, dass seine Seite zu von ihm nicht gebilligten Zwecken
genutzt wird. Und das systematische durchforsten von dort eingestellten
Shops kann nicht im Interesse des Portalbetreibers liegen sonder stellt
auch für ihn eine massive Geschäftsschädigung dar.
Wenn Sie glauben, dass
die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist, oder von einem der bekannten dubiosen
Vereine kommt, stellen Sie Öffentlichkeit her.
Sind Sie Zwangsmitglied der IHK, bitten Sie dort um Hilfe.
Informieren Sie Ihren zuständigen Bundestagsabgeordneten. Beschweren Sie sich
bei der Aufsicht führenden Behörde des Abmahners.
Schreiben Sie an das Bundesjustizministerium und informieren
Sie auch den Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. In krassen Fällen,
können Sie die zuständige Staatsanwaltschaft um Überprüfung ob hier eine
strafbare Handlung vorliegt bitten. Ob Sie einen Rechtsanwalt beauftragen,
müssen Sie ganz alleine entscheiden. (Wenn ja, klären Sie vorab die Kosten).
Die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4
Absatz 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) wird geführt vom Bundesamt für
Justiz
Richten Sie Ihre
Beschwerde gegen de Abmahnverein an diese Adresse:
Bundesamt
für Justiz
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn
Bitten Sie das Bundesamt um Überprüfung ob eventuelle Gründe
vorliegen dass die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen für den
genannten Verein zurückzunehmen oder zu widerrufen ist.
Bitten Sie um Bekanntgabe der Anzahl von Abmahnungen und
erhobenen Klagen dieses Vereins.
- Machen
Sie sich die Mühe reichen Sie Beschwerde bei den vorgenannten Stellen ein,
nur durch eine Flut von Beschwerden wird das Abmahnunwesen zu beenden
sein. Fordern Sie auf alle Fälle, dass künftig Vertragsstrafen an die Staatskasse
gezahlt werden müssen. Damit nehmen Sie den Abmahnvereinen ihren
Goldklumpen weg und das Geschäft wird sich nicht mehr lohnen.
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durch Veröffentlichung auf seinen Internetseiten. Einfach Sachverhalt schildern
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