Die Hinweispflicht des Rechtsanwalts bezieht sich nur auf die
Bemessung der Gebühren nach dem Gegenstandswert. Dies hat der Bundesgerichtshof
entschieden. (Urteil vom 24.05.2007
- IX ZR 89/06)
Bei dem BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V. beklagen sich viele Anrufer über die schlechte Arbeit
ihrer Anwälte. Desinteresse am übertragenen Fall, Fristenversäumnis,
Gebührenschinderei, Falschberatung,
Informationsmängel, Kungelei unter den Juristen, Parteienverrat, die Aufzählung lässt sich
beliebig fortsetzen.
Der Anwalt muss seinen Mandanten umfassend und erschöpfend
belehren und hat ihn über mögliche wirtschaftliche Gefahren aufzuklären,
erklärt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. und seit 1998 aktiv im
Anlegerschutz tätig.
Hauptpflicht des Rechtsanwalts ist die allgemeine und
umfassende Beratung und Belehrung des Mandanten. Dieser darf darauf vertrauen,
dass er über die maßgeblichen Gesichtspunkte und Umstände, die für sein
ferneres Verhalten entscheidend werden können, eingehend beraten wird. Dem
Mandanten sind die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten und die damit
jeweils verbundenen Risiken aufzuzeigen. Es ist dann Sache des Mandanten zu
entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen (Verhandlung mit dem
Gegner, Klage usw.) ergriffen werden.
Haben Gerichte in einer Rechtsfrage unterschiedlich
entschieden, so muss auch hierüber aufgeklärt werden. Der Rechtsanwalt muss
seinem Mandanten immer empfehlen, den „sicheren Weg“ einzuschlagen. Wird dieser
sichere Weg nicht gewählt, ist der Rechtsanwalt zur Vermeidung von
Haftungsrisiken gezwungen, seinen Mandanten hierauf ausdrücklich (schriftlich) hinzuweisen.
Das Prinzip des sichersten Weges ist so zu verstehen, dass der Anwalt von
mehreren in Betracht kommenden Maßnahmen diejenigen zu treffen hat, welche
drohende Nachteile am ehesten vermeiden. Sind dabei mehrere Möglichkeiten
gegeben, so hat er diejenige zu wählen, die dieses Ziel am sichersten und
gefahrlosesten erreicht.
Jeder Anwalt haftet für Schäden, die durch einen Fehler bei
seiner Tätigkeit entstehen. Aber Achtung, selbst wenn der Anwalt einen Fehler
begeht und die Klage verloren geht, heißt das noch nicht, dass der Anwalt die
Klagesumme bezahlen muss. Wenn der Fehler z.B. darin besteht, dass zu Unrecht
die Erfolgsaussichten bejaht wurden, dann besteht der Schaden nicht im
verlorenen Prozess sondern im geführten Prozess. Also muss der Anwalt ggf. nur
die Kosten des Verfahrens ersetzen.
Wenn der Anwalt einen Fehler begeht und allein aus diesem
Grund ein ungünstiges Urteil ergeht, kann der Prozess durch ein Rechtsmittel
ggf. immer noch gerettet werden. Der Anwalt haftet aber für einen Schaden erst
dann, wenn dieser endgültig eintritt. Vorher muss versucht werden, den Prozess
noch zu retten.
Sofern allerdings der Prozess auch aus anderen Gründen
verloren worden wäre, ohne dass den Anwalt insoweit ein Verschulden trifft,
fehlt es an jedem Schaden aus dem Anwaltsfehler und es besteht somit kein
Anspruch gegen den Anwalt.
Die Hinweispflicht beinhaltet, dass der Rechtsanwalt im
Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss,
einen Fehler begangen zu haben und diesem
deshalb ein Regressanspruch zusteht. Dabei muss der Anwalt seinen
Mandanten auch über den Beginn der Verjährungsfrist des gegen ihn bestehenden
Schadensersatzanspruchs aufklären.
Wer bei dem falschen Anwalt gelandet ist und finanziellen
Schaden erlitten hat, sollte prüfen lassen, ob er seinen Anwalt dafür haftbar
machen kann.
Die Hürden für Regressprozesse gegen den Anwalt sind
zwar sehr hoch - so muss der Mandant z.B. beweisen, dass zwischen dem
Fehler seines Anwalts und seinem Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht –
aber mit der richtigen fachkundigen Betreuung durch einen in diesem
Rechtsgebiet versierten Anwalt, gelingt es meistens den Sachverhalt zu klären
und entsprechende Ergebnisse zu erzielen.
Um festzustellen ob gegen Ihren Rechtsanwalt ein
Regressanspruch besteht, bedarf es umfangreicher Prüfungen. Mit diesen Prüfungen beauftragt der BSZ®
geeignete Vertragsanwälte. Wird festgestellt, dass Sie einen Anspruch gegen
Ihren Anwalt haben, setzt sich der zuständige BSZ® Vertragsanwalt direkt mit
Ihnen in Verbindung. Er teilt Ihnen mit, worin Ihr Anspruch besteht und welche
Kosten bei der Durchsetzung desselben entstehen werden. Sie haben dann die
Möglichkeit, dem Anwalt eine entsprechende Vollmacht zu erteilen, oder die
Sache auf sich beruhen zu lassen.
Auch Sie wollen rechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?
Dabei ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender
Bedeutung. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche
Einschätzung Ihrer Erfolgschancen. Der BSZ e.V. empfiehlt Geschädigten sich
immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass
eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die
Vertrauensanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der Betroffenen
einsetzen.
Sie können Ihre
Rechtsansprüche auch ohne eigenes finanzielles Risiko durchsetzen!
Wenn Sie keine Rechtschutzversicherung haben, prüfen wir auf
Anfrage gerne ob das Kostenrisiko von unserem Prozessfinanzierer übernommen
werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und
Kapitalmarktbereich wissen diese Spezialisten, wie Ansprüche gegen
Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Bei positiver
Einschätzung übernimmt die Prozessfinanzierungsgesellschaft das
Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die
Anleger können ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein
finanzielles Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten.
Die Anleger beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall
am Erlös, ohne dass eigenes Geld eingesetzt werden muss. Prinzipiell
gilt: Gelingt die Durchsetzung der Ansprüche nicht – geht also der Prozess
verloren – fallen für den Betroffenen keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten
gehen in diesem Fall zu Lasten der Prozessfinanzierungsgesellschaft! Der Kläger
hat nicht das geringste Risiko.
Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und
prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft
beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene
Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit
dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ
e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anwaltshaftung anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Anwaltshaftung kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071- 9816829
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO FÜR
DAS JAHR 2017 SICHERN.
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