Bausparer, die neben den Zinsen zusätzliche Gebühren für ihr
Bauspardarlehen gezahlt haben, können diese Gebühren zurückfordern. Denn mit
einem wegweisenden Urteil vom 8. November 2016 hat der Bundesgerichtshof
vorformulierte Klauseln zu diesen Darlehensgebühren für unzulässig erklärt.
Klauseln zu zusätzlichen Bearbeitungsgebühren bei
Verbraucherdarlehen hat der BGH schon vor einiger Zeit für unzulässig erklärt.
Das gleiche gilt nach dem aktuellen BGH-Urteil nun auch für zusätzliche
Bearbeitungsgebühren bei Bauspardarlehen. Auch hier seien vorformulierte
Klauseln zu zusätzlichen Gebühren in den Allgemeinen Bedingungen für
Bausparverträge unwirksam, erklärte der BGH. Denn diese Klauseln würden die
Verbraucher unangemessen benachteiligen. Bausparkassen dürften die Kosten für
den Verwaltungsaufwand nicht auf die Kundenabwälzen. Denn die Erbringung dieser
Leistungen liege im ureigenen Interesse der Bausparkassen, urteilte der BGH.
Nicht immer war die Rechtsprechung so verbraucherfreundlich.
„Mit diesem Urteil hat der BGH Bausparern aber die Möglichkeit eröffnet, zu
Unrecht erhobene Gebühren zurückzufordern“, erklärt BSZ e.V.
Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi. Wer diese Gebühren von der
Bausparkasse zurückfordern möchte, muss aber Verjährungsfristen beachten.
„Konkrete Aussagen zu den Verjährungsfristen hat der BGH nicht getroffen. In
jedem Fall können aber Gebühren, die in 2014 oder später gezahlt wurden,
zurückgefordert werden“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
Möglicherweise wird aber auch die zehnjährige
Verjährungsfrist angesetzt. Dann könnten für einen noch längeren Zeitraum die
unrechtmäßigen Gebühren zurückverlangt werden. „Bei Verbraucherkrediten gilt
die zehnjährige Verjährungsfrist bei der Rückforderung unberechtigter
Bearbeitungsgebühren. Bei Bauspardarlehen ist diese Frage noch
nichtabschließend geklärt. In jedem Fall sollten Bausparer handeln, wenn sie
die Bearbeitungsgebühren geltend machen wollen, bevor ihre Forderungen
verjähren“, sagt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
Möglicherweise können Verbraucher noch mehr Forderungen
gegen ihre Bausparkassen haben, wenn diese eine Kontoführungsgebühr verlangt
haben. Auch zu dieser Frage ist ein Verfahren vor dem BGH anhängig.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten Bausparer bei
Ärger mit der Bausparkasse bundesweit. Sei es, wenn es darum geht, zu Unrecht
gezahlte Gebühren zurückzuholen oder bei der Kündigung von Altverträgen durch
die Bausparkasse.
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Gerade wenn viele Anleger und Rechtsanwälte sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.
Betroffene Anleger können für die Prüfung von Ansprüchen aus
Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht einer BSZ e.V.
Interessengemeinschaft beitreten.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten
Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist
gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden
können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
Anleger einsetzen.
Prozessfinanzierung
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht
auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu
haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende
Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von
geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei einem Streitwert
ab 50. 000.- Euro gerne, ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt
der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht
- geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche
Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! -
Sie haben nicht das geringste Risiko!
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Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse anschließen.
Weitere Informationen so wie ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse können kostenlos und
unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost
bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
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Telefon: 06071-9816810
cp
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