Das Landgericht Berlin hat am 24.02.2016 die Deutsche Kreditbank AG zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach wirksamem Darlehenswiderruf verurteilt.
In einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB geführten Verfahren hat das Landgericht
Berlin mit Urteil vom 24.02.2016 die Deutsche Kreditbank AG zur Erstattung der
von einem Verbraucher im Jahr 2013 gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in
Höhe von € 11.587,29 nebst Zinsen verurteilt.
Wie das Gericht in den Urteilsgründen ausführt, genügt die
von der Deutsche Kreditbank AG im Darlehensvertrag verwendete
Widerrufsbelehrung, nach der die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“
beginnt, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Bank muss nach dem Urteil
die Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen zurückzahlen und hat auch die
gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen.
Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht
ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht
denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben,
zumindest derzeit noch die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf vom
Darlehensvertrag zu lösen. Leider hat der Bundestag in seiner Sitzung am
18.02.2016 beschlossen, dass das Widerrufsrecht für
Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010
abgeschlossen wurden, endgültig am 21.06.2016 erlischt, wenn der Verbraucher
fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
„Eine fehlerhafte
Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Bankkunden zumindest aktuell noch, sich
auch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen
Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu
müssen“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz, der zahlreiche dieser
Fälle betreut. Sofern das Darlehen bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung
bezahlt wurde, kann auch diese ggf. zurückgefordert werden. Zudem hat der
Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen Nutzungen
zu verlangen.
Die Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden –
gerade auch im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung – nicht länger
abzuwarten, sondern zeitnah die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen
Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei
überprüfen zu lassen.
Für Fördermitglieder
der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf prüfen BSZ e.V.
Anlegerschutzanwälte zunächst kostenfrei die Widerrufsbelehrung.
- die Anwälte holen dann gegebenenfalls eine Deckungszusage
bei der Rechtsschutzversicherung ein oder sie kalkulieren die Kosten sowohl
einer außergerichtlichen als auch einer gerichtlichen Durchsetzung des
Widerrufs
- falls keine Rechtschutzversicherung vorhanden kann die
Kostenübernahme durch einen Prozessfinanzierer geprüft werden.
- die Anwälte erklären für den Kreditnehmer gegebenenfalls
den Widerruf und führen den damit verbundenen Schriftverkehr mit der Bank oder
Sparkasse und verhandeln bei Bereitschaft der Bank über neue Konditionen.
- auf Wunsch des Kreditnehmers führen die Rechtsanwälte die
Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs bzw. auf Rückzahlung geleisteter
Zahlungen durch.
- auf Wunsch stellen die Rechtsanwälte den Kontakt zu einem
Kreditvermittler für günstige Neuverträge her.
- auf Wunsch wickeln die Rechtsanwälte schließlich die
Umschuldung und gegebenenfalls die Übertragung der Sicherheiten an die neue
Bank ab.
Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich
kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft
anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Darlehenswiderruf.
Weitere Informationen und einen Antrag zur
Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax
oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
cllbkainz
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz
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lassen.
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