Montag, Juni 01, 2015

Consortis Schrottimmobilien: Ausstiegsmöglichkeiten der Anleger

Investitionen in Immobilien sind beliebt. Gilt das vermeintliche „Betongold“ doch als krisensicher. „Diese weit verbreitete Ansicht hat sich auch die inzwischen insolvente Consortis Verwaltungs GmbH zu Nutze gemacht und Anlegern dubiose Geschäftsmodelle angedreht“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. 


Kurz zusammengefasst sah das Consortis-Modell Möglichleiten zur Steueroptimierung bei einem Höchstmaß an Sicherheit vor. Anleger sollten dazu ein Bankdarlehen zum Immobilienerwerb und ein zweites für die anfallenden Sanierungsarbeiten aufnehmen. Eigenkapital war nicht nötig. Die Mieteinnahmen sollten an Consortis fließen und die Anleger im Gegenzug monatliche Garantiezahlungen erhalten. Nach zehn Jahren wollte Consortis die Immobilien zu einem vorher vereinbarten Festpreis von den Anlegern zurückkaufen. Kurzum: Das Modell scheiterte. Die Consortis Verwaltungs GmbH meldete im Herbst 2014 Insolvenz an. Die Anleger stehen vor einem finanziellen Desaster. Vermutlich wurden die Immobilien überteuert gekauft. Dann haben die Anleger nicht nur ihr Darlehen, sondern auch noch Schrottimmobilien am Hals.

„Allerdings müssen sie nicht zwangsläufig auf dem Schaden sitzen bleiben. Denn werden Immobilien zu Anlagezwecken erworben, müssen die Anleger auch umfassend über die Risiken wie geringere Mieteinnahmen, erhöhter Sanierungsbedarf, etc. aufgeklärt werden. Ist das nicht geschehen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt der Rechtsanwalt. Zudem dürfen auch keine falschen Angaben über den tatsächlichen Wert der Immobilien gemacht werden.

Ein weiterer Weg aus der Schuldenfalle könne auch der Widerruf der Darlehen sein. Wurden die Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt, kann der Kreditvertrag auch noch Jahre nach dem Abschluss widerrufen werden. „Interessant wird es besonders dann, wenn zwischen dem Kredit und dem Immobilienerwerb ein sog. verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vorliegt. Dann muss das Darlehen möglicherweise nicht zurückgezahlt, sondern nur die Immobilie an die Bank übertragen werden“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Consortis Verwaltungs GmbH“. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!
 
Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
 
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Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                 
 

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller   

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.06. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
cp

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