Wenn Betreuer für das Mündel Geld anlegen, müssen sie viele gesetzliche Bestimmungen beachten. Und die können sie nur umsetzen, wenn sie beraten werden. Wenn Banken oder Sparkasse den Betreuten schädigen, haften meistens die Berater. Und nicht die Betreuer. Ein Hinweis von Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper.
Die Menschen werden alt. Und hilfsbedürftig. Häufig können sie ihre Vermögensangeleheiten nicht mehr selbst regeln. In den Fällen bemühen sich Angehörige oft um die Betreuung der Betroffenen und lassen sich von Gerichten als Betreuer bestellen.
Daraus folgen erhebliche Risiken. Denn das Vermögen des Betreuten darf nur mündelsicher angelegt werden. Die Familienangehörigen haben meistens keine Ahnung von Investments und vertrauen Banken und Sparkassen. Oft wird der Betreuungsauftrag, Gelder sicher zu verwalten, missachtet. Es entstehen Schäden. Die Berater wälzen die Verantwortlichkeit gern auf die Betreuer ab. Und die stehen dann im Feuer der Miterben und/ oder des Familiengerichts.
Meistens unbegründet. Das Landgericht Stuttgart hat klargestellt, dass die beratenden Banken und Sparkassen die Pflicht trifft, die Betreuer richtig und vollständig aufzuklären und gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass das Investment nicht mündelsicher ist. Wenn die Finanzdienstleister das versäumen, haften sie (LG Stuttgart, 2 O 190/10). Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das Urteil ist konsequent; wenn geschäftsunerfahrene Betreuer Spezialisten einschalten, exkulpieren sie sich.
Der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V.Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper erklärt: "Spekulative, verlustträchtige Kapitalanlagen müssen nach dem Willen des Gesetzegebers stets vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Meistens beschränken sich die Betreuer auf den sachverständigen Rat eine Bankkaufmanns. Bis dahin haben die Betreuer alles richtig gemacht."
"Das Landgericht hat die Haftung der Bank in dem Fall damit begründet, dass Im Schadensfall kommt es auf die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Anlageempfehlung an. Und die können die meisten Betreuer denknotwendig nicht erkennen, weil sie nicht entsprechend geschult wurden, keine Ahnung von der Natur, den Risiken des Investments haben (können)." Und in den Fällen haftet die Bank; sie muss sich alle Beratungsfehler, die den Betreuten geschädigt haben, zurechnen lassen (LG Stuttgart, ebenda).
Denn: "Wenn der Betreuer die Fachkunde des Finanzdienstleisters nutzt, muss er denknotwendig darauf vertrauen können, dass er richtig beraten wird. Er hat sich, wenn er den eingebunden hat, nichts vorzuwerfen.", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Gröpper.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte vertreten laufend Betreuungs- und Betreuer-Geschädigte. "Wenn man die Rechtsprechung
konsequent liest, sind die richtigen Anspruchsgegner Vermittler, Berater, Banken und Sparkassen.", meint der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Gröpper.
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Kapitalanlage. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
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