Freitag, August 29, 2014

BGH zum notwendigen Inhalt von Widerrufsbelehrungen bei Beteiligungen

Widerrufsbelehrungen, die nichts zu den Rechtsfolgen der fehlerhaften Gesellschaft bei der Rückabwicklung des Fondsbeitritts ausweisen, sind falsch; die Anleger können, Jahre später, widerrufen.


Der Bundesgerichtshof hat bekräftigt, dass die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts richtig und vollständig vom Verwender ausgewiesen werden müssen (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, BKR 2014, 282).

In dem Fall hatte sich ein Anleger 2004 als atypisch stiller Gesellschafter an der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG beteiligt. Er sollte monaliche Raten in Höhe von EUR 100,00 zahlen. Er hätte nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung vor dem Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist die Zahlungen aufnehmen können. Die Fondsgesellschaft hatte den Anleger aber nicht darauf hingewiesen, dass er unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft (BGH, Urteil vom 02.05.2012, II ZR 14/10) sein Geld nicht zurückerhalten, sondern einen Anspruch auf das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben (das ist der tatsächliche Wert der Beteiligung) gehabt.

Und das könnte sich verringern; in dem Fall bekäme der Anleger nicht alles zurück. Die Verwenderin der Widerrufsbelehrung hatte nicht darauf hingewiesen. Deshalb nahm der Bundesgerichtshof in dem Fall an, dass die Widerrufsbelehrung falsch gewesen ist und de zweiwöchige Frist zur Ausübung des Widerrufs, 2009, noch nicht begonnen hatte; der Anleger konnte widerrufen.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper von den auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälten begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: "Der Bankrechtssenat setzt die Rechtsprechung des strengen Formalismus beim Wortlaut der Widerrufsbelehrungen konsequent fort. Nach unserer Einschätzung sind die meisten Widerrufsbelehrungen, auch unter Berücksichtigung vieler anderer ober- und höchstgerichtlicher Entscheidungen, falsch; die Betroffenen können noch viele Jahre später widerrufen."

Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!
Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen bei Beteiligungen beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke  

Dieser Text gibt den Beitrag vom 29. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

gröpköp

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