Wie der aktuellen Presse zu entnehmen ist, müssen wohl erneut ca. 28.000,00 Anleger mit der Gewissheit leben, dass ein Großteil ihrer investierten Gelder in die FUBUS/Infinus aufgrund der am Dienstag eröffneten Insolvenz als Verlust abzuschreiben sind. Erneut zeigt die Beantragung der Insolvenz der FUBUS, einer Tochtergesellschaft der Infinus, dass das Thema Betrugsfall und Kapitalvernichtung noch lange nicht abgeschlossen ist.
Die Beantragung des Insolvenzverfahrens der FUBUS reiht sich in eine ganze Reihe von Skandalen, so z. B. um die S&K Gruppe, die Infinus, aber auch der PROKON ein, welche teilweise Investitionsvolumen von bis zu EUR 1,4 Milliarden umfasst haben. Bei der FUBUS Gruppe geht es nunmehr ca. EUR 600 Millionen welche als Verlust abgeschrieben werden könnten.
Der Insolvenzverwalter hat bereits jetzt angekündigt, dass die vertragliche Konstellation der FUBUS, aber auch im Zusammenhang mit der Infinus, rechtlich und tatsächlich schwierig sei. Dies nicht zuletzt aufgrund der Verflechtungen der FUBUS Gruppe mit der Infinus und auch der Future Business Kommanditgesellschaft auf Aktien. Zahlreiche Tochter- und Unterfirmen geben Anlass dazu, auch hier von einem Schneeballsystem auszugehen, so zumindest die Staatsanwaltschaft in Dresden.
So kam es nicht von ungefähr, dass im November der Verdacht auf Kapitalanlagebetrug, Betrug und Bilanzfälschung aufkam. Einige der Infinus Führungskräfte sitzen derzeit noch in Untersuchungshaft. Was zunächst im Jahre 2000 Geschäft mit Lebensversicherung begann, stellte sich für die Anleger zunächst als äußerst attraktives Model dar. Die FUBUS sprang nämlich im Rahmen derjenigen Kunden als Käufer ein, welche ihre Lebensversicherungen mit Verlust kündigen wollten. Die FUBUS unterbereitete hierbei ein Angebot über den Rückkaufswert.
Das Modell sah jedoch vor, dass der über den rückkaufsliegende Wert und somit Kaufpreis den Anlegern nicht in Bar ausgezahlt wurde, sondern vielmehr wurden die Summen in folgen Geschäften neu angelegt. So u. a. z. B. in Orderschuldverschreibungen und Genussrechte. Dass Orderschuldverschreibungen und Genussrechte mit erheblichen Risiken verbunden waren, wurde verschwiegen.
Die Laufzeiten waren teilweise sehr lang. Kapitalanleger kamen an die Gelder nicht heran. Als Zinszahlungen wurden zwischen 5 % und 9 % im Jahr versprochen. Das auffällige hierbei war, dass diese Zahlungen auch tatsächlich geleistet wurden.
Das dieses Modell über Jahre funktionierte war wohl den einzelnen Konzernen und Tochterfirmen zu verdanken. Auch waren gemäß Recherchen der FAZ Versicherungspartner wie z. B. die ERGO Gruppe und Gothaer Versicherung beteiligt. Aufgrund von Provisions- und Vorschussmodellen gelangt es somit der FUBUS Gruppe an frische Liquidität zu gelangen. Somit konnten auch die Zinsforderung aus den Orderschuldverschreibungen jeweils ausgeglichen werden.
Anleger welche bei der FUBUS oder Infinus investiert haben, sollten ihren Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Zwar wird es im Rahmen einer Insolvenz für Anleger offensichtlich nur die Möglichkeit geben, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Aufgrund der zahlreichen vertraglichen Verflechtungen und aufgrund des gesamten Vertragswerkes können jedoch die Hauptverantwortlichen, sowie z. B. bei der S&K Gruppe und auch bei der PROKON in Verantwortung gezogen werden und auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Im Übrigen ist für Inhaber von Orderschuldverschreibungen und Genussrechten zu prüfen, ob diese frühzeitig gekündigt werden können und sich dadurch möglicherweise die Rechtspositionen des Einzelnen verbessert. Auch gab es in diesem ,,Modell" Angebote der FUBUS Gruppe und Infinus, Nachrangdarlehen abzuschließen. Auch hier sollten Anleger prüfen lassen, inwieweit ein rechtliches Vorgehen sinnvoll ist.
Sollten Anleger im Hinblick auf die Investition in Lebensversicherungen, Orderschuldverschreibungen und Genussrechte als auch Nachrangdarlehen von einem Anlagevermittler beraten worden sein, ist es nicht selten der Fall, dass die Anlagevermittler auf die Risiken nicht hinreichend hingewiesen haben. Die klassischen Ansätze hierbei sind die Missachtung der Anlageziele, z. B. der Altersvorsorge, das Nichtaufklären über die Risiken von derartigen Firmenbeteiligungen, die Nichtverfügbarkeit des Kapital als auch die Möglichkeit, nachträglich auf Zahlungen in Anspruch genommen werden.
Fazit des BSZ eV:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen
- Sollten Sie sich falsch beraten fühlen, können Sie sich gerne für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht der vom BSZ e. V. gegründeten Interessengemeinschaft ,,FUBUS/Infinus" anschließen. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts ergeben sich hinreichende Gründe, der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. April 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
aw
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