Freitag, April 20, 2012

MT „Arctic Bridge“ / Außerordentliche Treugeber- und Gesellschafterversammlung.

Mit Datum vom 12. April 2012 informierte die GEBAB Treuhandgesellschaft mbH & Co. KG die MT „ARCTIC BRIDGE“ Treuhandgesellschaft mbH & Co. KG darüber, dass eine außerordentliche Treugeber- und Gesellschafterversammlung bezüglich eines Betriebsfortführungskonzeptes stattfinden soll und muss. Die Versammlung ist am 24. April 2012 in Hamburg.

Hierüber informierte der Beirat der Schiffsfondsgesellschaft (MT ARCTIG BRIDGE) die Gesellschafter und teilte mit, dass ein erheblicher Liquiditätsengpass bestehe und dass die Gesellschaft zur Fortführung des Betriebes des Schiffes und des Fonds 2,5 Mio. Euro benötige. Dies sei mit den finanzierenden Banken so verhandelt und vereinbart worden. Sollten im Rahmen der angebotenen Abstimmung keine 75 % der Stimmen bzw. die 2,5 Mio. Euro nicht erreicht werden, droht der sog. „Notverkauf“ zur Abwendung der Insolvenz.

Betroffen Anleger sind nun verunsichert, ob man einem solchen „Fortführungskonzept“ zustimmen sollte. Dies bereist deshalb, da im Anschreiben des Beirats mitgeteilt wird, dass man auch zustimmen könne bzw. solle, auch wenn man den „Nachschuss“ als Gesellschafter nicht zahlen könnte. Einige Anleger sind hierzu auch nicht in der Lage.

Um nunmehr eine weitergehende Inanspruchnahme durch die Gesellschaft und bei einer drohenden Insolvenz zu verhindern, sollten Anleger ihren Beitritt und die Vermittlung des Anteils von einem Fachanwalt für Bank.- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Eventuell bestehen frühzeitige Ausstiegsmöglichkeiten. Ergeben sich Anhaltspunkte auf Schadenersatzansprüche im Rahmen einer möglicherweise bestehenden Falschberatung, so sollten Anleger diese gegen die Verantwortlichen geltend machen.

In der Regel wurde bei derartigen Kommanditbeteiligungen nicht immer auf die bestehenden Risiken einer unternehmerischen Beteiligung hingewiesen, so z.B. auf eine Nachschusspflicht, ein Wiederaufleben der Haftung, eine frühzeitige Verfügbarkeit über das eingesetzte Kapital und die Ungeeignetheit derartiger Beteiligungen als Altersvorsorge. Thema hierbei sind immer wieder auch überhöhte Provisionen und im Falle der Vermittlung durch Banken, auch die Rückvergütungen sog. „Kick-Back“ Zahlungen.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/„MT Arctic Bridge“ beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20.April 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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