Dienstag, Mai 17, 2011

Containerschiffsfonds nach dem Sturm. Ist die Krise überwunden?

Trotz Schwankungen der Charterraten - zuletzt wieder negativer Art - ist die Talsohle bei den Charterraten und der Zahl der aufliegenden Schiffen seit geraumer Zeit durchschritten und die Charterraten sind erheblich gestiegen; allerdings nur langsam auf der Basis der eingebrochenen und nicht auskömmlichen Chartern der Jahre 2009/2010 und je nach Schiffstyp und -größe sehr unterschiedlich.

Dabei ist die Perspektive für den Containermarkt ungleich besser als für Tanker und Bulker. Wie sich die Erdbebenkatastrophe in Japan auswirken wird, ist noch unklar.

Neubauten aus der „Pipeline“

Ein Problem für die in Betrieb befindlichen Schiffe stellen die im „Boom“ georderten Neubauten dar, deren Herstellung in der Krise verzögert wurde und die jetzt auf den Markt drücken, weil auch diese Schiffe dringend Einkünfte erzielen müssen.

Teilhabe am Anstieg der Charterraten. Altverträge aus der Krisenzeit

Schiffe, die während der Krise nicht aufgrund fortlaufender Charterverträge zu guten Konditionen beschäftigt waren, mussten in den Jahren 2008 bis 2010 erheblich Einbußen hinnehmen, die noch lange nicht abgearbeitet sind. Der Neuabschluss von Charterverträgen erfolgte häufig zu Dumpingpreisen und war mit Mindestlaufzeiten zu nicht auskömmlichen Konditionen gekoppelt. Häufig ließen sich Charterer den gefragten Neuabschluss in der Krise durch Optionen versüßen, mit denen sie Charterverträge, deren Raten mittlerweile unter Marktniveau liegen, verlängern können.

Altlasten

Sobald die Fondsschiffe wieder wirtschaftlich eingesetzt werden können, müssen die Altlasten aus der Krisenzeit abgearbeitet werden: Zwischenkredite samt Zinsen, rückständige Tilgungen und Zinsen, laufende Tilgungen und Zinsen, zurückgezahlte Ausschüttungen, ausgefallene Ausschüttungen und aktuelle Ausschüttungen müssen erwirtschaftet werden. Dazu kommen die laufenden Betriebs- und Verwaltungskosten des Fonds. Die daraus resultieren Lasten belasten das Ergebnis des Fonds nachhaltig und werden auch nicht durch einen plangemäßen Verlauf der restlichen Laufzeit kompensiert. Als Kapitalanlage werden die Fonds ihre prognostizierten Ziele weit verfehlen.

Die Rolle der Schiffsbanken

Gerade die Erholung des Marktes kann für viele Fonds zur Gefahr werden kann. Bisher haben die finanzierenden Banken bei notleidenden Fonds die Aussetzung von Zins und Tilgung geduldet und sogar Zwischenkredite gewährt. Dies geschah allerdings zu dem Zweck, eigene Verluste zu vermeiden, weil die Schiffswerte in der Krise so stark sanken, dass die mit Schiffshypotheken gesicherten Bankkredite nicht gedeckt waren Dies ist nun anders. Die Schiffswerte reichen aus, um die Bankforderungen abzudecken, wobei aber im Falle einer Verwertung für die Anleger kaum etwas übrig bliebe.

Aufgrund des Zahlungsverzuges einer Vielzahl von Schiffsfonds verfügen die Banken plötzlich über ein Risikoportfolio, das nach den Maßgaben von Basel II und III mit entsprechendem Eigenkapital abgedeckt werden müsste. Da es den Banken an ausreichendem Eigenkapital fehlt, besteht ein großer Druck, die Bilanzen „aufzuräumen“, d.h. säumige Fonds abzuwickeln. Diese zweite „Restrukturierungsrunde“ wird dieses und nächstes Jahr stattfinden. So Hansa International Maritime Journal, April 2011, s. 50 ff. Die provokante Frage nach einem Ausverkauf der Schiffe durch die Banken war Gegenstand des Hansa-Forums am 18.11.2010 in Hamburg, wo sich ca. 800 Fachleute der Branche (Schiffsbanken, Emissionshäuser und Reeder) mit diesem Thema beschäftigten. Machen Sie sich unter http://www.hansa-online.de / ein eigenes Bild.

Durch die einzelnen Anleger sind diese ökonomischen Risiken und das Verhalten der Banken nicht beeinflussbar. Die Frage, die sich der Anleger stellen muss, richtet sich auf die Qualität der Beratung, die ihn zur Zeichnung dieser Anlage veranlasst hat.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Sozietät für Bank-und Kapitalmarktrecht von Buttlar Rechtsanwälte empfiehlt den betroffenen Anlegern frühzeitig Rechtsrat einzuholen. Unabhängig von der eingetretenen Entwicklung wurden bei der Beratung, oftmals wichtige Details und Risiken nicht oder nicht vollständig dargestellt. So kommen möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Berater und Banken in Betracht, welche die Fonds empfohlen haben. Die Erfahrung zeigt auch, dass an der Anlageempfehlung nicht unerheblich verdient wurde. So waren Vertriebskosten von mehr als 15 %, die aus dem Fondsvermögen bestritten wurden, durchaus marktüblich. Die Provisionen, die an Berater und Banken flossen, lagen häufig über 10% - Umstände, die nach der Rechtsprechung aufklärungspflichtig sind und die bei der Beratung gerne verschwiegen wurden.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Schiffsfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Alexander Schaal
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Mai 16, 2011

UBS AG versagt bei Prüfung von undurchsichtigen Anlagen. Investoren klagen wegen „Madoff“-Fonds

In den Jahren 2004 bis 2008 hat die UBS AG (Union de Banques Suisses) im deutschsprachigen Raum bestimmte, auch eigen aufgelegte Fonds vertrieben, die überwiegend in Madoff-Produkte investiert haben.

Es handelt sich dabei unter anderem um Herald Lux International Fund, Herald Lux US Fund und Miracle UBS Fonds. Diese Produkte wurden insbesondere sehr gut situierten Einzelkunden wie auch Family Offices und Vermögensverwaltern angeboten. Überwiegend lagen die Zeichnungssummen im siebenstelligen Bereich.

Offensichtlich hat die UBS AG diese Anlageempfehlungen aber „ins Blaue hinein“ abgegeben, ohne die Anbieter oder Produkte tatsächlich zu prüfen. Bei den Madoff-Papieren handelt es sich nach sorgfältiger Analyse um sogenannte „Black Box“-ähnliche Produkte, bei denen nicht klar definiert ist, in was die eingesammelten Gelder investiert werden, wie die Anlagestrategie aussieht und welche Methoden angewandt werden. Stattdessen wurden Anleger auf die durchgängig hohe Rendite der von John Madoff verwalteten Gelder verwiesen und historische Verläufe wurden zu Beweiszwecken vorgelegt. Umso genauer hätte die UBS AG vor einer Anlageempfehlung die Initiatoren, das Konzept und die weiteren Beteiligten prüfen müssen. Dies ist in der Rechtsprechung seit Jahren unter dem Stichwort „anlagegerechte Beratung“ unstreitig. Hier setzt der Vorwurf der Investoren und der BSZ e.V.Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte ein: „Die UBS AG hat ihren Kunden ein Produkt empfohlen, von dem sie weder wusste, wie es funktioniert, noch in was investiert wird noch wer die eigentlich handelnden Personen sind. Insoweit passt der selbst gewählte Name ‚Miracle‘ wie die Faust aufs Auge. Es ist wirklich erstaunlich, wie leichtgläubig die UBS AG auf diesen Betrug hereingefallen ist“, so der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. KWAG-Rechtsanwälte hat gemeinsam mit Prof. Dr. Knops von der Universität Hamburg die Pflichtverletzungen der UBS AG geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass Anlegern, die die oben genannten Fonds auf Empfehlung der UBS AG gezeichnet haben, Ansprüche auf Schadensersatz gegen diese Bank zustehen.

Prof. Dr. Knops: „Die Pflichtverletzungen der UBS AG sind eklatant. Sie ist auch nicht im Ansatz den von der Rechtsprechung entwickelten Pflichten zur Prüfung einer Anlage durch eine Bank vor deren Empfehlung nachgekommen. Wir gehen davon aus, dass wir der UBS AG insoweit sogar teilweise eine vorsätzliche Handlungsweise nachweisen und damit auch ein etwaiges Verjährungsproblem für die Anleger umgehen können. Denn andere Banken waren deutlich vorsichtiger und zeigen damit, dass man den Madoff-Betrug hätte bemerken können, wenn man denn nur gewollt hätte.“

Nachdem der Madoff-Hype aus den USA auch nach Europa schwappte, hat sich Anfang März 2003 ein Team der französischen Investmentbank Société Générale näher mit diesen Produkten beschäftigt und dazu in der Madoff-Firmenzentrale in New York eine Due- Diligence-Prüfung durchgeführt. Sehr schnell stellten die Banker fest, dass die ihnen präsentierten Zahlen nicht zusammenpassten. Madoff wurde intern auf eine schwarze Liste gesetzt und wohlhabende Privatkunden vor einer Investition in von ihm verwaltete Produkte gewarnt. Ein Mitarbeiter der Société Générale wird in der Presse mit den Worten zitiert: „Die Warnzeichen waren so offensichtlich, dass die Bank nicht zögerte“. Auch deutlich kleinere Investmentfirmen wie Acorn Partners oder Askia hatten bereits bei eigenen Prüfungen der Madoff-Investments noch vor der Société Générale diese Auffälligkeiten bemerkt und ihre Kunden gewarnt. Nicht so die UBS AG, sie verzichtete auf eine regelgerechte Prüfung und empfahl eine Investition, die sie selbst nicht verstanden haben konnte, da es überhaupt keine realen Geschäfte hinter der Madoff-Kulisse gegeben hat.

„Den Schaden, den die UBS AG alleine in Deutschland angerichtet hat, dürfte mindestens in den dreistelligen Millionenbereich gehen. Uns sind zahlreiche Investoren bekannt, die hohe Millionenbeträge in diese ‚Betrugs-Fonds‘ auf Empfehlung der UBS AG investiert haben. Diesen Investoren haben wir jetzt Klagen gegen die UBS empfohlen“, so Prof. Dr. Knops.

Betroffene Anleger haben also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Madoff-Geschädigte“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Mai 11, 2011

Fonds der Garbe Logimac Gruppe in Not.

Nun auch Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG in Schwierigkeiten

Zahlreiche Anleger haben der Garbe Logimac Gruppe ihr Vermögen anvertraut. Teilweise wurden Kapitalbeteiligungen ganz oder teilweise fremdfinanziert, was das Risiko der unternehmerischen Beteiligungen noch erhöhte.

Die Beteiligungen wurden über einen professionellen Vertrieb teilweise in Form der atypisch stillen Beteiligung an der Garbe Logimac AG unter der Bezeichnung Logisfonds I; dann aber auch über Kommanditbeteiligungen an der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG (Kurzbezeichnung Logisfonds 2) angeboten.

Die Zeichner der Beteiligung an Logisfonds 2 erreichte im März 2011 die lapidare Mitteilung der Gesellschaft, dass die Finanzkrise zu Wertrückgängen bei Immobilien geführt habe, daher keine Ausschüttungen möglich seien und aufgrund der unbefriedigenden Situation "ein dauerhafter Fortbestand des Fonds nicht gewährleistet" sei. Bald darauf erhielten Anleger Schreiben von ihren Finanzvermittlern, in welchen auf eine Rechtsanwaltskanzlei verwiesen wird, die sich im Interesse der Anleger (?) um weitere Informationen bei Garbe Logimac bemühe. Es zeichnet sich ab, dass - wie auch schon bei dem ALAG Autoleasing Fonds, der letzten Bruchlandungen eines Fonds aus dem Bereich der Rothmann Gruppe - den Anlegern über die Vermittler Anwaltskanzleien angedient werden sollen, die angeblich deren Interessen vorzüglich vertreten. Zu dieser Vorgehensweise wird sich jeder Anleger seine Meinung selbst bilden können.

Fragwürdig erscheint das Geschäftsgebaren der Garbe Logimac Gruppe durch die bekannt gewordene Darlehensgewährung im zweistelligen Millionenbereich an die Garbe Holding AG & Co. KG, die aber das Darlehen nun nicht zurückzahlen kann. Dass innerhalb der Gruppe Beträge hin und hergeschoben werden, haben sich die Anleger mit Sicherheit so nicht vorgestellt, als sie sich zur Beteiligung entschlossen haben.

Anleger sollten nun dringend sicherstellen, dass ihre rechtlichen Interessen gewahrt werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei Keitel & Keitel vertritt bereits zahlreiche Garbe-Anleger u.a. auch in Logisfonds2 bzw. Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG und hat festgestellt, dass die verwendeten Widerrufsbelehrungen, mit denen die Anleger beim Erwerb der Kapitalbeteiligung über ihr gesetzliches Recht zum Rücktritt vom Vertrag aufgeklärt werden sollten, nicht mit den vom BGH aufgestellten Anforderungen übereinstimmten. Diese Formfehler in den Widerrufsbelehrungen ermöglichen den Anlegern auch heute noch den Widerruf der Unternehmensbeteiligung und/oder des gleichzeitig vermittelten Darlehns, wenn diese in einer Haustürsituation (also beim Anleger zu Hause) oder auch am Arbeitsplatz des Anlegers abgeschlossen wurden. Der Ausstieg ist in diesen Fällen möglich und angesichts der wirtschaftlichen Aussichten auch dringend zu empfehlen. Hierbei wird die komplette Rückabwicklung der Beteiligungen angestrebt. Bei einer Rückabwicklung sind den Anlegern die eingezahlten Beträge vollständig zu erstatten. Darüber hinaus sind keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten.

Anleger, die sich an dem Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG beteiligt haben, sollten von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen lassen, ob Ihnen Ansprüche auf Rückabwicklung der Beteiligung zustehen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans G. Keitel.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG (Logisfonds 2) " anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans G. Keitel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Mai 10, 2011

fundus - Baubetreuung Forum Köpenick Immobilien - Anlagen 32 KG (FUNDUS FONDS 32)

Schadensersatzforderung gegen die Sparkasse Westmünsterland, Ahaus

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung eines Anlegers des Immobilienfonds Fundus - Baubetreuung Forum Köpenick Immobilien - Anlagen 32 KG (FUNDUS FONDS 32) übernommen, der sich angesichts eines unerwartet unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht. Es wird die Inanspruchnahme der Sparkasse Westmünsterland, Ahaus, auf Schadensersatz vorbereitet. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Immobilienfonds.

Sehr häufig ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgegangenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe fehlgeschlagene Anlagen könnten rückabgewickelt werden.

Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Fundus Fonds/ FUNDUS FONDS 32" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Mai 09, 2011

Fragliche Forderungen der Hoist Group bzw. Hoist AG.

Die Hoist Group bzw. Hoist AG ist ein Inkasso Unternehmen, das vorzugsweise fremde Forderungen ankauft, um diese dann geltend zu machen. Nicht selten kam es hierbei schon vor, dass die Hoist Group bzw. Hoist AG eine Forderung behauptete, welche den Betroffenen gänzlich unbekannt waren.

Die Hoist Group bzw. Hoist AG

Die Hoist Group bzw. Hoist AG versteht sich laut ihrer Homepage als ein in Europa führender Finanzdienstleister mit mehr als 400 Angestellten in sechs Ländern. Kerngeschäft soll der Ankauf und die Verwaltung von Forderungen sein. Es soll sich um über 1 Millionen Forderungen mit einem Volumen von ca. 6.5 Mrd. Euro handeln. Langjährige Erfahrungen sowie optimierte Prozesse und modernste IT-Anwendungen seien das Erfolgskonzept der Hoist Group bzw. Hoist AG.

Post von der Hoist Group bzw. Hoist AG

"Sehr geehrte(r) Frau/Herr ...

Unserem Haus wurde von der ... die oben genannte Forderung abgetreten. Die aktuelle Gesamtforderung beträgt. inklusive Kosten und Zinsen. Als neuer Forderungsgläubiger stehen wir Ihnen ab sofort als kompetenter Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung.""

Ungefähr so dürfte der erste Brief der Hoist Group bzw. Hoist AG bei den meisten Betroffenen beginnen. Im Weiteren solle man doch mal anrufen, um die finanzielle Situation zu besprechen, um "Ihre Schulden aus der Welt zu schaffen".

Welche Schulden? Mit der Firma X hatte ich noch nie etwas zu tun, erzählt der Mandant. Doch damit nicht genug, die Hoist Group bzw. Hoist AG wünscht Rückantwort in Form von Angaben zur Person, zum monatlichen Einkommen, zu den monatlichen Ausgaben und zur eidesstattlichen Versicherung. Datum und Unterschrift runden die Sache ab.

"Haben Sie dazu Fragen? Unter der kostenfreien Telefonnummer «Te!Nummer» erreichen Sie einen Mitarbeiter, der für Sie zuständig ist. Vielen Dank."

Masche oder Versehen?

Viele der Betroffenen reagieren auf den neuen Brieffreund eher abweisend, was dazu führt, dass das erste Schreiben der Hoist Group bzw. Hoist AG unberücksichtigt bleibt. Doch wenige Wochen später flattert auch schon der zweite Brief ins Haus.

"Sehr geehrte(r) Frau/Herr .
.
Wir geben Ihnen die Möglichkeit, eine außergerichtliche Einigung mit uns zu erzielen!
.
.,wir gehen davon aus, dass Sie jemand sind, mit dem ,man sich einigen kann."

Aber noch immer ist die Frage nicht geklärt, um welche Forderung es sich genau handeln soll. Hierauf kriegen die Betroffenen oft auch keine Antwort, was zu einer starken Verunsicherung führt.

Betroffene sollten handeln
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich geht davon aus, dass die Hoist Group bzw. Hoist AG vorzugsweise Forderungen von Banken kauft und sie mit unzähligen Briefen und auch Telefonaten versucht, die angeblichen Schuldner zur Kasse zu bitten. Vermutlich ist hinsichtlich der Forderungen gerade nichts sicher. Es ist nicht auszuschließen, dass die behauptete Forderung der Hoist Group bzw. Hoist AG einer rechtlichen Grundlage ermangelt. Sie sollten daher die Angelegenheit von einer auf dem Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen lassen. Die Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich empfiehlt hierbei eine Prüfung durch versierte Rechtsanwälte.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Hoist Group / Hoist AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Felix Schönfleisch

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Mai 06, 2011

Hamburger Rentner verklagt die Commerzbank -

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte reichen wegen Falschberatung bei Premium Management Immobilien-Anlagen Klage ein.

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat am 05.05.2011 für einen Hamburger Rentner Klage beim Landgericht Hamburg gegen die Commerzbank AG eingereicht. Dabei geht es um den Vorwurf der Falschberatung im Zusammenhang mit den Dachfonds, den Premium Management Immobilien-Anlagen (PMIA). Anteile an diesem Fonds sind nach Einschätzung des Hamburger Fachanwalts und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn von der Commerzbank insbesondere sicherheitsorientierten Anlegern verkauft worden. Dabei wurde diesen in vielen Fällen geraten, ihre Anteile an dem offenen Immobilienfonds Hausinvest gegen solche des PMIA zu tauschen. Das war für die Commerzbank attraktiv, weil diese erneut hohe Gebühren in Höhe der fünfprozentigen Ausgabeaufschläge generieren konnte. Hrp hatte bereits wegen Morgan Stanley P2 Value im Januar 2010 eine erste Pilotklage gegen die Commerzbank beim Landgericht Berlin eingereicht, über deren Ausgang die Wirtschaftspresse berichtet hatte.

Anwalt Hahn weist darauf hin, dass wegen möglicher Falschberatung einer Bank in Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds nach seiner Schätzung insgesamt mehr als eine Million Anleger betroffen sind. Oft seien unerfahrenen Privatanlegern Anteile an offenen Immobilienfonds als sicher wie Festgeld verkauft worden. „Wir von hrp stellen fest dass sich mittlerweile einige Banken und Sparkassen bei Schäden von Anlegern beim Erwerb von Anteilen von offenen Immobilienfonds außergerichtlich einigen wollen. Da Käufe von Anteilen am PMIA insbesondere im Mai 2008 erfolgt sind, ist es wichtig, dass die Schadensersatzansprüche der Anleger nicht verjähren und die kenntnisunabhängige Dreijahresfrist ab Auftragserteilung bzw. Kauf beachtet wird. Deswegen sind aktuell im Einzelfall verjährungshemmende Maßnahmen erforderlich.“

Der PMIA mit einem Fondsvolumen von 1.209,03 Millionen Euro ist ein Dachfonds, der zum 19.05.2008 aufgelegt worden ist. Kapitalanlagegesellschaft war damals die Commerzbank-Tochter, die Comminvest Asset Management GmbH. Heute ist es die Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH. Der Dachfonds hat in verschiedene Zielfonds investiert, u.a. in den in Abwicklung befindlichen Morgan Stanley P2 Value sowie die geschlossenen offenen Immobilienfonds, den TMW Immobilien Weltfonds und den AXA Immoselect. Aus der Abwertung und Abwicklung verschiedener Zielfonds resultieren die aktuellen Verluste. Im Jahr 2010 – vor Aussetzung der Rücknahme von Anteilen – soll es zu Mittelabflüssen von rund eine Milliarde Euro gekommen sein. Die Allianz Global Investors hat die Anteilscheinausgabe und -rücknahme für den PMIA zum 27.09.2010 ausgesetzt. Kauf- und Verkaufsaufträge, die nach dem Orderannahmeschluss am Freitag, den 24.09.2010 (14.00 Uhr) eingegangen waren, sind nicht mehr ausgeführt worden. Am 24.09.2010 hat die Commerzbank die PMIA plötzlich als „unattraktiv“ eingestuft und damit den Verkaufsdruck deutlich erhöht.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Premium Management Immobilien Anlagen" anschließen

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Peter Hahn

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Die Multi Advisor Fund I GbR: Ein Leitfaden für den Ausstieg

Multi Advisor Fund I GbR: Immense Verlustrisiken und weitreichende Haftungsfolgen stehen ungewissen Erfolgsaussichten gegenüber.

Die Versprechungen von der angeblich gleichermaßen sicheren und risikolosen als auch rentablen Kapitalanlage haben sich nicht erfüllt, vielmehr stellen mehr und mehr Anleger fest, dass sie bei Abschluss der Beteiligungen nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt wurden. Dessen ungeachtet sollen sie nach dem Willen der Fondsgeschäftsführung auch künftig die vereinbarte Einlage einzahlen. Doch es gibt Wege für einen Ausstieg aus den Beteiligungen.

Vertrieb über die Anlagevermittler der IFF AG
Die von der mittlerweile insolventen European Securities Invest SECI GmbH und der ebenfalls insolventen Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG gegründete Multi Advisor Fund I GbR warb seit dem Jahr 2005 mittels der gerichtsbekannten Vermittler der IFF AG um Anleger für die Beteiligungen als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Vermittlung der Beteiligungen verlief dabei in aller Regel nach einem von der IFF AG vorgegebenen Muster. Die Vermittler sollten die Interessenten in der Regel zunächst über die hohe Steuerlast sowie den Bedarf an einer sicheren Kapitalanlage – beispielsweise zu Zwecken der zusätzlichen Altersvorsorge – ködern, anschließend die bereits bestehenden Kapitalanlagen und sonstige Vermögenswerte in Erfahrung bringen, um die bestehenden Verträge insgesamt schlecht zu reden. Die Lösung der Probleme wurde dem Anleger gleich mitgeliefert: Eine gleichermaßen sichere als auch risikolose Beteiligung an der MAF I GbR, durch deren Abschluss erhebliche Steuervorteile zu erzielen seien und in welche der Anleger sinnvollerweise auch gleich die bestehenden Vermögenswerte einbringen sollte.

Diese Art der Vorgehensweise hatten die Vermittler der IFF AG sowie der weiteren Unternehmen des Hofer Kaufmanns Michael Turgut bereits seit Jahren und unzählige Male erfolgreich praktiziert. Eine korrekte Risikoaufklärung konnte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich in keinem der dort betreuten Fälle feststellen. Es darf im Übrigen bezweifelt werden, dass die eingeworbenen Interessenten allesamt äußerst risikobereite Kapitalanleger waren, die nur darauf warteten, ihre sicheren Bank- und Versicherungsanlagen gegen eine mit weitreichenden Risiken behaftete Unternehmensbeteiligung zu tauschen. Zu Recht geht das OLG München insoweit von einer systematischen Fehlschulung der Anlagevermittler durch die IFF AG aus (OLG München, Urteil vom 26.01.2006 – Az. 21 U 3291/08).

Risikoreiche Beteiligungen anstelle der sicheren Kapitalanlage
Tatsächlich handelt es sich bei den Beteiligungen an der MAF I GbR keineswegs um ein sicheres und damit zur Altersvorsorge geeignetes Anlagemodell. Vom Risiko des vollständigen Einlagenverlustes einmal abgesehen bedeutet die Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugleich die Übernahme der unbeschränkten Haftung des Gesellschafters mit seinem gesamten Privatvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. In den Vordergrund der Gespräche gerückt wurden derlei Risikoaspekte in den der Kanzlei bekannt gewordenen Fällen freilich nicht, sondern gänzlich andere Versprechungen, beispielsweise neben erheblichen Steuervorteilen vor allem die besondere Sicherheit und Rentabilität der Beteiligungen, welche sich daraus ergeben sollten, dass die Investitionen nach einer mit dem Nobelpreis gekrönten Theorie erfolgen würden. Den Emissionsunterlagen zufolge sah das Konzept vor, die Anlegergelder gestreut zu investieren, und zwar in Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen sowie Wertpapier- und Dach-Hedgefonds. Wie, wann und in welchem Umfang die Anlegergelder tatsächlich investiert werden, bleibt zunächst offen. Erschwerend kommt hinzu, dass zu Beginn der Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft ein erheblicher Teil der Anlegergelder für Vertriebsprovisionen und Verwaltungsaufwendungen, also für sog. weiche Kosten, ausgegeben werden sollte.

Der Einstieg in den Ausstieg: Widerruf und außerordentliche Kündigung
Geschädigte Anleger, die durch zweifelhafte Vertriebsmethoden zum Beitritt zur MAF I GbR überredet wurden, sollten aus Sicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich nicht länger zögern und insbesondere der schlechten Entwicklung der Fondsgesellschaft nicht länger tatenlos zusehen. Diverse Gerichte haben den Anlegern bereits ein Recht zum Widerruf der Beitrittserklärung zugesprochen, weil – so die Begründung – die Widerrufsbelehrung der Zeichnungsscheine nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, so dass die Frist zum Widerruf nicht zu laufen begann. Nach dieser Maßgabe können die Verträge an der MAF I GbR noch immer widerrufen werden. Den Betroffenen ist der Widerruf in erster Linie vor dem Hintergrund der Beendigung der künftigen Einlageverpflichtung angeraten. Nicht minder ratsam ist es, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen und diese – soweit der Fall – mit der Fehlerhaftigkeit des Beitritts zu begründen. Erst ab Zugang einer derartigen Erklärung zum Widerruf und zur außerordentlichen Kündigung können die Anleger die Hoffnung hegen, von der Verpflichtung zur Einzahlung der noch nicht erbrachten Einlage befreit zu sein.

Abwehr vermeintlicher Ansprüche der MAF I GbR
In diversen, der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich bekannt gewordenen Fällen nimmt die MAF I GbR ihre Gesellschafter auf Zahlung rückständiger Einlageraten in Anspruch. Die Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich kann den Betroffenen Anlegern nicht raten, den Zahlungsaufforderungen uneingeschränkt Folge zu leisten. Soweit die MAF I GbR die behaupteten Ansprüche klageweise geltend macht, empfiehlt sich eine Verteidigung durch hierauf spezialisierte Rechtsanwälte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine gegen den Anleger gerichtete Klage auf Zahlung erfolgreich zurück gewiesen werden. Diesbezüglich existiert mittlerweile eine Reihe von Urteilen, mit welchen die Zahlungsklagen der MAF I GbR abgewiesen wurden.

Weitergehende Schadensersatzansprüche prüfen lassen
Darüber hinaus sollten die Geschädigten klären lassen, wer ihnen auf Ersatz des bereits entstandenen und des künftigen Schadens haftet. Die MAF I GbR selbst scheidet hier aus Rechtsgründen als Anspruchsgegnerin aus. Möglich ist insoweit allein die Feststellung, dass der Vertrag aufgrund außerordentlicher Kündigung bzw. Widerruf der Beitrittserklärung beendet ist und der Anleger keine weiteren Einzahlungen schuldet. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Auskunft und Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens, mehr nicht. Die Gründungsgesellschaften der MAF I GbR, welche dem Grunde nach für die fehlerhafte Anlagevermittlung einstehen müssten, kommen aufgrund der mittlerweile eingetretenen Insolvenzen als potenzielle Anspruchsgegner nicht mehr in Betracht. Weitergehende Schadensersatzansprüche – gerichtet auf Rückzahlung geleisteter Einlagen – können die Anleger wohl nur noch gegenüber dem Anlagevermittler bzw. -berater geltend machen. Dieser schuldet dem Anleger die vollständige und richtige Aufklärung über sämtliche beteiligungswesentlichen Aspekte bzw. sogar eine darüber hinaus gehende anleger- und objektgerechte Beratung, falls ein Beratungsvertrag geschlossen wurde. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich sieht hier – je nach Fallgestaltung – erfolgversprechende Ansatzpunkte gegenüber dem Vertrieb, und rät daher den betroffenen Anlegern zu einer Prüfung derartiger Ansprüche durch versierte Rechtsanwälte.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR." anschließen.

Foto: Rechtsanwalt Peter-A. Berkemeier

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.