Montag, Juni 26, 2017

Schadensersatz für Investoren in Cum-Ex-Fonds

Cum-Ex-Geschäfte von Finanzhäusern, durch die der Staat um einen geschätzt zweistelligen Milliardenbetrag geschädigt wurde und die (erst) im Jahr 2012 beendet wurden, haben vielfach auch bei Privatinvestoren zu Verlusten geführt.

Denn die Banken haben in einigen Fällen auch entsprechende Fonds aufgelegt und an ihre Kunden vertrieben. Wenn und soweit die Kunden in diesem Zusammenhang nicht ordnungsgemäß über die mit dem Geschäftsmodell des Cum-Ex-Fonds verbundenen Risiken aufgeklärt wurden, können die Anleger Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung fordern.

Jüngst hat das Landgericht Ulm die Schweizer Bank J. Safra Sarasin mit Urteil vom 22. Mai 2017 zur Schadensersatzleistung in Millionenhöhe verurteilt. Dabei ging es laut Presseberichten um den Cum-Ex-Fonds Sheridan. Dieser Fonds ist allerdings nicht der einzige Akteur, dem das Geschäftsmodell 2012 entzogen wurde. Außerdem haben mehrere Banken vermögenden Privatkunden und institutionellen Anlegern auch andere Fonds und individuelle Vertragsstrukturen angeboten, mit denen die Kunden von Cum-Ex-Geschäften profitieren sollten. Auch in diesen Fällen kommen Schadensersatzansprüche in Betracht.

Die Cum-Ex-Problematik basiert letztlich auf der Möglichkeit, Wertpapiere zu verkaufen, die man (noch) nicht hat – und auf der Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragssteuer auf Dividendenzahlungen. Wer eine entsprechende Kapitalertragssteuerbescheinigung erhält, kann vom Fiskus gegebenenfalls eine Steuererstattung erwarten. Bis zum Jahr 2012 konnte dabei unter anderem mit Leerverkäufen kurz vor dem Termin zur Auszahlung der Dividende erreicht werden, dass sowohl für denjenigen, von dem der Leerverkäufer die Aktien letztlich (nach dem Dividendenstichtag) erwirbt als auch der Käufer der Aktie eine Steuerbescheinigung erhält – obwohl die Kapitalertragssteuer tatsächlich nur einmal abgeführt wurde.

Auch wenn die Finanzhäuser mit Cum-Ex-Geschäften über lange Zeit erhebliche Gewinne erzielen konnten, hatte sich bereits seit mehreren Jahren abgezeichnet, dass die Finanzverwaltung nicht bereit war, diese Praxis auf unbestimmte Zeit zu tolerieren. Aus diesem Grund hätten die an dem Vertrieb von Cum-Ex-Geschäftsmodellen beteiligten Banken ihre Kunden über die damit verbundenen Risiken entsprechend informieren müssen. BSz e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun rät deshalb allen betroffenen Investoren, etwaige Schadensersatzansprüche überprüfen und gegebenenfalls durchsetzen zu lassen

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