Die massenhaften Kündigungen von Bausparverträgen durch die Bausparkassen bleiben weiter ein juristischer Zankapfel. Als zweites Oberlandesgericht nach dem OLG Stuttgart hat sich nun das OLG Bamberg auf Seiten der Bausparer gestellt.
Mit Urteil vom 10. August 2016 erklärte das OLG Bamberg die
Kündigung dreier Bausparverträge aus den Jahren 1985, 1987 und 1996 für
unwirksam. Die Bausparverträge waren mit 2,5 bis 3 Prozent verzinst. Die
Bausparer hatten die Verträge jedoch nie für ein Bauspardarlehen genutzt und
erhielten schließlich die Kündigung durch die Bausparkasse. „Das ist der klassische
Fall. Die Bausparverträge sind seit einigen Jahren zuteilungsreif, das Darlehen
wird aber nicht in Anspruch genommen. Um nicht länger die vergleichsweise hohen
Zinsen zahlen zu müssen, kündigen die Bausparkassen diese Altverträge“, erklärt
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt.
Umstritten bleibt dabei aber, ob die Bausparkassen überhaupt
das Recht haben, die Bausparverträge zu kündigen. In der Regel beziehen sie
sich dabei auf § 489 BGB. Dieser regelt, dass ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn
Jahre nach dessen vollständigen Empfang kündigen kann. Bei der Beurteilung, ob
sich diese Regelung überhaupt auf Bausparkassen anwenden lässt oder ob sie eine
reine Schutzregelung für die Verbraucher ist, scheiden sich die Geister. Wie
schon das OLG Stuttgart entschied nun auch das OLG Bamberg, dass sich
Bausparkassen nicht auf diese Regelung berufen können.
Andere Oberlandesgerichte vertreten eine andere Auffassung.
So auch das OLG Koblenz in seiner aktuellen Entscheidung (Az.: 8 U 11/16).
Demnach können sich die Bausparkassen auf dieses Sonderkündigungsrecht berufen.
Eine endgültige Entscheidung wird wohl der BGH treffen müssen, bei dem schon
mehrere Revisionsverfahren anhängig sind. Mit einem höchstrichterlichen Urteil
wird aber nicht vor 2017 gerechnet.
„Bis dahin sollten die Bausparer die Kündigung ihrer
Bausparverträge nicht einfach akzeptieren, sondern sich dagegen zur Wehr
setzen. Der BGH hat in vielen Fällen eine verbraucherfreundliche
Rechtsprechung“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten
Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist
gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden
können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Bausparkasse kann kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christof Bernhardt
cp
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.08.2016 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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