Mittwoch, Juni 29, 2016

GEKÜNDIGTE BAUSPARVERTRÄGE: JETZT MUSS KARLSRUHE ENTSCHEIDEN

Das OLG Hamm hat am 22.06.2016 drei Klagen von Bausparern (Az. 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15), die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages gewehrt hatten, abgewiesen.  Zuvor hatte das OLG Stuttgart in zwei Fällen (Urteile vom 30.03.2016, Az. 9 U 171/15 und vom 04.05.2016, Az. 9 U 230/15) die Kündigung der Bausparkasse als unberechtigt angesehen. Jetzt muss der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden.


200.000 Verträge gekündigt

2014 gab es in Deutschland etwa 30 Millionen Bausparverträge. Viele dieser Verträge werden mit bis zu 3 % p.a. verzinst. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase haben die Bausparkassen damit ein Problem. Ihre Lösung: Sie kündigen die Verträge. Medienberichten zufolge sind in der jüngeren Vergangenheit rund 200.000 Bausparverträge gekündigt worden. Schon wegen der großen Zahl von betroffenen Bausparern muss die Rechtslage dringend durch ein Grundsatzurteil verbindlich geklärt werden. Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist jedoch frühestens Mitte 2017 zu rechnen.

Der Kündigung widersprechen

Die Bausparkassen argumentieren, dass ihnen ein Kündigungsrecht zustehe, wenn seit Eintritt der Zuteilungsreife zehn Jahre vergangen sind. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte zu dieser Frage ist uneinheitlich. Deshalb steht erst mit einem Grundsatzurteil aus Karlsruhe fest, ob die Bausparkassen in diesem Fall tatsächlich ein Kündigungsrecht haben. Bis dahin empfiehlt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte betroffenen Bausparern, der Kündigung zu widersprechen, wenn ihr Vertrag noch nicht voll angespart ist. Wer dagegen die Kündigung akzeptiert, verliert die Chance auf eine weiterhin attraktive Verzinsung des Bausparguthabens, die eine mögliche verbraucherfreundliche Grundsatzentscheidung bietet.

Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertritt bereits eine Vielzahl von Kunden, deren Bausparverträge gekündigt wurden. Das Bank- und Kapitalmarktrecht gehört zu den zentralen Schwerpunkten der Kanzlei. Ihre Expertise hat sie ganz aktuell durch eine von ihr erstrittene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs im Kreditrecht unter Beweis gestellt. Nach dem Urteil vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) haben Banken keinen Anspruch auf eine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie einen Verbraucherkredit selbst kündigen.

Für die Prüfung Ihres Bausparvertrags durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse.

Ein Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.06.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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