Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 30.03.2016, Akz.: 9 U 171/15, die Kündigung eines seit über 22 Jahren zuteilungsreifen Bausparvertrags durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt.
Wie das Oberlandesgericht Stuttgart nunmehr
am 04.05.2016 mitteilte, gab der Senat erneut einer Bausparerin Recht, die sich
gegen eine Kündigung ihrer Bausparverträge zur Wehr gesetzt hat (Az. 9 U
230/15).
Bereits zuvor haben zahlreiche Landgerichte
mit sinngemäß gleicher Argumentation ein Kündigungsrecht der Bausparkassen bei
zuteilungsreifen Bausparverträgen aus den 1980-er und 90-er Jahren verneint.
Zusammenfassend zeichnet sich in dieser
höchstumstrittenen Materie seit Ende des Jahres 2015 eine positive Wendung zu
Gunsten der Verbraucher ab.
Begründet
hat das Oberlandgericht seine Entscheidung vom 30.03.2016 wie folgt:
„Der Senat hält die Kündigung der
Bausparkasse für unberechtigt. Diese könne sich nicht auf die Vorschrift des §
489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn
Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Nach den Allgemeinen
Bausparbedingungen (§ 5 Abs. 1 ABB) sei der Bausparer verpflichtet,
Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen.
Vor Ende dieser Pflicht habe die Bausparkasse das als Darlehen anzusehende
Guthaben nicht vollständig empfangen. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele nach
den Vertragsbedingungen keine Rolle.
Die gesetzliche Kündigungsvorschrift sei
entgegen der Auffassung der Bausparkasse auch nicht analog anwendbar.“
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleii CLLB rät
daher allen betroffenen Verbrauchern, deren Bausparverträge gekündigt wurden,
die Kündigung von einer spezialisierten Anwaltskanzlei auf ihre Wirksamkeit hin
überprüfen zu lassen und sich gegebenenfalls dagegen zu wehren.
Es
zeigt sich immer wieder, dass Verbraucher die von spezialisierten
Rechtsanwälten vertreten werden, gute Chancen haben, wenn sie sich gegen die
Kündigung ihres Bausparvertrags wehren, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ
e.V.
Für die Prüfung
Ihres Bausparvertrags durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht,
gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier
die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten
BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit
dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen
Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können
gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen
gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Bausparkasse.
Ein Antrag zur Fördermitgliedschaft der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft Bausparkasse kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz
Direkter Link zum Kontaktformular:
cllbkai
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Dieser
Text gibt den Beitrag vom 06.05.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen
des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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