Der Kläger schloss mit der Deutsche Kreditbank AG (DKB) im Februar 2007 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Eigentumswohnung mit einem Festzins bis 2022 von effektiv 5,16 %. Das Darlehen enthielt eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Widerrufsbelehrung beginnt und das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen soll, wenn der Vertrag vollständig erfüllt wird.
Mit Schreiben vom 25.03.2014 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag,
weil die Widerrufsbelehrung aufgrund des unklaren Beginns der Widerrufsfrist
unwirksam und damit das Widerrufsrecht nicht erloschen ist.
Die DKB antwortete hierauf, dass keine Anhaltspunkte
ersichtlich seien, wonach der Kläger den Darlehensvertrag noch widerrufen
könne. Die Widerrufsbelehrung sei wirksam, weil die amtliche
Muster-Widerrufsbelehrung verwendet worden sei.
Der Kläger klagte auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags.
Die DKB beantragte, die Klage abzuweisen und erhob für den Fall, dass das
Gericht den Widerruf des Darlehensvertrags für wirksam hält, ihrerseits eine
Klage gegen den Kläger auf Rückzahlung eines Betrags von 56.172,82 EUR.
Das LG Potsdam hat mit Urteil vom 11.11.2015 - 8 O 305/14 -
festgestellt, dass der Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat.
Begründung: Die Widerrufsbelehrung sei unwirksam, weil aus
der Formulierung
"Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt der
Belehrung."
kein eindeutiger Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist
ergebe.
Die Widerrufsbelehrung genieße auch keinen Musterschutz,
weil die DKB die Muster-Widerrufsbelehrung nicht unverändert verwendet habe.
Der Widerruf sei auch weder verwirkt noch
rechtsmissbräuchlich, weil die DKB es durch die mangelhafte Widerrufsbelehrung
selber verursacht habe, dass das Widerrufsrecht noch nicht erloschen sei.
Ferner hat das LG Potsdam festgestellt, dass der Kläger aus
der Rückabwicklung des Darlehens nur einen Betrag von 47.615,74 EUR schulde und
die Beklagte sich mit der Annahme dieses Betrags in Verzug befinde.
Die Differenz zu der Forderung der DKB beruht unter anderem
darauf, dass der Kläger seit dem Widerruf am 25.03.2014 keine Darlehenszinsen
mehr zahlen muss.
Schließlich hat das LG Potsdam noch festgestellt, dass die
DKB dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entsteht, dass sie
die Grundschuld nicht freigegeben hat.
Aufgrund dieser Feststellung könnte der Kläger von der DKB
z. B. den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entsteht, dass er das
Darlehen nach Abschluss des Prozesses nur zu einem höheren Zinssatz
refinanzieren kann als nach dem Widerruf im März 2014.
Die DKB hat noch bis ca. 11.12.2015 die Möglichkeit,
Berufung einzulegen.
Bei Verwendung der Klausel "Der Lauf der Frist beginnt
frühestens mit Erhalt der Belehrung." sollen Kreditkunden hellhörig werden
und eine Überprüfung durch einen Fachanwalt herbeiführen.
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