Die Abschluss- und Verwaltungskosten hat nach dem
erfolgreichen Widerruf einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung nicht
der Versicherungsnehmer zu tragen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH)
mit Urteilen vom 29. Juli 2015 (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14).
Nachdem der BGH schon im Mai 2014 entschieden hatten, dass
Lebens- bzw. Rentenversicherungen widerrufen werden können, wenn der
Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten
belehrt wurde, hat er seine Rechtsprechung nun weiter präzisiert. Beim
erfolgreichen Widerruf der Police kann der Verbraucher die Rückzahlung seiner
Prämien verlangen. Davon musste er sich nur einen gewissen Betrag für den
genossenen Versicherungsschutz abziehen lassen. Nach den aktuellen Urteilen des
BGH können die Versicherungsunternehmen von den zu erstattenden Prämien darüber
hinaus lediglich die für den Kunden ans Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer
und den Solidaritätszuschlag abziehen. Wichtiger: Die Abschlusskosten und
Verwaltungskosten hat der Versicherer zu tragen.
Im konkreten Fall hatten die Verbraucher in den Jahren 1999
und 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungen nach dem sog.
Policenmodell abgeschlossen. Diese hatten sie nach Jahren gekündigt, später
auch den Widerruf erklärt und auf Rückzahlung der gezahlten Prämien geklagt.
Das OLG Köln hatte der Klage weitgehend stattgegeben. Lediglich einen Betrag
für den gewährten Versicherungsschutz mussten sich die Kläger anrechnen lassen.
Dagegen wehrte sich der Versicherer und legte Revision ein.
Er wollte weitere Posten, insbesondere für Abschluss- und Verwaltungskosten,
von den Prämien abziehen. Damit scheiterte das Versicherungsunternehmen aber in
weiten Teilen. Verwaltungskosten seien ob mit oder ohne Widerruf angefallen und
die Abschlusskosten seien ebenfalls vom Versicherer zu tragen, so die
Karlsruher Richter. Der Versicherer trage in Fällen eines wirksamen
Widerspruchs das Entreicherungsrisiko. Lediglich die angeführte
Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag können noch abgezogen werden.
"Ein wichtiges Urteil im Sinne des
Verbraucherschutzes", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim
Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zur aktuellen
Rechtsprechung des BGH. Positionen wie Abschluss- oder Verwaltungskosten seien
beachtlich. "Da nun höchstrichterlich geklärt ist, dass die Versicherer
sich diese Kosten nicht vom Verbraucher zurückholen können, ist der Widerruf
der Lebensversicherung für den Versicherungsnehmer finanziell deutlich
attraktiver", soder Anwalt.
Allerdings könne auf die Prämien kein pauschaler
Nutzungsersatz aufgeschlagen werden. Vielmehr muss konkret dargelegt werden,
welchen Nutzen (Gewinn) der Versicherer aus den Prämien gezogen habe. Die
Beweislast liegt dabei beim Versicherungsnehmer.
Für die Prüfung eventueller Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit
dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen
gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft "Lebensversicherung" beizutreten.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
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Direkter Link zum Kontaktformular:
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller
Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.08.2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht
berücksichtigt.
Cp
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