Dienstag, März 24, 2015

Widerrufsbelehrungen in Immobilienkreditverträgen vermehrt fehlerhaft

In der Vergangenheit haben scheinbar einige Unternehmensjuristen Widerrufsbelehrungen eine ,,eigene Nuance" verliehen. Bei der Prüfung von Kreditverträgen fällt immer häufiger auf, dass Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträgen relevante Mängel enthalten.


In den letzten Monaten hatte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner, vermehrt auch hierauf Verträge überprüft. Die Verbraucherschutzzentrale Hamburg unterstreicht die Vermutung und deckte bei der Analyse von 1.500 Verträgen auf, dass sogar 89,5 % der Verträge betroffen seien. Vorwiegend handelt es sich um Verträge aus den Jahren 2002 bis 2010.

In den Widerrufsbelehrungen ist des Öfteren der Beginn der Widerrufsfrist unklar, Klauseln teilweise verwirrend oder aber nicht fettgedruckt. Scheinbar übersehen wurde bei diesen individuellen Änderungen, die sich durch tausende Verträge ziehen, dass selbst bei kleinsten Fehlern das Widerrufsrecht nicht startet. Wichtig dabei zu wissen: das Widerrufsrecht verjährt nicht! Ein Widerruf bleibt somit möglich, auch noch Jahre nach dem Vertragsschluss. Aber Achtung! Eine Rückabwicklung bedeutet Sie brauchen einen anderen Kreditgeber.

Die großen Banken haben sich teilweise zusammengetan und bieten keine neuen Kredite an, welche zur Umschuldung dienen würden. Jedoch gibt es genug Banken, die trotzdem bereit sind Kredite zu übernehmen. Umso wichtiger ist es strukturiert und zusammen mit einem Anwalt den Widerruf zu vollziehen und nicht auf eigene Faust.

Was bedeutet das für die Praxis?

Vor der Erklärung des Widerrufs sollten Sie bereits eine Anschlussfinanzierung abgeschlossen haben. Die noch vor paar Jahren geschlossenen Baufinanzierungen zu 5 % können so teilweise ohne Vorfälligkeitsentschädigung auf 2 % umgeschuldet werden.

Gerade, wenn es noch keine Anschlussfinanzierung gibt oder ein umschulden nicht gewollt ist, ist der gefundene Fehler nicht selten auch ein guter Hebel um bessere Konditionen für den bestehenden Vertrag auszuhandeln.

Verhandlungen mit den Banken zeigten jedoch, dass die Durchsetzung der Forderungen sich nicht immer ganz einfach darstellen. Banken vertrauen nicht selten darauf, dass Verbraucher Ihre Rechte rechtlich nicht durchsetzen, dies vor allem, wenn kein Anwalt eingeschaltet wird.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten betroffenen Kreditnehmern daher Ihre Verträge von einem Fachanwalt überprüfen zu lassen und den Weg zur Umschuldung bzw. Vertragsanpassung mit diesem zu gehen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/ Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

Direkter Link zum Kontaktformular:
 
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 24.03.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.
aw

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