PrismaLife AG: Die Unkündbarkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung bei Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung (,,Nettopolice") ist unzulässig! BGH, Urteile vom 12.3.2014, Az. IV ZR 295 / 13 und IV ZR 255 / 13
Mit Urteil vom 12.3.2014 hat der Bundesgerichtshof gleich in zwei Verfahren entschieden, dass die Unkündbarkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung, zur Lebens- oder Rentenversicherung (,,Nettopolice") unzulässig ist. Für viele Versicherungsnehmer, die versuchen, sich von einer Nettopolice zu trennen, sind dies gute Nachrichten.
Vorliegend hatte der Versicherungsnehmer die abgeschlossenen Nettopolice noch während der Laufzeit der Kostenausgleichsvereinbarung gekündigt. Die PrismaLife AG hatte daraufhin sowohl den Rückkaufswert der Lebensversicherung mit den noch ausstehenden Beträgen der Nettopolice verrechnet als auch die noch ausstehenden Beiträge der Kostenausgleichsvereinbarung eingeklagt. Der Versicherungsnehmer hatte sich zum einen gegen den Zahlungsanspruch gewehrt, zum anderen im Wege der Widerklage sowohl den Rückkaufswert als auch die geleisteten Beiträge auf die Kostenausgleichsvereinbarung zurückgefordert.
Die vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Antragsunterlagen enthielten den Hinweis, dass die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gekündigt werden kann.
Der Bundesgerichtshof geht zwar von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer gesonderten Kostenausgleichsvereinbarung aus, stellt den Versicherungsnehmer jedoch nicht schutzlos. Der vereinbarte Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung sieht er als unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 3 Nr. 2 BGB und damit als unwirksam an.
Der Versicherungsnehmer wird schlechter gestellt als bei einem Vertrag der Zillmerung, also der Verrechnung der Abschlusskosten auf die ersten Versicherungsprämien, unterliegt.
Zwar ist aus Sicht des Bundesgerichtshofes die durch die PrismaLife AG verwendete Vertragsgestaltung insoweit transparent für den Versicherungskunden, als dieser von Anfang an erkennen kann, in welcher Höhe er mit Kosten belastet wird, allerdings darf dies nicht dazu führen, dass der Versicherungskunde im Falle der vorzeitigen Kündigung noch einer Belastung mit weiteren Zahlungen ausgesetzt sieht.
Der Bundesgerichtshof sah insoweit auch die Widerrufsbelehrung der PrismaLife AG als unzureichend an. Insbesondere wird nicht hinrechend über die Rechtsfolgen des Widerrufs des Versicherungsvertrages aufgeklärt. Für den Versicherungsnehmer unklar bleibt, ob der Widerruf des Versicherungsvertrages Folgen für die Kostenausgleichsvereinbarung hat. Der Umstand, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages auch dem Zustandekommen der Kostenausgleichsvereinbarung entgegensteht, ergibt sich lediglich aus den Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung, nicht aber aus der Widerrufsbelehrung selbst.
Wird eine solche Widerrufsbelehrung verwendet, hat in der Regel bis heute die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Der Versicherungsnehmer kann also auch Jahre nach dem Abschluss noch wirksam den Widerruf des Vertrags erklären.
Betroffene Versicherungsnehmer sollten sich möglichst bald durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Die PrismaLife AG hat im Verlauf der Jahre die Ausgestaltung ihrer Verträge mehrfach verändert, so dass die hier zitierten Urteile nicht uneingeschränkt übertragbar sind.
- Betroffene Versicherungsnehmer können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Prisma Life AG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Marie-Caroline Payquay
Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.04.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
pasq.
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