Der Bundesgerichtshof hat kürzlich in einem Rechtsstreit zwischen einer Bank und einem Immobiliendarlehensnehmer festgestellt, dass nach der Kündigung des Darlehens die Bank maximal 2,5 % Punkte über dem Basiszinssatz Schadensersatz verlangen darf. Einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz hat die Bank nicht.
Der zu
entscheidene Fall:
Umstritten war in diesem Verfahren, was eine
Bank nach Kündigung eines Immobiliendarlehens von ihrem Bankkunden als Schaden
geltend machen darf. Der Darlehensnehmer war in Zahlungsverzug geraten, so dass
die Bank ihm das Immobiliendarlehen kündigte. Die Bank verlangte von Kunden eine Verzugsverzinsung
und zudem noch die Begleichung des sog. Erfüllungsschadens. Der
Erfüllungsschaden entsprach im Wesentlichen der Vorfälligkeitsentschädigung,
den Banken, Sparkassen und Volksbanken bei einer Kündigung des Darlehens vor
Ablauf der Zinsbindungsfrist durch den Dar-lehnsnehmer beanspruchen.
Hiergegen
klagte der Darlehensnehmer, der mit einer Forderung der Bank belastet werden sollte.
Der Bundesgerichtshof sah die Geltendmachung
eines zusätzlichen Erfüllungsschadens nicht im Einklang mit den gesetzlichen
Regelungen für Verbraucherkredite.
Danach dürfen Banken aus der Notlage eines
Kunden kein Kapital schlagen, indem sie den am entgangenen Vertragszins
orientierten Erfüllungsschaden fordern. Lediglich der Verzugszins sei
berechtigt. Nur dann, wenn die Bank konkret einen höheren Schaden nachweisen
könne, z.B. durch Refinanzierungskosten, dürfe sie dessen Begleichung
verlangen. Nach den Ausführungen des Bankrechtssenats beugte sich die Bank und
verzichtete auf ihre hohe Forderung. Dadurch verhinderte sie schließlich ein
ausführlich begründetes BGH-Urteil.
Bundesgerichtshof,
mündliche Verhandlung vom 15.1.2013, Az.: XI ZR 512/11
Selbst wenn so kein schriftliches Urteil
vorliegt, hat der BGH mit seinen Äußerungen einen Grundsatz „gesprochen“: Banken,
die keinen Schaden haben können auch keinen Schaden geltend machen.
Leider orientieren sich Banken, Sparkassen
und Volksbanken in der Praxis nicht an
diesem Grundsatz. Sie erheben Forderungen, die nicht nur moralisch fragwürdig, sondern vor allem rechtlich
falsch sind. Sollten auch Sie von Ihrer Bank mit einem Erfüllungsschaden bzw.
einer Forderung nach Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeentschädigung
konfrontiert worden sein, so nehmen Sie das nicht hin.
Abgesehen von unberechtigten Forderungen
haben zahlreiche Kreditinstitute beim Abschluss der Verträge Fehler gemacht,
die den Darlehensnehmern zugute kommen können - auch bei bereits beendeten
Darlehensverträgen!
- Lassen sich sich von dem Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht ihres Vertrauens beraten. In vielen Fallen - so die Erfahrungen - geht es um Tausende von Euros, die im Streit sind. Betroffene Bankkunden können der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Bank und Finanzierung“beitreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine
BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. Februar
2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht
berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khsteff
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