Freitag, November 30, 2012

Wölbern Fonds Holland 52: Die Fondsgeschäftsführung versucht's wieder... .

Die Unternehmensverantwortlichen des 52. Hollandfonds versuchen sich erneut an der mittlerweile gerichtlich verbotenen Beteiligung an dem Liquiditätspool der Wölbernfonds und wollen auch noch die Kontrollrechte der Beiräte beschneiden. Worauf Anleger bei der Abstimmung im nächsten Umlaufverfahren achten sollten. Ein Beitrag der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Frau Rechtsanwältin Nikola Schwadtke und Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper.


Die Gesellschafter der Zweiundfünfzigsten IFH geschlossenen Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG wurden jetzt zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren eingeladen. Sie sollen zu einigen hoch brisanten Punkten abstimmen.

Die Gesellschafter sollen wieder über die Durchführung des umstrittenen, mittlerweile gerichtlich verbotenen Liquiditätsmanagement-System abstimmen, der Beirat soll gewählt und die Geschäftsordnung des Beirats festgestellt werden.

Der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper wundert sich: "An und für sich ist das Liquiditätsmanagement-System tot. Die Gerichte haben die Durchführung des Systems in den meisten Fällen verboten. Aus gutem Grund. Denn weshalb die Gesellschafter der gut laufenden Fonds die Risiken der schlecht laufenden Fonds über die beabsichtigte Kreditvergabe an die Krisenfonds mittragen sollen, erschließt sich schlechthin nicht."  Vor diesem Hintergrund ist die Beharrlichkeit der Fondsgeschäftsführung bedrückend.

Und dann sollen die Rechte des Beirats beschnitten werden. GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwältin Nikola Schwadtke meint: "Nach dem derzeitigen Stand der Dinge macht sich der Beirat seine eigenen Regeln. Und das ist auch gut so. Denn der Beirat übt eine ganz wichtige Funktion aus; er kontrolliert die Geschäftsführung."

Und er kann den Kontrollauftrag nur dann wirklich effektiv ausüben, wenn er weitgehende Einsichts- und Mitspracherechte hat. Bis jetzt musste der Beirat beispielsweise nach § 8 des Gesellschaftsvertrags den Maßnahmen der Fondsgeschäftsführung zustimmen, wenn der Fremdkapitalanteil verändert werden soll oder über Grundstücke verfügt werden soll.  Alles ganz wichtige Punkte, die für den Fonds existentielle Bedeutung haben. Zukünftig soll die Meinung der Gesellschafterversammlung ausreichen. "Das ist zu wenig," findet der GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwalt Matthias Gröpper: "Denn praktisch wird die Gesellschafterversammlung durch die Treuhänderin beherrscht, weil die berechtigt ist, die Stimmrechte der Gesellschafter nach ihrem eigenen Ermessen auszuüben, wenn die keine klaren Weisungen erteilen. Und das ist leider die Regel. Das heißt, dass die den Wölbern-Fonds nahe stehende Treuhänderin auf ganz grundlegende Entwicklungen des Fonds Einfluss nehmen kann. Eine bedrückende Vorstellung."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte vertritt die Interessen vieler Anleger der Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG und rät den Gesellschaftern, gegen die zur Wahl stehenden Punkte zu stimmen. Und vertritt die Gesellschafter gern auf der nächsten Gesellschafterversammlung.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

  
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 30. November  2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

bgks

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