Freitag, Oktober 07, 2011

MONTRANUS-Medienfonds: BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich klagt mit Erfolg!

Mit Urteil vom 12.08.2011 sprach das Landgericht Hannover einem MONTRANUS-Anleger, der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich vertreten wurde, Schadensersatz in Form von Rückabwicklung zu. Da alle MONTRANUS-Medienfonds in wirtschaftlicher Hinsicht besonders riskant konstruiert sind, sollten geschädigte Anleger zur Vermeidung der Verjährung noch im Jahr 2011 Klage einreichen.

Klagen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich haben Erfolg
Zum wiederholten Mal konnte die Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich in diesem Jahr für einen geschädigten Medienfondsanleger Schadensersatz erstreiten: Dieses Mal traf es die NORD/LB, die vom Landgericht Hannover dazu verurteilt wurde, einen MONTRANUS-Medienfondsanleger zu entschädigen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel: "Unsere Kanzlei konnte bereits in vielen Gerichtsprozessen für Medienfondsanleger positive Urteile erstreiten. Das Urteil des Landgerichts Hannover ist besonders wichtig, weil der klagende Anleger Beteiligter der MONTRANUS Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (HANNOVER LEASING 143), der MONTRANUS Zweite Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (HANNOVER LEASING 158) und der MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (HANNOVER LEASING 166) war." Streitgegenstand des erfolgreichen Gerichtsprozesses war ferner eine Filmfondsbeteiligung an der Magical Productions GmbH & Co. KG.

MONTRANUS-Medienfonds
Die MONTRANUS-Medienfonds nehmen unter den Medienfonds eine gewisse Sonderstellung ein: Im Gegensatz zu den leasingähnlichen Medienfonds, die eine wirtschaftliche Absicherung beinhalten, sind sie unternehmerisch konstruiert. Da sich bei ihnen bereits erhebliche wirtschaftliche Risiken verwirklicht haben, sollten betroffene Anleger rechtzeitig vor der Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche aktiv werden.

Keine steuerrechtliche Klärung
Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich sind die letzten HANNOVER LEASING Rundschreiben alles andere als überzeugend. Rechtsfrieden in der steuerlichen Behandlung von Medienfonds ist nämlich noch immer nicht in Sicht. Die Entscheidung des Finanzgerichts München vom 08.04.2011 (Az. 1 K 3669/09) hat daran nichts geändert. Wegen der weiterhin ungeklärten Rechtsfragen müssen Medienfondsbeteiligte weiterhin für ihre Rechte streiten, denn für die steuerliche Beurteilung wesentliche Punkte konnten durch den eingeschränkten Prozessgegenstand nicht entschieden werden. Mehr Klarheit werden wohl erst weitere Entscheidungen in anders gelagerten Fällen bringen.

Keine Präzedenzwirkung
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel: "Der Entscheidung des FG München kommt insoweit keine über den Einzelfall hinausreichende Präzedenzwirkung zu. Betroffene MONTRANUS-Fondsbeteiligte sollten sich durch irreführende HANNOVER LEASING Rundschreiben nicht in falscher Sicherheit wiegen".

Erfreuliche Kick-Back-Rechtsprechung
Besonders erfreulich ist, dass die anlegerfreundliche Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) konsequent von der Rechtsprechung in den Instanzen umgesetzt wird. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel rät daher allen MONTRANUS-Anlegern, mit der Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen eine Vermögensverbesserung anzustreben und notfalls auch vor Gericht für seine Rechte zu streiten: "Wer als MONTRANUS-Beteiligter einen wirtschaftlichen Schaden zu beklagen hat, sollte nicht klein beigeben, sondern Klage vor Gericht erheben".

Verjährung am 31.12.2011
Betroffene müssen sich aber beeilen und rechtzeitig einen Anlegeranwalt einschalten. Denn u.U. droht am Ende dieses Jahres 2011 die Verjährung der Schadensersatzansprüche.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Montranus Medienfonds anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.10.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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