Montag, Juli 25, 2011

Infinity Trust GmbH stellt Auszahlungen der Ausschüttungen ein.

Geltendmachung von Auszahlungsansprüchen nach Kündigung. Zahlreiche Anleger haben sich an der Infinity Trust GmbH als Darlehensgeber beteiligt. Die Anleger gewährten der Gesellschaft ein Darlehen nebst Agio und sollten hierfür Renditen in Höhe von 7% bis 15% erhalten.

Klar war dies in den Darlehensverträgen aber meist nicht formuliert. Zweck der Darlehensgewährung waren hierbei „Immobiliengeschäfte“ der Gesellschaft, wobei völlig unklar blieb, was hierunter zu verstehen war. Im Zusammenhang mit den Darlehnsvertrag schlossen die Anleger meist auch einen „Treuhandvertrag“ ab. Bei der Treuhänderin handelte es sich um eine Firma Liberty Trust GmbH. Die Verantwortlichen hinter diesem Geschäft scheinen jedoch die gleichen Personen zu sein.

Weder aus dem Darlehensvertrag, noch aus dem Kurzprospekt oder aus dem Treuhandvertrag ist ersichtlich, um welche „Immobiliengeschäfte“ es sich hier handeln sollte. Lediglich aus dem Treuhandvertrag ergibt sich, dass der Anleger in gewissen Situationen, welche nicht klar umschrieben sind, eine „Verwertung“ einer Immobilie verlangen kann, indem man die Grundschuld verwertet. Völlig unklar bleibt in jedem Fall, wie die Rendite von bis zu 15% erzielt werden soll. Auch beinhalten die Darlehensverträge keine klaren Laufzeiten. Diese beiden Punkte stellen eine erhebliche Gefahr für die Anleger dar.

Nunmehr hat die Infinity Trust GmbH die quartalsweisen Ausschüttungen eingestellt. Die Gesellschaft scheint sich daher in finanziellen Schwierigkeiten zu befinden. Im Hinblick auf diese Situation sollten Anleger prüfen lassen, ob ihnen nicht ein fristloses Kündigungsrecht zusteht und ob nicht das gewährte Darlehen zurückgezahlt werden muss.


Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Infinity Trust GmbH anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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