Mittwoch, März 30, 2011

Green Energy Opportunity Fonds – Finanzamt fordert Steuernachzahlungen

Erst kürzlich erhielten die Anleger des Green Energy Opportunity Fonds den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung für die Gesellschaft zur Kenntnis. Daraus ergab sich auf Seiten der Gesellschaft ein erheblicher Gewinn, der dazu führte, dass dieser auf die einzelnen Anleger verteilt wurde.

Der Grund für die Gewinnermittlung des Finanzamtes war der Umstand, dass es die Geschäftsführung erneut nicht schaffte, eine Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt schätzte daher das Jahresergebnis.

Die Folge des den Anlegern nun zugewiesenen Gewinnes ist, dass die Wohnstättenfinanzämter der Anleger auch Steuerbescheide der Vorjahre ändern und die Gewinne teilweise steuererhöhend berücksichtigen.

„Uns ist aktuell ein Fall bekannt, in dem der Anleger der sich mit 15.000 Euro beteiligte, nun vom Finanzamt mit 14.000 Euro zur Kasse gebeten wird, Damit hat er nicht nur sein Beteiligungskapital verloren, sondern muss nun auch für die Unfähigkeit der Geschäftsführung zahlen“, berichtet Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena.

„Wir arbeiten bereits an einer Lösung des gravierenden Problems für die Anleger“ so Geißler weiter. „Erforderlich ist jedoch aufgrund der Gesellschaftsstruktur möglichst viele Anleger zur Interessenbündelung zu vereinen.“

Es ist die Änderung des Grundlagenbescheids notwendig gegen den der einzelne Anleger jedoch nicht gesondert vorgehen kann. Dies kann nur durch die gemeinsame Anstrengung der Anleger geschehen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrrauensanwalt Geißler als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt mit seiner Kanzlei bereits mehrere Anleger des Green Energy Opportunityfonds.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Green Energy Opportunity Fonds“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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