Donnerstag, Februar 03, 2011

OLG Frankfurt am Main: Richter sprechen Medienfonds-Anlegerin Schadensersatz zu (VIP 3)

Die Kick-Back-Rechtsprechung findet weiter Anwendung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Verurteilung einer Bank bestätigt, deren Anlageberater die Kapitalanlegerin im Rahmen der Vermittlung einer Beteiligung am VIP Medienfonds 3 nicht über eine verdeckte Rückvergütung von 8,25 % aufgeklärt hatte (Urteil vom 22.12.2010, 19 U 150/10, vorgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.05.2010, 2/24 O 195/09).

Die beklagte Bank hatte sich in dem Verfahren auf den Standpunkt gestellt, ungefragt nicht zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet gewesen zu sein. Denn zum einen ergebe sich diese Information aus dem Emissionsprospekt, den die Anlegerin vor der Zeichnung der Fondsbeteiligung erhalten habe. Ein möglicher Interessenkonflikt der Bank sei daher erkennbar gewesen. Zum anderen habe sie sich hinsichtlich des Bestehens einer Aufklärungspflicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden, weil es zum Zeitpunkt der Anlageberatung im Jahre 2003 keine Rechtsprechung gegeben habe, die für den Vertrieb geschlossener Fonds eine Provisionsmitteilungspflicht des Anlageberaters konstituierte. Erst mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07, „Kick-Back III“) habe der Bundesgerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung in nicht vorhersehbarer Weise geändert.

Das Oberlandesgericht aber folgte in seiner Urteilsbegründung der jüngsten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die kapitalsuchende Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass das für den Kunden nicht abschätzbare Risiko besteht, dass diese ein besonderes Eigeninteresse an der Empfehlung gerade dieser Kapitalanlage hat (zuletzt BGH-Urteil vom 15.04.2010, III ZR 196/09, „Kick-Back VI“). In dem nun entschiedenen Fall hatte die Bank ihre umsatzabhängige Vergütung nicht direkt von der Anlegerin, sondern aus dem Agio und dem für die Kosten des Vertriebs vorgesehenen Teil des Anlagekapitals erhalten. Damit sind die Merkmale einer aufklärungspflichtigen Rückvergütung gegeben. Ohne deren Kenntnis konnte die Anlegerin das Umsatzinteresse der Bank an dem empfohlenen Fonds und die damit verbundene Gefährdung ihrer Interessen nicht richtig einschätzen.

Die Aufklärung über diese Rückvergütung war auch im Hinblick auf die Angaben im Emissionsprospekt nicht entbehrlich. Zwar kann eine Bank ihre Pflicht zur Aufklärung des Anlegers über die ihr zufließende Provision auch in der Weise erfüllen, dass sie dem Anleger den Fondsprospekt, der die Provisionen dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausweist, so rechtzeitig übergibt, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen kann (BGH-Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 338/08, „Kick-Back V“). Allerdings enthielt der Fondsprospekt keine hinreichend detaillierten Angaben zum Inhalt und zur Höhe der Provision. Daher musste die Anlegerin nicht damit rechnen, dass die im Fondsprospekt genannte Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung und das Agio in Höhe von insgesamt 8,25 % der beratenden Bank zufließen.

Die Bank befand sich auch nicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits in den Jahren 1989 und 1990 in zwei Entscheidungen bei vermittelten Warentermingeschäften heimliche Kick-Back-Vereinbarungen zwischen Anlagevermittler und Broker missbilligt. An dieser Rechtsprechung über die Aufklärungspflicht bei Rückvergütungen hat der Bundesgerichtshof seitdem konsequent festgehalten. Aufgrund dessen war für eine Bank jedenfalls für die Zeit nach 1990 erkennbar, dass auch im Verhältnis zu ihren Kunden bei der - allein in deren Interesse erfolgenden - Beratung über eine Kapitalanlage eine Aufklärungspflicht über solche Umstände besteht, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden (BGH-Urteil vom 29.06.2010, XI ZR 308/09, „Kick-Back VII“).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Frankfurter Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (ex arg. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zugelassen. BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan Peter Wolkenhauer: "Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zu diesem Thema. Deshalb gehen wir davon aus, dass der Bundesgerichtshof das Urteil bestätigen wird."


Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e. V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.02.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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