Dienstag, März 03, 2009

EURANOVA: Neues Urteil unterstützt Anleger

Die Euranova e.G. versprach als Wohnungsbaugenossenschaft Anlegern den Erhalt der staatlichen Eigenheimzulage, ohne – und dies war das Besondere an den Versprechungen –, dass die Anleger selbst bauen mussten. Ausreichend war nach den Zusicherungen der Euranova Wohnungsbaugenossenschaft e.G. lediglich eine Beteiligung an ihrer Gesellschaft.

Dieses Geschäftsmodell wurde aber vom Finanzamt Bielefeld untersagt, da die Euranova Wohnungsbaugenossenschaft e.G. als nicht förderungsfähig im Sinne des Eigenheimzulagegesetzes eingestuft wurde. Daraufhin verneinten auch die zuständigen Finanzämter der betroffenen Anleger die Gewährung der Zulage.

Gleichwohl macht die Euranova Wohnungsbaugenossenschaft e.G. weiterhin gegenüber den Anlegern die vereinbarten Zahlungen geltend. Für die Anleger bedeutet dies doppeltes Ungemach: obwohl sie nicht in den Genuss der Eigenheimzulage kommen, müssen sie die Forderungen der Euranova Wohnungsbaugenossenschaft e.G. weiter bedienen. Teilweise kommen auch noch Nachforderungen der Finanzämter hinzu.

Allerdings hat nun das Brandenburgische Oberlandesgericht festgestellt, dass Anleger in bestimmten Fällen nicht mehr an die Euranova Wohnungsbaugenossenschaft e.G. zahlen müssen. „Dies gilt dann, wenn die Anleger in einer Haustürsituation geworben wurden, wie das in der Regel der Fall war.“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin. „In diesem Fall liegt ein Haustürgeschäft vor, das auch jetzt noch widerrufen werden kann. Es ist daher allen Betroffenen angeraten, ihre Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Euranova Wohnungsgenossenschaft eG " anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.03.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

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