Dienstag, Februar 24, 2009

Anlageskandal um die Waiblinger Bauträgerfirma wahl + partner GmbH

- Schwäbischer Unternehmer zahlt Anleger nicht aus!

Anleger, die der Firma wahl + partner GmbH aus Waiblingen ihr Geld in Form von sogenannten Mezzaninen Beteiligungen (partiarische Darlehen) anvertraut haben, bangen derzeit um die seit längerem ausstehende Rückzahlung. Das Anlagemodell, mit welchem die Firma wahl + partner GmbH um das Geld der Anleger geworben hatte, beschreibt diese selbst wie folgt: „Das Konzept der W + P Mezzanine Beteiligung bringt den interessierten Kapitalanleger mit einem erfahrenen Initiator zusammen. Mit dem Beteiligungskapital wird eine Lücke zwischen Baubeginn und Eingang der Kaufpreise geschlossen. Der Anleger beteiligt sich somit an der Zwischenfinanzierung, deren Ablösung durch die Kaufpreise erfolgt. Schnelle Entscheidungen, unternehmerische Unabhängigkeit und hohe Gewinnerwartungen sind die gegenseitigen Vorteile.“

Von den angeblichen gegenseitigen Vorteilen bleibt jedenfalls für die Anleger – wie sich jetzt herausstellt - wenig übrig. Im Gegenteil: Vielmehr sieht es so aus, als habe die Fa. wahl + partner GmbH die Anleger bis zuletzt über die tatsächliche wirtschaftliche Lage getäuscht. Noch im Sommer 2008 behauptete der Geschäftsführer Hartmut Wahl, dass sich die Rückzahlung nur „verschiebe“ aber „keiner Geld verlieren werde“. Jetzt erhalten die Anleger schon wieder Post, diesmal von der Fa. Impuls Consult GmbH, die vom Geschäftsführer Hartmut Wahl mit der „Sanierungsbegleitung“ beauftragt wurde.

In dem Schreiben an die Anleger heißt es, dass „die betriebswirtschaftliche Situation der wahl + partner GmbH als sehr angespannt anzusehen sei, jedoch zum momentanen Zeitpunkt und auf Basis der aktuell vorliegenden Unterlagen keine Überschuldung und auch keine Zahlungsunfähigkeit bestehe“. Weiter wird den Anlegern gegenüber behauptet, dass sie derzeit keinen Anspruch auf Rückzahlung oder auf Zahlung von Zinsen geltend machen können, da sie rechtsverbindlich erklärt hätten, dass dieser Anspruch ausgeschlossen sei, „solange und soweit dies zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führen würde.“

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert, von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Dass bei wahl + partner angeblich keine Überschuldung vorliegen soll ist schon eine grenzwertige Auslegung der Fakten. Jedenfalls sprechen die uns vorliegenden Jahresabschlüsse der letzten Jahre eine andere Sprache. Der Grad der Verschuldung hat von Jahr zu Jahr stets zugenommen. Bereits im Jahr 2004 lag der nicht durch Eigenkapital gedeckt Fehlbetrag bei € 2.653.858,00. Dieser Betrag hat sich bis Ende 2007 auf € 6.548.339,00 fast verdreifacht. Im Jahresabschluss 2007 stehen schließlich Verbindlichkeiten in Höhe von € 11.143.070,00 nur Forderungen in Höhe von € 1.395.298,00 gegenüber; das entspricht einer Quote von 12,5 %.

Das Schreiben der Firma Impuls Consult GmbH stellt offensichtlich den Versuch des Geschäftsführers der Firma wahl + partner GmbH, Herrn Hartmut Wahl, dar, weitere Anleger von Klagen auf die Rückzahlung der fälligen Darlehen abzuhalten. In dem Schreiben heißt es, dass die Anleger wegen des „rechtswirksam erklärten Rangrücktritts“ derzeit nichts zu fordern hätten. Rechtsanwalt Marcel Seifert hierzu wie folgt: „Eine Klausel, die die Geltendmachung einer Forderung mit der Formulierung “solange und soweit dies zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt“ ausschließt, ist nach unserer Auffassung unwirksam. Der Verwender einer solchen Klausel könnte schließlich immer behaupten, dass die Voraussetzungen für dieses Leistungsverweigerungsrecht – sprich eine bevorstehende Insolvenz – vorliegt. Der Anleger kann die Richtigkeit dieser Behauptung jedoch nicht nachprüfen; er hat weder einen tatsächlichen Einblick in die Geschäftsunterlagen des Unternehmens, noch kann er Einblick verlangen. Mithin wird der Anleger durch eine solche Klausel unangemessen benachteiligt, was nach unserer Rechtsauffassung zur Folge hat, dass die Klausel unwirksam ist. Außerdem würde ein wirksam erklärter Rangrücktritt voraussetzen, dass der Anleger in dem Moment, in dem er der Fa. wahl + partner GmbH das Darlehen mit dem Rangrücktritt gewährt hat, auch richtig über die wirtschaftlichen Verhältnisse aufgeklärt wurde. Dies war in den von uns betreuten Fällen regelmäßig nicht der Fall gewesen. “

Eine Insolvenz wäre für den selbsternannten „erfahrenen Initiator“ Hartmut Wahl nichts Neues. Mit einem nahezu identischen Konzept hat er im Jahr 2007 mit der Phalanx Immobilien AG Insolvenz anmelden müssen. Bei ca. 400 Anlegern hat der schwäbische Unternehmer über die Phalanx AG Kapital in Höhe von ca. 3,8 Millionen Euro eingesammelt. Den Anlegern wurden hohe Zinsen von bis zu 12 % versprochen, die Vermittler erhielten üppige Provisionen. Für die Anleger wird davon jedoch wenig übrig bleiben. Der Insolvenzverwalter der Phalanx AG rechnet mit einer Insolvenzquote von 30 %.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert: „Es wird abzuwarten sein, ob und falls ja welches Konzept die Fa. Firma Impuls Consult GmbH zur Unternehmenssanierung der wahl + partner GmbH „erarbeitet“. Wir haben jedenfalls den Eindruck, dass Herr Wahl persönlich kein Interesse mehr hat, an der Sanierung mitzuarbeiten. Vielmehr versucht er derzeit „frisches Geld“ über eine andere Firma mit einem neuen Konzept zu beschaffen. Das Motto des neuen Konzepts lautet: „Mehr Leistung für weniger Geld“. In dem dürftigen Prospekt, der das Angebot der WaPaHG, „umreißt“ erfährt der Anleger nur belangloses Zeug. Wahl hält das für „ein gutes Geschäft“, wir halten das für die Fortsetzung der „wahl´schen Märchenstunde“ und raten deswegen zur Vorsicht!

Betroffene können sich der „BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Wahl und Partner" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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