Donnerstag, August 21, 2014

König & Cie. MS Franklin Strait: Insolvenzantrag gestellt.

Die Insolvenzen bei König & Cie. Schiffsfonds reißen nicht ab. Nach Angaben des fondstelegramm hat die Fondsgesellschaft des Schiffsfonds König & Cie. MS Franklin Strait Insolvenzantrag beim Amtsgericht Bremen gestellt (Az.: 507 IN 10/14).


Es ist nicht die erste Insolvenz die Anleger in König & Cie. Schiffsfonds in den vergangenen Wochen verkraften mussten. Ihnen droht der Totalverlust ihres investierten Geldes. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, macht den betroffenen Anlegern Hoffnung: ,,Bei Schiffsfonds besteht oft die Chance, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können."

Denn bei der Vermittlung von Schiffsbeteiligungen und Schiffsfonds sei oft schon die Anlagevermittlung fehlerhaft gewesen. So sei häufig nicht auf die Risiken bei der Investition in Schiffsfonds hingewiesen worden. Zu diesen Risiken zählen u.a. die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, schwankende Einnahmen bei den Charterraten und nicht zuletzt das Totalverlustrisiko. Cäsar-Preller: ,,Trotz dieser Risiken wurden Schiffsfonds auch sicherheitsorientierten Anlegern empfohlen. Das sind klassische Fälle einer Falschberatung."

Darüber hinaus hätten die Banken nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. ,,Diese zeigen das Provisionsinteresse der Bank. Und das muss nicht zwangsläufig mit den Wünschen des Kunden übereinstimmen. Bei Kenntnis der Rückvergütungen wäre es vielleicht erst gar nicht zum Geschäftsabschluss gekommen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Anleger, die ihre Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, sollten umgehend handeln, da bereits Verjährung drohen könnte.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!

Der BSZ e.V. hilft betroffenen Anlegern gerne! Schnell, Diskret, Professionell!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ König & Cie. MS Franklin Strait " beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht
- Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Cp

Sie überlegen, Ihre Lebensversicherung zu kündigen oder zu widerrufen? Das sagt der BGH zu einem Widerruf!

Das Thema Lebensversicherungen ist einmal mehr derzeit in aller Munde.


Inhaber einer Kapitallebens- oder auch Rentenversicherung interessieren sich aktuell vor allem auch für zwei höchstrichterliche Urteile des BGH vom Mai und Juli 2014. Denn diese eröffnen den Betroffenen unter Umständen einen wirtschaftlich vorteilhaften Ausstieg aus ihrer Versicherung, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner.

Was lag diesen Urteilen des Gerichts also zugrunde?

Versicherte, die nach der Kündigung ihrer zwischen 1998 und 2007 abgeschlossenen Renten- oder Lebensversicherung einen ihrer Ansicht nach zu niedrigen Rückkaufswert von ihrer Versicherung ausbezahlt erhalten hatten, hatten den ursprünglichen Vertragsschlüssen widersprochen, um auf diese Weise noch im Nachhinein mehr Geld zu erhalten.

Im seinerzeit gültigen § 5a Versicherungsvertragsgesetz (in der Fassung bis 2007) war jedoch geregelt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann. Diese Frist hatten die Kläger allerdings seinerzeit ungenutzt verstreichen lassen.

Die wichtige juristische Frage an den BGH lautete nun: War der heutige Widerruf der Versicherungsnehmer dennoch - ggf. aus einem anderen rechtlichen Grund - wirksam?

BGH: Entscheidend ist der Wortlaut der Widerrufsbelehrung!


Die entscheidende Antwort hierzu hat der BGH in seinem Urteil von Mai 2014 gegeben (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11).

In diesem Fall war der Kläger nämlich nicht ordnungsgemäß auf sein Widerrufsrecht bei Vertragsschluss hingewiesen worden, so Rechtsanwalt Kurdum weiter.

Dieser Aspekt war auch entscheidend für den Erfolg des Klägers vor dem Gericht.

Das Gericht urteilte, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung die o.g. Regelung  des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung), wonach nur eine 1 Jahresfrist für einen Widerruf besteht, nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

Somit konnte der Kläger auch noch nach vielen Jahren den ursprünglichen Vertragsschluss gewissermaßen ,,nachträglich" widerrufen und hat grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung aller seither gezahlten Beiträge.

Allerdings hat der BGH auch daraufhin hingewiesen, dass der Kläger ja in seinem Fall in der Zeit seines Versicherungsvertrags auch Versicherungsschutz genossen hat. Dieser Schutz müsse aber bei einer Rückabwicklung ,,beziffert" und dann mit dem Rückzahlungsbetrag verrechnet werden. Erfahrungswerte bestehen hierzu nicht. Allein vor diesem Hintergrund dürfte das Thema ,,Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen" auch zukünftig den Gerichten erhalten bleiben.

BGH und Rechtsanwälte: ,,Wir gucken auf den Einzelfall!"


Insofern ist festzuhalten, dass eine rechtsfehlerhafte Widerrufsbelehrung einen Versicherungsnehmer noch heute zum wirtschaftlich attraktiven, nachträglichen Ausstieg aus seiner Versicherung berechtigt.

Allerdings wird dann die Herausforderung für Versicherungen, Anwälte und Gerichte darin bestehen, den zwischenzeitlichen Versicherungsschutz, den der Widerrufende bei seiner Versicherung genossen hat, noch nachträglich zu ,,beziffern" und mit dem Rückzahlungsbetrag zu verrechnen.

Hierbei ist jeder Einzelfall erfahrungsgemäß anders gelagert. Ein erster Ansatz für einen juristischen Hebel ist jedoch eine Prüfung des Wortlauts der Widerrufsbelehrung auf Rechtsfehler.

Für die Prüfung Ihrer Möglichkeiten
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lebensversicherung. Es bestehen gute Gründe hier die Möglichkeiten  prüfen zu lassen.

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Wölbern Fonds Holland 54 insolvent - Dritter Holland-Fonds von Wölbern pleite.

Nach den Insolvenzen der Wölbern Fonds Holland 55 und Holland 56 vor wenigen Wochen, hat es nun den dritten Holland-Fonds in kurzer Zeit erwischt. Für den Wölbern Fonds Holland 54 wurde beim Amtsgericht Hamburg Insolvenzantrag eingereicht (Az.: 67c IN 374/14).


BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: ,,So ein bisschen war es eine Insolvenz mit Ansage. Denn die Probleme beim Wölbern Fonds Holland 54 sind schon längere Zeit bekannt. Aber das macht es für die Anleger nicht besser. Sie sollten jetzt handeln, bevor sie ihr gesamtes investiertes Geld verlieren."

Wie viele andere Wölbern-Fonds kriselte auch der Holland 54 schon seit längerer Zeit. Noch problematischer wurde die Situation durch die Ende des Jahres auslaufenden Mietverträge. Zudem die beiden Fondsimmobilien in Breda und Utrecht wohl auch noch Sanierungsbedarf aufweisen. Daher sei es bis heute nicht gelungen, die Mietverträge zu verlängern bzw. neue Mieter zu finden. Oder nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen, berichtet Fonds professionell online. Da auch noch die Kreditverträge mit den finanzierenden Banken ausgelaufen sind, scheint der Gang zum Insolvenzgericht unvermeidlich gewesen zu sein.

,,Die Probleme der Immobilien aus dem Wölbern-Fonds Holland 54 zeigen deutlich, welchen Risiken geschlossene Immobilienfonds ausgesetzt sind: Die Immobilien verlieren an Wert, das Mietniveau sinkt und am Ende gibt es Leerstände. Das alles belastet die Wirtschaftlichkeit eines Fonds erheblich, was natürlich auch die Anleger zu spüren bekommen. Daher hätten sie im Zuge der Anlageberatung auch über diese Risiken informiert werden müssen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Doch das sei häufig nicht geschehen. Daher könne dann auch Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

Außerdem hätten die Banken laut Rechtsprechung des BGH auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. ,,Die Banken verdienen an der Vermittlung der Fondsanteile in der Regel nicht schlecht. Auch über diese Rückvergütungen muss der Anleger informiert werden. Werden sie verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden", so  der Rechtsanwalt.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ e.V.:

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durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Wölbern Fonds" beizutreten.

Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht - Was man aus dem Arztrecht schon häufig kennt sollte man im Bank- und Kapitalmarktrecht auch nutzen. Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Ein altbekannter Spruch lautet: "Zwei Juristen, drei Meinungen." Für das Bank- und Kapitalmarktrecht gilt diese Weisheit aufgrund der Vielschichtigkeit und starken Entwicklung des Rechtsgebiets umso mehr. Ausgesuchte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bieten Mandanten, die sich bereits in einem bestehenden Mandatsverhältnis befinden, eine Zweitmeinung zu ihrem Rechtsfall oder ihrem Problem an. Der BSZ e.V. hat daher eine Interessengemeinschaft ,,Zweitmeinung zum Bank- und Kapitalmarktrecht" ins Leben gerufen. Interessierte Anleger können sich für weitere Informationen gerne dieser Interessengemeinschaft anschließen.

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cp

Anleihegläubigerschutz im Insolvenzverfahren von Mittelstandsanleihen

Anleihegläubigerschutz im Insolvenzverfahren: Kündigungsrechte rechtzeitig prüfen und ausüben. Viele Anleger haben sich zur Zeichnung einer Mittelstandsanleihe durch hohe Zinsen verleiten lassen. Es gibt immer mehr Insolvenzen bei den Mittelstandsanleihen. Was ist zu tun? Kündigungsrechte rechtzeitig prüfen und ausüben.


Aktuell haben Meldungen über zahlungsunfähige Unternehmen, die Mittelstands-Anleihen herausgegeben haben, eine Thematik in den Focus  gerückt: Wie können Anleihegläubiger im Fall einer Insolvenz ihr investiertes Kapital vor einem Totalverlust schützen?

Wenn das Unternehmen, das die Mittelstandsanleihe Anleihe herausgegeben hat, einen Insolvenzantrag gestellt hat, bestehen ordentliche und außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten. Diese sollten Anleihegläubiger von Mittelstandsanleihen umgehend prüfen und ausüben. Hat sich das Unternehmen unter den sogenannten Schutzschirm geflüchtet, wird es im Rahmen eines Sanierungsplans in der Regel weitreichende finanzielle Zugeständnisse von den Anleihegläubigern fordern.

Dazu muss die Versammlung der Anleihegläubiger, die zwingend einberufen werden muss, einen mehrheitlichen Beschluss fassen. Dieser Beschluss ist in der Regel für alle Anleihegläubiger bindend und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Anleihegläubiger von Mittelstandsanleihen sollten unbedingt an der Versammlung teilnehmen oder sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht oder Insolvenzrecht vertreten lassen. Nur so können sie ihre Rechte ausreichend wahrzunehmen.

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, können Anleihegläubiger ihre Forderungen nur noch zur Insolvenztabelle anmelden. Dies übernimmt in der Regel der Gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger, der auf der Anleihegläubigerversammlung gewählt wird.

Der einzelne Anleihegläubiger einer Mittelstandsanleihe, dessen Forderung normalerweise unbesichert ist, wird in diesem Fall aber lediglich einen Teil seines investierten Kapitals als Quote erhalten. Die Höhe dieser Quote hängt von der Existenz vorrangiger Gläubiger und dem Unternehmensvermögen ab.

Es ist daher ratsam, dass Anleihegläubiger ihr ordentliches, bzw. außer-ordentliches Kündigungsrecht der Anleihe bereits prüfen lassen, wenn bekannt wird, dass deren Herausgeber  in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt. Dies gilt insbesondere, wenn die Schutzklauseln der Anleihebedingungen von Mittelstandsanleihen gebrochen wurden.

Die Kündigungsmöglichkeiten können grundsätzlich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt werden - also auch noch nachdem der Insolvenzantrag gestellt wurde. Anleihegläubiger müssen ihre Kündigung allerdings in der Regel vor Gericht geltend machen. Jedoch haben sie bei einer wirksamen Kündigung zumindest einen Titel, aus dem sie vollstrecken können.

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khsteff

Mittwoch, August 20, 2014

HCI Euroliner II in Nöten: Vorläufiges Insolvenzverfahren über MS Jork Ruler und MS Jork Reliance eröffnet.

Schlechte Nachrichten für die Anleger des Dachfonds HCI Euroliner II. Wie das fondstelegramm berichtet, hat das Amtsgericht Neumünster die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Gesellschaften der Container-Feeder Schiffe MS Jork Ruler (Az.: 93 IN 47/14) und MS Jork Reliance (Az.:93 IN 46/14) eröffnet.


Die Anleger müssen im Fall der Insolenz den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten.

Der 2006 aufgelegte Dachfonds von HCI Euroliner II konnte die Erwartungen der Anleger nicht erfüllen. Nun droht er sogar endgültig zu scheitern. Die betroffenen Anleger können aber immer noch versuchen, ihr Geld zu retten und Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. ,,Gerade bei Schiffsfonds stehen die Chancen für Schadensersatz nicht schlecht", macht BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Hoffnung.

Denn erfahrungsgemäß sei die Anlageberatung in vielen Fällen nicht ordnungsgemäß verlaufen. So seien Schiffsfonds häufig als sichere Kapitalanlage, die zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sei, auch immer wieder Anlegern empfohlen worden, die ausdrücklich auf Sicherheit bedacht waren. ,,Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen sind aber keineswegs sichere Kapitalanlagen. Sie sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, die für die Anleger mit dem Totalverlust enden können. Von daher sind sie für sicherheitsbewusste Anleger die falsche Anlageform", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Doch diese Risiken wurden im Beratungsgespräch oft genug ignoriert. ,,Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört aber auch zwingend eine umfassende Risikoaufklärung. Und es gilt immer noch der Grundsatz, dass die Anlage auch zum Profil des Anlegers passen muss", so der Rechtsanwalt.

Außerdem hätten die Banken auch ihre Vermittlungsprovisionen offen legen müssen. Cäsar-Preller: ,,Aber auch das ist erfahrungsgemäß oft nicht geschehen. Der BGH hat allerdings entschieden, dass der Kunde über diese so genannten Kick-Back-Zahlungen in Kenntnis gesetzt werden muss, da sie großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können. Wurden sie verschwiegen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden."

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

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MPC Holland 53: Anleger sollen Ausschüttungen zurückzahlen.

Die Sanierung des geschlossenen Immobilienfonds MPC Holland 53 ist offenbar gescheitert. Nun werden die Anleger nach einem Bericht von Fonds professionell aufgefordert, einen großen Teil ihrer bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.


,,Wieder einmal sollen die Anleger gerade stehen, wenn ein Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Das sollten sie sich nicht so einfach gefallen lassen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Hintergrund der Aufforderung an die Anleger ihre Ausschüttungen zurückzuzahlen, ist dem Bericht zu Folge eine Vereinbarung mit den Banken. Denn die Darlehensforderungen der Banken seien weit höher als der derzeitige Wert der Immobilien, die zum Teil leer stehen. Neben der Rückzahlung eines großen Teils der Ausschüttungen sollen demnach die Immobilien bis Ende des Jahres verkauft werden. ,,Ob dadurch die Insolvenz der Fondsgesellschaft vermieden werden kann, ist keineswegs sicher. In der gegenwärtigen Situation sollten sich die Anleger anwaltlich beraten lassen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Für den erfahrenen Fachanwalt ist es nicht nur fraglich, ob die Ausschüttungen überhaupt zurückgefordert werden dürfen, sondern für ihn kommen auch durchaus Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht. Denn Immobilienfonds wie der MPC Holland 53 seien keineswegs so sichere Kapitalanlagen und zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet, wie sie in den Beratungsgesprächen häufig dargestellt werden. ,,Der Immobilienmarkt ist ständig Schwankungen unterworfen. Die Immobilien können dabei deutlich an Wert verlieren, die Mieteinnahmen sinken oder es kommt zu Leerständen. Dann sind die prospektierten Erwartungen schnell über den Haufen geworfen. Über diese Risiken müssen die Anleger aufgeklärt werden. Schließlich droht ihnen im schlimmsten Fall der Totalverlust des investierten Geldes", erklärt der Anwalt.

Außerdem hätten die Banken nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten haben, offen legen müssen. Wurden diese so genannten Kick-Backs verschwiegen, können ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

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Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der "BSZ e.V. Interessengemeinschaft "MPC Holland Immobilienfonds" beizutreten.

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Schneekoppe insolvent - Was können Geschädigte tun?

Vor wenigen Tagen haben wir in einem ersten Artikel die Umstände des aktuellen Schutzschirmverfahrens der Schneekoppe Lifestyle GmbH (ehemals Schneekoppe GmbH & co. KG) beschrieben.


Einerseits ist dies der Augenblick, im Rückblick vor allem Fragen im Hinblick auf die Geschäftspolitik des Unternehmens an die Verantwortlichen zu richten,  andererseits geht es mit Blick in die Zukunft nun u.a. für die Anleihegläubiger darum, das Beste aus ihrer Situation zu machen.

Wir wollen hier versuchen, beide Aspekte kurz zu beleuchten.

Zum ersten Punkt, u.a. der vergangenen Geschäftspolitik.


- Die Bilanz von Schneekoppe wies in der Vergangenheit eine sehr geringe Eigenkapitalquote auf, der Risikopuffer war also gering. Zudem schrieb die Firma in den letzten Jahren kontinuierlich rote Zahlen, d.h. der bereits geringe Eigenkapitalpuffer wurde also ständig weiter aufgebraucht.

Diese Bestandsaufnahme der Konzernbilanz ist bereits wenig erfreulich, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner.

Darüber hinaus werfen auch andere Bilanzpositionen bei Betrachtung des letzten Konzernabschlusses 2013 Fragen auf. Was verbirgt sich etwa bei einer Gesamtbilanzsumme von knapp 15 Mio. EUR hinter der vergleichsweise großen Position ,,Forderungen gegen verbundene Unternehmen" von knapp 3,2 Mio. EUR genau?

- Die Firma hat wenige Tage vor dem Insolvenzantrag einige auffällige gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen vorgenommen. Diese haben zumindest den Anschein, als ob hier noch rechtzeitig und sehenden Auges eine günstige ,,status quo-" Politik jedenfalls zulasten von Anleihegläubigern durchgeführt werden sollte. Einzelheiten sind noch zu klären.

- Auffällig ist, wie schnell betroffene Unternehmen die Hilfe des ESUG (,,Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen") in Anspruch nehmen.
Optimisten werden hier argumentieren, dass besagtes ESUG offenkundig sein Ziel erreicht, nämlich Unternehmen zu animieren, unter seinen Schutzschirm zu flüchten und sich zu sanieren.
Pessimisten (oder sogar Realisten?) werden darauf hinweisen, dass die jüngsten Erfahrungen der letzten Verfahren unter Beteiligung von Mittelstandsanleihen gezeigt haben, dass in der Tat betroffene Unternehmen versuchen, sich unter seinem Schutzschirm zu sanieren - aber vor allem auf Kosten von Dritten, vor allem von Anleihegläubigern. Erste Stimmen werden hier bereits laut, die von einer missbräuchlichen Ausnutzung des Gesetzeszwecks sprechen. Diese Entwicklung gilt es zu beobachten.

Nun zum zweiten Punkt. Was können Anleihegläubiger am besten aus ihrer Situation machen?


Die Erfahrungen der anderen Schutzschirm- oder auch Insolvenzverfahren mit Mittelstandsanleihen zeigen, dass vor allem Anleihegläubiger wieder mutmaßlich einen hohen, einen sehr hohen ,,Sanierungsbeitrag" im Fall Schneekoppe werden entrichten müssen.

Dies müssen Anleihegläubiger aber nicht tatenlos hinnehmen und können ihrerseits Ansprüche prüfen.

Hier kommen grundsätzlich Ansprüche aus Schadensersatz gegen die Verantwortlichen in Frage. Allerdings ist  bereits darauf hinzuweisen, dass der Anleiheprospekt der Firma aus dem Jahr 2010 stammt und daher eine etwaige Verjährung solcher Ansprüche besonders zu prüfen ist.

In Frage kommt auch eine außerordentliche Kündigung der Anleihe, um so das investierte Geld zurückzuerhalten. So geht aus dem Verkaufsprospekt der Anleihe hervor, dass der Ausfall einer Zinszahlung Anleiheinhaber zu einer außerordentlichen Kündigung ihrer Anleihe berechtigt. Dieser Fall liegt hier vor. Eine Kündigung der Anleihe bietet sich daher an.

Für die Prüfung Ihrer Möglichkeiten
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft/Schneekoppe.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu 

Direkter Link zum Kontaktformular:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Albrecht Kurdum

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20. August 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
drspäkur