Freitag, Juli 19, 2013

Offene Immobilienfonds: BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte setzen Schadensersatzansprüche durch

Zahlreiche Anleger offener Immobilienfonds sehen sich derzeit mit Situation konfrontiert, dass die Rücknahme ihrer Fondsanteile ausgesetzt wurde oder sogar eine Fondsliquidation erfolgt. Dieses Risiko war vielen Anlegern nicht bewusst.


Manche Anleger scheuen jedoch das Prozessrisiko, vor allem wenn keine Rechtschutzversicherung besteht. Doch nicht in jedem Fall ist der Gang zu den Gerichten notwendig. Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte beispielweise ist es bereits in mehreren Fällen gelungen, für Anleger offener Immobilienfonds außergerichtlich Vergleiche mit den Unternehmen zu schließen, deren Mitarbeiter den Erwerb dieser Fondsanteile angeraten hatten. Ein Großteil des erlittenen Schadens konnte für diese Mandanten kompensiert werden.

Aber selbst wenn eine außergerichtliche Einigung scheitert, bestehen nicht selten gute Erfolgsaussichten vor Gericht. Sowohl das Landgericht Frankfurt am Main als auch das Landgericht Berlin haben beispielsweise bereits entschieden, dass Bankberater über die Risiken der offenen Immobilienfonds vollumfänglich aufklären müssen, also auch über die Verlustrisiken, die mit einer Fondsschließung einhergehen.

Nach den Erfahrungen der Rechtsanwälte wurde im Rahmen der Anlageberatung, die zum Erwerb der Immobilienfondsanteile führte, häufig mitgeteilt, dass man mit den Fondsanteilen eine sichere und jederzeit verfügbare Anlage erwerbe. Dass dem nicht so ist, müssen nun zahlreiche Anleger leidvoll erfahren.

Mehrere offene Immobilienfonds mussten die Rücknahme der Anteile aussetzen und oder befinden sich in Liquidation. Von derartigen Maßnahmen betroffen sind die Anleger der Fonds:

"    Morgen Stanley
"    P2 Value
"    KanAm Grundinvest
"    KanAm US-Grundinvest
"    SEB Immoinvest
"    AXA Immoselect
"    AXA Immosolutions
"    CS Euroreal
"    Degi International
"    Degi Europa
"    Degi German Business
"    Degi Global Business
"    DJE Real Estate
"    DWS Immoflex Vermögensmandat
"    db Immoflex
"    Premium Management Immobilien Anlage
"    Santander Kapitalprotekt P
"    TMW Immobilien Weltfonds P
"    UniImmo Global
"    UBS 3 Sector

Anleger, die einen dieser Immobilienfonds auf Beratung erworben haben und nicht über die Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, können Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen.

Soweit Immobilienfonds von Banken vertrieben wurden, mussten die Anlageberater auch auf eventuell anfallende Kick-Back-Zahlungen hinweisen, so Rechtsanwalt Und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Alexander Kainz der bereits zahlreiche Anleger vertritt.

Hat der Anleger die Anteile bereits verkauft, so wird als Schaden die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös beansprucht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.

Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche. Wegen kurzer, eventuell sogar kurz vor dem Ablauf stehender Verjährungsfristen, können Geschädigte regelmäßig nicht abwarten, ob ihnen nach der vollständigen Liquidation des Fonds ein Schaden verbleibt.
  • Anleger die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.  Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Offene Immobilienfonds"  gegründet. Anleger die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
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Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                                                           
                                                                                                                                  
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
cllbak

Donnerstag, Juli 18, 2013

Griechenland: Zweiter Schuldenschnitt?

Die in Deutschland gegen den ersten Schuldenschnitt eingereichten Klagen wurden zugestellt. Noch vor einem Urteil wird schon über einen weiteren Schuldenschnitt diskutiert. Dies stärkt die Argumentation der Kläger.


Der erste Schuldenschnitt für griechische Staatsanleihen aus dem Jahr 2012 ist noch nicht annähernd juristisch aufgearbeitet, da häufen sich schon wieder Medienberichte, wonach eine mittelfristige Schuldentragfähigkeit des Krisenlandes ohne weitere Manöver nun angeblich ohnehin nicht realistisch erscheine. Dabei rückt insbesondere die Beteiligung öffentlicher Gläubiger, die vom ersten Schuldenschnitt ausdrücklich ausgenommen waren, immer mehr in den Fokus.         

"Daran wird deutlich, dass die einseitige Belastung der privaten Gläubiger im März 2012 schon im Ansatz ökonomisch verfehlt und damit rechtlich unzulässig war." meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. "Zumindest diejenigen öffentlichen Gläubiger, die damals die vom Schuldenschnitt betroffenen Anleihen selbst im Portfolio hatten, hätten zwingend mit ins Boot genommen werden müssen, um überhaupt eine rechtmäßige Ausgangsbasis zu schaffen."

Unabhängig von solchen grundsätzlichen Erwägungen sieht der Jurist aber auch in der technischen Durchführung deutsches Recht verletzt, weil die in Deutschland in die Depots der Anleger eingebuchten Papiere im März 2012 jedenfalls nicht ohne ausdrückliche bundesrechtliche Regelung gegen den Willen der Depotinhaber einfach durch den Aussteller des Papiers wieder zurückgeholt und durch andere Papiere ersetzt werden konnten.

"Davor schützt Art. 14 des Grundgesetzes auch dann, wenn andere, ausländische Institutionen ihr Einverständnis gegeben haben sollten. Wir haben für eine Vielzahl von Anlegern Klagen gegen Griechenland vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik eingereicht. Die ersten Klagen wurden zwischenzeitlich  zugestellt. Eine inhaltliche Stellungnahme Griechenlands steht derzeit noch aus." berichtet Rechtsanwalt Braun.

Privatanleger, die Anfang März 2012 eine griechische Staatsanleihe besaßen, stellten plötzlich fest, dass die ursprüngliche, griechische Schuldverschreibung aus ihrem Wertpapierdepot herausgenommen und dafür mehr als zwanzig andere Wertpapiere unterschiedlicher Emittenten ins Depot verbracht worden waren.

Obwohl es sich eigentlich von selbst verstehen sollte, dass der Aussteller eines Wertpapiers nach dessen Emission keinen Zugriff mehr auf das Papier und vor allem auch auf den sonstigen Inhalt eines fremden Wertpapierdepots und die Depotzusammensetzung des Gläubigers haben sollte, suchte man eine Belehrung oder auch nur einen Hinweis, wie man sich gegen den Austausch der griechischen Wertpapiere zur Wehr setzen kann, vergebens. 

,Das zeigt, wie absurd der gesamte Vorgang eigentlich ist. Für mich besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Umtausch rechtlich aus einer ganzen Reihe von unterschiedlichsten Gründen nicht haltbar ist." Meint BSZ e.V. Vertrauensanwalt Braun. Wann die ersten Verhandlungen stattfinden, steht noch nicht fest.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Griechenland Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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cllbfb

Mittwoch, Juli 17, 2013

Täter, Opfer und Helfer fehlgeschlagener Kapitalanlagen

Eine Vielzahl von Institutionen, Banken, Maklerfirmen, Fondshäusern, Vertriebsfirmen und Finanzberatern  bieten am Markt eine breite Palette von Finanzprodukten an. Ob hier beraten oder schlichtweg nur verkauft wird, diese Frage stellt sich für viele Anleger, die ihr Geld verloren haben, nicht mehr!


Menschen die sich absolut sicher sind, es könnte Ihnen nie passieren, dass sie ihr Geld in eine falsche Anlage investieren, sind die idealen Opfer von nur an ihrer Abschlussprovision interessierten Finanzberatern.  In der Regel sind es dann auch meist Kleinanleger die ihr Geld in Schiffsfonds, Filmfonds, Immobilienfonds und anderen Produkten des Kapitalmarkts versenken.

Einige Banken nutzen das Vertrauen ihrer Kunden schamlos aus und drängen diese  in Anlagen bei der der Bank hohe Provisionen zufließen. Da gab es Institute die vorwiegend ihre betagte Kundschaft in Anlagen lockten bei denen die Pleite schon absehbar war: "Wir haben da etwas für Sie, tolle Rendite und sicher wie die Bank von England"! Aber Lehman ging trotzdem Pleite!!

Manche "Finanzberater" sprechen gezielt Menschen an von denen sie wissen, dass diese nur über begrenzte Mittel verfügen oder in  finanzielle Schwierigkeiten stecken. Dieser Personenkreis ist in der Regel besonders empfänglich für Vorschläge wie man schnell große Gewinne machen kann. Besonders beliebt ist diese Masche beim Verkauf von Schrottimmobilien. "Beton kann nicht Pleite gehen"!

Berater und Anleger haben aber ein gemeinsames Merkmal: Gier! Wobei bei den Anlegern noch die Bereitschaft hinzukommt zu glauben was sie glauben wollen. So haben Hunderttausende von Anlegern ihr Geld verloren. Ob eine Kapitalanlage schlussendlich ein geplanter Betrug oder einfach durch wirtschaftliche Umstände fehlgeschlagen ist, im Ergebnis ist es dasselbe!

Über leere Briefkästen können sich geschädigte Anleger allerdings nicht beklagen. In immer kürzeren Abständen sind dort nämlich unaufgefordert Werbeschreiben um Mandate zu finden. Noch ehe die Anleger richtig gemerkt haben, dass bei Ihrer Anlage eventuell ein Problem besteht  werden sie von einer Welle von Klientenwerbung überschwemmt.  Viele dieser Anschreiben sind als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen. Aber auch einzelne Rechtsanwälte selbst schreiben Geschädigte an, auch dann, wenn diese bereits anwaltlich vertreten sind.

Der BSZ® e.V. hält  anwaltliche Internetwerbung für ein geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Abgelehnt werden vom BSZ e.V.  jene Rechtsanwälte, die  unaufgefordert Schreiben an  geschädigte Kapitalanleger versenden  in denen diesen mitgeteilt wird, dass ihnen durch ihre Beteiligung bereits ein Schaden entstanden sei, sich ihr Risiko fortlaufend erhöhe, wegen drohender Verjährung umgehendes Handeln erforderlich sei, die Möglichkeit der Sammel- oder Einzelklage bestehe und bei Interesse dringend Rücksendung verschiedener Unterlagen., u.a. einer beigefügten und vom Adressaten zu unterzeichnenden Prozessvollmacht erbeten werde. Denn ein solches Vorgehen  ist auch unter Berücksichtigung der inzwischen liberaleren Rechtsauffassung zur Zulässigkeit von Anwaltswerbung nicht akzeptabel.

Entgegen dem vermittelten Eindruck, man informiere selbstlos zu "wichtigen" eigenen Erkenntnissen im Interesse der Anleger, handelt es sich bei diesen "Informationsschreiben" um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den Anlegern oder deren Rechtsanwälten nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend in einem Werbeschreiben abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von verunsicherten Anlegern ob man Schaden erleide wenn man diesen Anwalt nicht beauftrage, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser Rundschreiben. In der Regel  wird niemand Schaden erleiden, der solche "Informationsrundschreiben"  unbeachtet lässt.

Natürlich kommt der BSZ e.V. seiner aufklärungs- und Informationsverpflichtung auch durch den Versand von Anlegerrundschreiben nach. Der BSZ® e.V. nimmt bei seinen Anschreiben Bezug auf  seine verschiedenen Internetplattformen, auf denen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz Kapitalanlagerecht einstellen lassen können. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Der Anlegerschutzanwalt welcher  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet kann sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Auch rät der BSZ® e.V. schon seit langem betroffenen Kapitalanlegern dazu, die Hilfe von versierten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen, wie zum Beispiel den BSZ®-Anlegerschutzanwälten, die ihre Expertise bereits in vergleichbaren Fällen und bei vielen Gelegenheiten bewiesen haben. Erfreulich viele Anleger sind diesem Rat bisher gefolgt.

Die Zahl der unzufriedenen Anleger, die sich provisionsgetriebene schlechte Beratungen von Banken und Sparkassen nicht mehr gefallen lassen, nimmt weiter rasant zu. Viele machen mit Hilfe der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereits erfolgversprechende Schadensersatzansprüche geltend.

Jeder Anleger kann unverbindlich Kontakt mit den BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien aufnehmen wenn er auch die erfreuliche Entwicklung der Rechtsprechung nutzen will und einer bestimmten ,,BSZ e.V. Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beitreten.  Der Anleger erhält von der zuständigen BSZ e.V Anlegerschutzkanzlei dann eine entsprechende  Kurzinformation zugeschickt. In einem Orientierungsgespräch kann ihm die Kanzlei  in der Regel bereits per Telefon eine erste Einschätzung der Möglichkeiten geben. Wer es genau wissen will, der ist eingeladen, gleich wie folgt vorzugehen:

Viele Fondsanleger möchten wissen, welche Möglichkeiten konkret für sie selbst bestehen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ohne sich oft nicht zielführenden ,,Geschädigtengemeinschaften" oder angeblichen ,,Sammelverfahren" anzuschließen. Um dies fallbezogen verlässlich beurteilen zu können, bitten die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien, ihnen unverbindlich alle schriftlichen Unterlagen zuzusenden, die meist in einem bis mehreren Leitz-Ordnern verwahrt werden, zusammen mit einer (soweit erinnert) kurzen Schilderung der jeweiligen Beratungssituation, in der eine Sparkasse oder Bank die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte den Rechtsanwälten die entsprechenden Daten angeben, da in vielen Fällen ein Anspruch besteht auf Kostenübernahme.

Die Informationen, die die Rechtsanwälte den Unterlagen und den gemachten Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei teilt Ihnen die Ergebnisse der Sichtung schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein Mandat erteilt wird.
Eine Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft. Jeder betroffene Kapitalanleger kann gegen Zahlung einer einmaligen Schutzgebühr in Höhe von €  75,00 (inkl. Mehrwertsteuer)  die Aufnahme zu einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft beantragen. Durch den BSZ® e.V. selbst werden selbstverständlich ausschließlich nichtjuristische Sachfragen und Leistungen erledigt.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 

Montag, Juli 15, 2013

Landgericht Frankfurt am Main gibt Klage zum Degi International gegen Commerzbank statt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 22. Mai 2013 die Commerzbank AG wegen Falschberatung beim offenen Immobilienfonds ,,Degi International" zu Schadensersatz in Höhe von 217.773,60 EUR nebst Zinsen verurteilt (Aktenzeichen: 2-02 O 168/12).


Die zuständige Einzelrichterin Schwarzkopf von der 2. Zivilkammer hat der Klage - bis auf den entgangenen Gewinn - in voller Höhe stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bank nicht auf eine mögliche zeitweilige Aussetzung der Anteilsrücknahme gemäß Paragraph 89 Investmentgesetz (InvG) hingewiesen hat. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2013 - 9 U 131/11 - wird ausgeführt, dass sich die Verpflichtung zu diesem Hinweis aus dem Liquiditätsrisiko für den Anleger ergibt, das bei Aussetzung der Anteilsrücknahme entsteht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Für den Hamburger Fachanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat dieses Urteil große Bedeutung: ,,Unsere Kanzlei hatte zu offenen Immobilienfonds beim Landgericht Frankfurt bereits vorher zwei positive Urteile erstritten. In der Berufungsinstanz hat die beklagte Commerzbank jeweils die Berufung zurückgenommen, so dass diese rechtskräftig geworden waren. Ferner hat das Landgericht Nürnberg-Fürth einer Klage von hrp wegen Falschberatung bei Erwerb von Anteilen eines offenen Immobilienfonds stattgegeben. Außerdem haben wir in den mehr 300  außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren für unsere Mandanten wirtschaftlich vernünftige Vergleiche geschlossen."

Der ,,Degi International" (ISIN: DE0008007998) hatte seit 30. Oktober 2008 Anteile nicht mehr zurückgenommen. Seit dem 25. Oktober 2011 bis zum 15. Oktober 2014 wird er abgewickelt. Noch investierte Anleger müssen mit einem Verlust von rund 50 Prozent rechnen. Hahn sieht auf Anleger, die noch in offenen Immobilienfonds oder Dachfonds investiert sind, die derzeit abgewickelt werden, ,,schwere Zeiten und herbe Verluste zukommen." Im Falle einer Falschberatung oder bei eindeutigen Prospektfehlern könnten sie jedoch Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank oder die Kapitalanlagegesellschaft geltend machen. Am aussichtsreichsten sei es derzeit immer noch, unter Zuhilfenahme eines versierten Fachanwalts Ansprüche gegen die beratende Bank durchzusetzen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Degi International" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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ph

Samstag, Juli 13, 2013

Macquarie Infrastrukturgesellschaft Nr. 3 mbH & Co. KG - Schadensersatzforderungen gegen Banken

Die Zahl der unzufriedenen Anleger, die sich provisionsgetriebene schlechte Beratungen von Banken und Sparkassen nicht mehr gefallen lassen, nimmt weiter rasant zu. Viele machen mit Hilfe der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereits erfolgversprechende Schadensersatzansprüche geltend. Wir haben darüber berichtet:


MACQUARIE INFRASTRUKTURGESELLSCHAFT Nr. 3 mbH & Co. KG

Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mitden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien auf, wenn auch Sie die erfreuliche Entwicklung der Rechtsprechung nutzen wollen und treten Sie der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft MACQUARIE INFRASTRUKTURGESELLSCHAFT“ bei.  Sie erhalten von der zuständigen BSZ e.V Anlegerschutzkanzlei dann die Kurzinformation "Macquarie 3" zugeschickt. In einem Orientierungsgespräch kann Ihnen die Kanzlei  in der Regel bereits per Telefon eine erste Einschätzung der Möglichkeiten geben. Wenn Sie es genau wissen wollen, laden wir Sie ein, gleich wie folgt vorzugehen:

Viele Fondsanleger möchten wissen, welche Möglichkeiten konkret für sie selbst bestehen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ohne sich oft nicht zielführenden „Geschädigtengemeinschaften“ oder angeblichen „Sammelverfahren“ anzuschließen. Um dies fallbezogen verlässlich beurteilen zu können, bittet die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei, ihr unverbindlich alle schriftlichen Unterlagen zuzusenden, die meist in einem bis mehreren Leitz-Ordnern verwahrt werden, zusammen mit einer (soweit erinnert) kurzen Schilderung der jeweiligen Beratungssituation, in der eine Sparkasse oder Bank die Empfehlung zur Zeichnung gegeben hat. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte uns die entsprechenden Daten angeben, da in vielen Fällen ein Anspruch besteht auf Kostenübernahme.

Die Informationen, die die Rechtsanwälte den Unterlagen und Ihren Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei teilt Ihnen die Ergebnisse der Sichtung schriftlich mit. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein Mandat erteilt wird.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "MACQUARIE INFRASTRUKTURGESELLSCHAFT NR. 3" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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jg

Freitag, Juli 12, 2013

Weiterer Erfolg für geschädigte INNCONA- Anleger

OLG Frankfurt a. M. bestätigt Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. und verurteilt Steuerberater zu Schadensersatz in Höhe von über EUR 124.000,00


Wie bereits berichtet, hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 14.01.2011 zwei von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern Schadensersatz wegen der Nichtaufklärung ihres Steuerberaters über den Erhalt von Provisionen bei der Beratung zur Gründung von Kommanditbeteiligungen an der Inncona GmbH & Co. Achtundsiebzigste und Neunundsiebzigste Leasingfonds KG (im Folgenden: Inncona) zugesprochen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand es in erster Instanz zur Überzeugung des Landgerichts fest, dass der beklagte Steuerberater pflichtwidrig in seiner Funktion als Steuerberater von einem zwischengeschalteten Dritten Provisionen dafür erhielt, dass er seine Mandanten zu einer Zeichnung verschiedener Kommanditbeteiligungen an der Inncona veranlasst hat.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Steuerberaters hat das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 12.06.2013 im Wesentlichen zurückgewiesen. Das OLG Frankfurt am Main stellte fest, dass das Landgericht zu Recht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Steuerberater seine sich aus dem Steuerberatervertrag mit den beiden Anlegern ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt hat, indem er seine Mandanten zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst hat und hierbei nicht offenbart hat, dass er für diesen Vertragsschluss eine Provision erhält. Denn ein solches Tätigwerden ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts - welches sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruft - mit den Pflichten aus dem Steuerberatervertrag unvereinbar. Insbesondere darf der Mandant eine vertrauensvolle allein durch die Wahrnehmung seiner Interessen bestimmte Zusammenarbeit mit dem Steuerberater erwarten.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. ist der Steuerberater seinen Mandanten daher zum Ersatz des ihnen entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser Schaden liegt nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts darin, dass die Anleger ihre gezahlte Einlage nicht zurückerhalten werden. Denn inzwischen ist über das Vermögen der einzigen Komplementärin der Kommanditgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zudem müssten die Anleger damit rechnen, dass sie im Rahmen der Kommanditistenhaftung zu weiteren Zahlungen herangezogen werden. Es kann daher auch im Urteil die Freistellung von sämtlichen weiteren Schäden, insbesondere von weiteren Einlageverpflichtungen, verlangt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Frau Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin  Linz, Mitarbeiterin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die das Urteil für die Anleger erstritten hat, rät den betroffenen Anlegern der verschiedenen Inncona-Gesellschaften, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Inncona"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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cllbli

Praktiker insolvent! Anleihegläubiger in Sorge!

Baumarktkette Praktiker stellt Insolvenzantrag! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Ansprüche für Anleihegläubiger! Übereinstimmenden Medienberichten vom heutigen Tage zufolge (Spiegel online u.a.) hat die Baumarktkette Praktiker heute beim Amtsgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt.


In großer Sorge sind daher nicht nur die Angestellten und Gläubiger von Praktiker, sondern auch zahlreiche Anleiheanleger der Praktiker-Anleihe, die Anfang 2011 mit einem Emissionsvolumen in Höhe von ca. 250 Mio. EUR emittiert wurde.

Diese werden wohl in einiger Zeit nach Eintritt der Insolvenz ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden müssen, um im Rahmen einer Insolvenzquote von eventuellen Zahlungen zu profitieren.

Außerdem werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für Anleger der Praktiker-Anleihe mögliche Schadensersatzansprüche, z.B. aus Prospekthaftung im engeren Sinne, gegen mögliche Prospektverantwortliche prüfen.

Hier sollten betroffene Anleiheanleger der Praktiker-Anleihe jedoch berücksichtigen, dass für die Geltendmachung eventueller Prospekthaftungsansprüche Eile geboten ist, denn da die Praktikeranleihe im Januar/Februar 2011 emittiert wurde, droht wegen der kurzen Prospekthaftungsvorschriften im engeren Sinne im Januar/Februar 2014 die Verjährung eventueller Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne einzutreten.

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner hierfür eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Prospekthaftung für die Zusammenarbeit gewinnen. Diese hat bereits bei anderen Anleihepleiten wie z.B. WBG Leipzig-West AG, DM Beteiligungen AG, WGF AG, First Real Estate GmbH, DEIKON GmbH, GlobalSwissCapital AG u.a. über tausend Geschädigte vertreten.

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