Donnerstag, November 11, 2010

Dach- und offene Immobilienfonds – Schadensersatz gegen Depotbanken wegen gesellschaftsrechtlicher Verflechtung – Interessenkollision?

Offene Immobilienfonds durchleben derzeit eine schwere Krise, wie auch das große Medienecho zeigt. Das Schlaglicht ist besonders auf die Fonds gerichtet, welche sich nach neuesten Informationen in der Auflösung befinden.

Private sowie institutionelle Anleger haben exorbitante Verluste erlitten. Die Hauptfrage ist dabei, wie die Verluste kompensiert werden können. Grundsätzlich ist es schwierig, die Kapitalanlagegesellschaften in die Haftung wegen Misswirtschaft und Fehlberatungen zu nehmen. Exemplarisch ist hier die verkürzte dreijährige Verjährungsfrist zu nennen. „Allerdings zeigt es sich nun, dass Möglichkeiten bestehen, Depotbanken für die erlittenen Verluste haftbar zu machen“, erklärt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG.

Schadensersatzansprüche gegen Depotbanken können daraus resultieren, dass diese ihre Kontrollaufgaben nicht in der vom Gesetzgeber geforderten Neutralität bewerkstelligt haben. Denn sie sollen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger ausüben, so will es das Investmentgesetz. „Allerdings haben viele Depotbanken mit ihrer Neutralität so ihre Probleme, wenn man bedenkt, dass Depotbanken oftmals Mutterkonzerne von Immobilienfonds sind und mithin eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung vorliegt“, so Tiedemann.

Diesbezüglich ist zu erwarten, dass Depotbanken ihre Schutzpflichten gegenüber Anlegern nicht mit ganzem Herzen wahrnehmen. Denn es erscheint unwahrscheinlich, dass der Mutterkonzern zulasten seines Tochterunternehmens Anleger schützt. Hierzu genügt ein Blick auf den Dachimmobilienfonds Investmentfonds Premium Management Immobilienanlagen (WKN: A0ND6C). Im Zuge der Einführung der Abgeltungssteuer empfahlen viele Berater der Commerzbank im Jahr 2008 einen Tausch aus dem zum Konzernverbund gehörenden Hausinvest Europa in den damals ebenfalls bei der Cominvest domizilierten Immobiliendachfonds. Später, im September 2010, wurde der Dachfonds als unattraktiv eingestuft und geschlossen. Die Berater sollten mit einem anteiligen Ausgabeaufschlag wieder in andere Fonds umschichten, nicht selten in den Hausinvest Europa. „Ein Schelm, wer Böses dabei und schon gar an Gebührenreiterei denkt“, kommentiert Tiedemann.

Im Zuge der Übernahme der Dresdner Bank ging die Cominvest in der Folgezeit an den Allianzkonzern über, der Exklusiv-Vertrieb des Dachfonds oblag indes weiterhin der Commerzbank. Die Kontrolle über diese Vorgehensweise oblag der Commerzbank in Funktion als Depotbank. Aber auch bezüglich der Aussetzung der Rücknahme der Anteile und deren Kontrolle durch die Commerzbank als Depotbank tauchen Fragen auf. Wieso versendet die Commerzbank seit Oktober 2010 an geschädigte Anleger Kaufangebote für diese Wertpapiere? Wieso schreibt die Commerzbank nicht, dass sie als Depotbank u.a. die Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Aussetzung innehat?

Und nun ist bekannt geworden, dass die Commerzbank geschädigten Anlegern seit Oktober 2010 anbietet, ihre Anteile für einen gewissen Prozentsatz anzukaufen. Die Angebote werden dabei unter anderem als Härtefälle bezeichnet. „Wohl auch, damit die Commerzbank sich einen altruistischen Anstrich gibt. Es mutete schon etwas merkwürdig an, wenn die Commerzbank als Depotbank Anlegern anbietet, die Anteile selbst anzukaufen. Das macht deutlich, dass Gefahren von Interessenkonflikten bestehen“, sagt Tiedemann. Interessenkonflikte – respektive deren Gefahren – von Depotbanken sind an sich nicht neu. Wohl auch deshalb hat die Bafin in ihrem Rundschreiben von 6/2010 die Aufgaben und Pflichten der Depotbanken nach dem InvG deutlich hervorgehoben.

Die Allgemeinheit ist sensibilisiert. Schadensersatzklagen, welche nicht der kurzen Verjährungsfrist unterliegen, werden wohl die Folge sein. „Das bedeutet aber auch, dass viele private und auch institutionelle Anleger ihre Verluste aus den Investitionen in diese Sparte wettmachen können“, so Tiedemann. „Aus diesen Gründen können wir Anlegern, welche speziell bei Premium Management Immobilien Anlagen ein weichgespültes Angebot von der Commerzbank erhalten haben, nur raten, genau zu überlegen, ob dieses angenommen werden sollte.“ Denn es besteht die juristische Möglichkeit, die Depotbank direkt wegen Verletzung von Schutzpflichten aus dem Investmentdreieck zu verklagen. Dieser Weg hat auch den Vorteil, dass die engen Verjährungsfristen des § 127 V InvG keine Anwendung finden.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „offene Immobilienfonds" anzuschließen.

Bildquelle: ©Rainer Sturm/PIXELIO   http://www.pixelio.de/


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Kickbacks bei Vermögensverwaltung und Anlageberatung

Bank muss verdeckte Provisionseinnahmen rückwirkend offen legen

Verdeckte Provisionszahlungen – im Bankenjargon auch „Kickbacks“ genannt – für die Vermittlung von Investmentfonds, Anlagezertifikaten und anderen Anlageprodukten sind in der Finanzbranche gang und gäbe. Nun entschied das Landgericht Karlsruhe: Eine Bank muss ihrem Kunden auch rückwirkend Auskunft darüber geben, bei welchen Anlagegeschäften sie solche Zahlungen erhalten hat. Das stärkt die Position von Anlegern bei Schadenersatzprozessen ganz erheblich.

Wenn sich ein Geldanleger falsch beraten fühlt und nach erlittenen Verlusten die Bank auf Schadenersatz verklagen will, stehen die Richter immer auch vor der Frage, ob die Bank im Interesse des Kunden agiert hat oder auf dessen Rücken möglichst hohe Einnahmen für sich selbst generieren wollte. Ein wichtiges Kriterium dabei sind verdeckte Provisionen oder so genannte Kickbacks, die von Investmentgesellschaften und Brokern an Banken gezahlt werden, damit das Institut deren Produkte an den Mann bringt.

Bislang weigerten sich Banken und Sparkassen regelmäßig, über diesen Sachverhalt Auskunft zu geben. Die Folge: Für geschädigte Anleger war es kaum möglich, über den Tatbestand der verdeckten Provision der Bank nachzuweisen, dass sie in erster Linie an der Maximierung der eigenen Einnahmen und weniger am Anlageerfolg des Kunden interessiert war.

„Mit dem aktuellen Urteil des Karlsruher Landgerichts haben Anleger nun die Möglichkeit, die Bank zur Offenlegung der aktuellen und in der Vergangenheit kassierten Provisionen zu zwingen“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg, der im Auftrag eines betroffenen Anlegers das Urteil erstritten hat (Aktenzeichen 5 O 229/10). Geklagt hatte ein Sparkassenkunde, der das Institut mit der Vermögensverwaltung beauftragt hatte und nach hohen fünfstelligen Verlusten anhand der Kickbacks prüfen wollte, ob die Sparkasse womöglich eigene Ziele verfolgt hatte und damit ihr Vermögensverwaltungsmandat nicht ordnungsgemäß wahrgenommen hatte.

Das Institut weigerte sich zunächst, die Zahlen herauszugeben. Der Anleger habe daran kein berechtigtes Interesse, und überdies habe die Sparkasse im Vermögensverwaltungsvertrag pauschal darauf hingewiesen, dass sie Rückvergütungen von Dritten erhalte. Außerdem seien die Ansprüche verjährt, argumentierte das Geldhaus.

Doch die Richter sahen die Sachlage anders. Aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrags habe der Anleger das Recht, detaillierte Auskunft auch über Provisionszahlungen in der Vergangenheit zu verlangen. „Hiervon hängt ab, ob der Kläger annehmen kann, dass die Beklagte bei den einzelnen Anlageentscheidungen ausschließlich sein Interesse verfolgte oder auch eigene Interessen“, betonen die Richter in der Urteilsbegründung. Auch sei keine Verjährung erkennbar, da die Verjährungsfrist nicht mit dem Abschluss der Anlagegeschäfte zu laufen beginne, sondern erst wenn der Anleger die Auskünfte von der Bank einfordere.

Für Rechtsanwaltund BSZ e.V. Vertrauensanwalt Nittel ist dies ein wichtiger Schritt zu einem verbesserten Anlegerschutz. „In der Vergangenheit scheiterten viele Schadenersatzklagen daran, dass der Anleger der Bank nicht nachweisen konnte, wie hoch ihre eigenen Einnahmen aus den für ihn nachteiligen Geschäften waren“, erläutert der Anlegeranwalt und zieht aus dem Urteil ein positives Fazit für Verbraucher: „Wenn die Bank auf Verlangen des Anlegers auch die in der Vergangenheit kassierten Provisionen offenlegen muss, können Richter im Streitfall anhand konkreter Zahlen nachvollziehen, ob die Objektivität der Anlageberatung unter dem wirtschaftlichen Eigeninteresse der Bank gelitten hat.“

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Mittwoch, November 10, 2010

Phoenix Kapitaldienst GmbH: Kein wirksamer Beitritt der Anleger

In einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Main ist es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena gelungen gerichtlich feststellen zu lassen, dass der geschädigte Anleger dem Phoenix Managed Account der Phoenix Kapitaldienst GmbH zu keinem Zeitpunkt wirksam beigetreten war.

Aus diesem Grund muss der Insolvenzverwalter nun erheblich höhere Forderungen des Anlegers im Insolvenzverfahren akzeptieren und kann auch die tatsächlich erwirtschafteten Verluste der Phoenix Kapitaldienst GmbH nicht dem Kläger anteilig entgegenhalten. Das Urteil vom 15.10.2010 ist noch nicht rechtskräftig.

Der Insolvenzverwalter der Phoenix hatte für jeden Anleger eine Neuberechnung seiner Beteiligung an dem Poolvermögen vorgenommen. Im Rahmen dieser Neuberechnung hat er die tatsächlich erwirtschafteten Verluste von etwa 54 Mio. Euro auf die einzelnen Anleger aufgeteilt und zusätzlich noch 0,5 % vom monatlich verwalteten Vermögen als der Phoenix Kapitaldienst GmbH zustehende Gebühren zu Lasten der Anleger von dem Guthaben abgezogen. Im Ergebnis bedeutete dies eine enorme Schmälerung der Forderungen der Anleger gegenüber der Phoenix Kapitaldienst GmbH. Gegen dieses Gebaren des Insolvenzverwalters klagte der Anleger und gewann vollständig vor dem Landgericht in Frankfurt/Main.

„Nach Überzeugung des Landgerichtes Frankfurt/Main war der geschlossene Beteiligungsvertrag zwischen der Phoenix und dem Anleger aufgrund der Betrügereien der Phoenix Kapitaldienst GmbH als sittenwidrig einzustufen und damit unwirksam. Damit war der Anleger zu keinem Zeitpunkt dem Poolvermögen wirksam beigetreten.“ erklärt Rechtsanwalt Dr. André Morgenstern, der das Urteil erstritten hat.

In Anbetracht der momentan erwarteten Quote von ca. 1/3 der festgestellten Forderungen bedeutet dieses Urteil bares Geld für die betroffenen Anleger. In dem Insolvenzverfahren dürfte sich die momentan zur Entschädigung der Anleger zur Verfügung stehende Insolvenzmasse auf etwa 235 Mio. Euro belaufen.

Ferner weist Rechtsanwalt Dr. Morgenstern aber auch daraufhin, dass dieses Urteil zwar etlichen Anlegern erheblich weiterhelfen kann, sofern diese sich entscheiden sollten ihre Rechte auch durchzusetzen. Indes kann nicht pauschal auf eine Nichtigkeit aller Beteiligungsverträge abgestellt werden. Hier gilt es sehr genau zu differenzieren und die jeweilige Anlage von versierten Anwälten prüfen zu lassen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei MHG Rechtsanwälte betreuen bereits mehrere Anleger und werden nun weitere Klagen gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung höherer Insolvenzforderungen erheben. Geschädigte Phoenix - Anleger denen im Rahmen der Neuberechnung ihrer Beteiligung vom Insolvenzverwalter der Phoenix Verluste zugewiesen und Gebühren abgezogen wurden, können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Kapitaldienst GmbH" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern LL.M. (taxation)


Mitgeteilt durch:
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OLG Frankfurt/M bestätigt Verurteilung der Nassauischen Sparkasse wegen Naspa CreativInvest 6

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Er hatte ein Zertifikat Naspa CreativInvest 6 (Merrill Lynch S.A. Naspa CRE.Z.08.03.11 BSKT) nach Beratung durch die Sparkasse erworben, wobei ihm ein entsprechender Flyer übergeben worden war.

Die Angaben im Flyer sind jedoch, so das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 30.06.2010, schlicht falsch. Die Nassauische Sparkasse hatte in ihrem Flyer eine Verzinsung von 8 % p.a., auch rückwirkend, als das Besondere dieses Wertpapiers zugesichert:

„Liegt der ML Europe 1 Index im Folgejahr über dem DAX-Index, wird der Kupon von jeweils 8 % auch rückwirkend für die vergangenen Jahre gezahlt oder gegebenenfalls die höhere Out-Performance im aktuellen Jahr.“

Dazu Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht:

Diese rückwirkende Verzinsung entsprach jedoch nicht den zugrundeliegenden „maßgeblichen, endgültigen Bedingungen“ der Emittentin des Zertifikates noch der offiziellen Kurzbeschreibung der „final terms & conditions“, wie sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main (23 U 331/09) ergibt. Die Beratung der Nassauischen Sparkasse mit der rückwirkenden Verzinsung war somit fehlerhaft. Da die Angabe im Flyer falsch war, ging das OLG Frankfurt am Main von einem Prospekt- und Beratungsfehler aus, der zum vollen Schadensersatz des Klägers im Hinblick auf das von ihm investierte Kapital führte. Das Oberlandesgericht hat daher die Berufung der Nassauischen Sparkasse gegen das zugrunde liegende Urteil des Landgerichts Wiesbaden in vollem Umfang zurückgewiesen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht



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MACRON Medienfonds: Erstes Urteil gegen die beratende Bank

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar hat für einen Mandanten ein erstes obsiegendes Urteil vor dem Landgericht Heilbronn erstritten (Urteil vom 28.10.2010, AZ: 6 O 321/10 Bm).

Die Anlage beratende Bank wurde verurteilt, den Beitritt zu dem Medienfonds MACRON vollständig rück abzuwickeln und den Anleger von den Nachteilen freizustellen, die er aufgrund der Änderung der steuerlichen Veranlagung erlitten hat.

Unzureichende Prospektangaben

Mit dem Urteil des Landgerichts Heilbronn konnte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar einen ersten richtungsweisenden Erfolg für die betroffenen Anleger des Medienfonds MACRON erzielen. Besonders erfreulich ist, dass das Gericht der Argumentation der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar gefolgt ist und die Angaben im Verkaufsprospekt als unzureichend betrachtet hat. Der Anleger wird durch den Verkaufsprospekt nicht über die der Bank versprochenen Provisionen (Kick-Backs) in Kenntnis gesetzt. „Da Anleger im Beratungsgespräch regelmäßig nicht ausdrücklich über die Vergütung der Bank aufgeklärt werden“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, „werden die Ansprüche der Anleger ganz überwiegend Erfolg haben“. Daneben muss sich die beratende Bank den Vorwurf gefallen lassen, das Anlagekonzept im Hinblick auf die dem Anleger versprochene Verlustzuweisung nicht auf dessen Plausibilität überprüft zu haben. Der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar liegen Unterlagen vor, die belegen, dass die Banken von Anfang an das Risiko hätten erkennen können, dass das in Aussicht gestellte steuerliche Ergebnis nicht eintritt.

Anlegern drohen hohe Verluste

Aufgrund der Insolvenz des Bankhauses Lehman müssen die Investoren des Medienfonds MACRON damit rechnen, dass sie ihre Bareinlage vollständig verlieren. Dieses Ergebnis hat sich nun manifestiert, als das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15.06.2010 die Klage der Fondsgesellschaft gegen den Einlagensicherungsfonds abgewiesen hat. Neben den steuerlichen Nachteilen droht den Anlegern somit auch der Totalverlust ihrer Einlage.

Verjährung zum 31.12.2010

Den Anlegern empfiehlt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar sich möglichst zeitnah an eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu wenden, um die Erfolgsaussichten der Ansprüche im konkreten Einzelfall überprüfen zu lassen. Da die Anleger bereits 2007 von der Fondsgesellschaft darüber informiert wurden, dass es zu einer Änderung der steuerlichen Veranlagung kommen wird, besteht zumindest das nicht unerhebliche Risiko, dass die Ansprüche zum 31.12.2010 verjähren.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Film- und Medienfonds/Macron" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Deikon GmbH: Insolvenzgefahr abgewendet! Gläubigerversammlungen vom 27.10. bis 02.11.2010.

Gläubigerversammlungen der Deikon GmbH fanden vom 27.10. bis 02.11.2010 im in Düsseldorf statt. Anleger durch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vertreten.

Vom 27.10.2010 bis zum 02.11.2010 fanden im Burgwächter-Castello in Düsseldorf die weiteren Gläubigerversammlungen der Deikon GmbH statt, diese waren erforderlich, weil in den ersten Gläubigerversammlungen vom 13. - 15.09.2010 keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden konnten.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben sich für die Mitglieder der Interessengemeinschaft Deikon des BSZ e.V. auch in diesen Gläubigerversammlungen aktiv eingebracht, um die akute Insolvenzgefahr abzuwenden, die akute Insolvenzgefahr konnte durch die gemeinsamen Bemühungen diverser Anlegervertreter zunächst abgewandt werden durch die Zinsreduzierung von 6 auf 1 %, dabei war allerdings wichtig, dass die Zinsreduzierung nur gegen einen sog. Besserungsschein erfolgen sollte, d.h., die Anleger auf jeden Fall davon profitieren können sollen, sofern es der Deikon GmbH in Zukunft wieder besser gehen sollte.

Auch wurde ein Gläubigerausschuss für alle drei Anleihen eingerichtet, um die Rechte der Anleger wirksam vertreten zu können und um auch ggf. Maßnahmen der Geschäftsführung überprüfen zu können.

Allerdings stehen wichtige Schritte noch bevor, so soll es Anfang 2011 noch weitere Gläubigerversammlungen geben, auf denen der Nennwert der 3 Anleihen um 60 % reduziert werden soll. "Wir werden sehr genau prüfen, ob die Nennwertreduzierung in dem Umfang wirklich erforderlich ist, da dies für die Anleger mit sehr hohen Verlusten verbunden sein wird," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth Rechtsanwälte.

Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte weiterhin Schadensersatzansprüche gegen sämtliche in Betracht kommenden Verantwortlichen, hier stellt sich insbesondere die Frage, ob der Mittelverwendungskontrolleur sowie der Treuhänder ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sind.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Deikon" anschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc (Real estate)


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Dienstag, November 09, 2010

SKR-Rente: Statt sicherer Rente finanzielles Fiasko -

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte informieren über Ausstiegschancen

Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) bestehen gute Erfolgsaussichten für einen rechtlichen Ausstieg aus einem fremdfinanzierten Rentenvertrag. „Dabei ist bei qualifizierter fachanwaltlicher Vertretung eine Einigung mit den finanzierenden Banken mit einem gewissen Kapitalverzicht bei Ablösung des Restsaldos des Darlehens möglich“, meint der Hamburger Anwalt Peter Hahn.

Seit Ende der 80iger Jahre haben zahlreiche Anleger darlehensfinanzierte Rentenverträge abgeschlossen. Marktführerin unter den Anbietern war die Schnee-Gruppe mit ihrer Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR-Rente). Allein in Versicherungspolicen der Clerical Medical sind als Einmalzahlung mehr als 1,4 Milliarden Euro geflossen.

Derartige Anlagemodelle wurden von anderen Initiatoren unter Bezeichnungen wie Europlan, Individual-Rente, Lex-Konzept Rente, Profit-Plan, SparRenta Kombi-Rente oder System-Rente angeboten. Bei der fremdfinanzierten Rente wird in der Regel eine Einmalzahlung in eine Tilgungs- und eine Rentenversicherung über ein Darlehen bei einem Kreditinstitut fremdfinanziert. Mit der Tilgungsversicherung sollte bei Endfälligkeit das Bankdarlehen zurückgezahlt werden. Die Erträge aus der Rentenversicherung sollten zunächst zur Bedienung der Zinsen des Darlehens dienen und nach Rückzahlung desselben eine (lebenslange) Rente ermöglichen. Wegen angeblich günstigerer Zinssätze wurden die Darlehen häufig in einer Fremdwährung, etwa in Schweizer Franken, aufgenommen. Das nur schwer durchschaubare Anlageprodukt ist von Vermittlern oft als sichere, ergänzende Altersversorgung angeboten worden. Das Anlageprodukt richtete sich in erster Linie an Besserverdiener, die mit angeblich attraktiven Steuervorteilen geködert worden sind. Mit Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 können die anfallenden Kredit- und Kreditnebenkosten der Tilgungsversicherung steuerlich als Werbungskosten nicht mehr abgesetzt werden.

Zahlreiche Anleger einer fremdfinanzierten Rente beklagen jetzt eine deutliche Deckungslücke zwischen dem Darlehen und dem aktuellen Rückkaufswert der Lebensversicherungen. Insbesondere hinsichtlich der Wertentwicklung von Lebensversicherungen der Clerical Medical (CMI) hat sich eine deutliche Abweichung von den Prognosewerten herausgestellt. Bei den britischen Lebensversicherungen ist die Anlagequote in Aktien relativ hoch. Die guten Ergebnisse aus der Vergangenheit waren nicht auf der Basis von Einmalzahlungen erzielt worden. Es war daher nach Meinung von hrp irreführend, mit guten Renditen aus der Vergangenheit zu werben. Es fehlte der Hinweis, dass sich die Renditen der Policen aus Großbritannien nicht einfach auf den Euro-Raum übertragen lassen. Spätestens ab 2001 war ersichtlich, dass derartige Renditen nicht mehr erwirtschaftet werden konnten.

In Hinblick auf die aufgenommenen Darlehen sind viele Anleger in eine Existenz gefährdende Situation geraten. Trotzdem ist die Mehrheit der betroffenen Anleger bisher nicht aktiv geworden und ist offensichtlich auch nicht über rechtliche Ausstiegsmöglichkeiten informiert. „Zusätzlich halten wir ein gerichtliches Vorgehen gegen Clerical Medical“, so Hahn, „beim Vorhandensein einer eintrittspflichtigen Rechtschutzversicherung für geboten und erfolgsversprechend. Im Hinblick auf die allgemeine Verjährungsproblematik ist allerdings“, so Hahn weiter, „die Einleitung erster anwaltlicher Schritte noch in diesem Jahr ratsam.“

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Rente" anschließen.

Bildquelle: ©Rainer Sturm/PIXELIO    http://www.pixelio.de/


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