Montag, Mai 31, 2010

Schadensersatz für DOBA Anleger erstritten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte erstreitet erstmalig positive Urteile bei DOBA Grund Beteiligungs GmbH & Co. Objekte MTC München und Berlin, Rhinstr. 100 KG

Das Landgericht München I hat aktuell in mehreren von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) geführten Verfahren (Urteile vom 20.04.2010) die BBL Bau und Bauland GmbH sowie die DOBA Grund Beteiligungs GmbH zu Schadensersatz verurteilt (u.a. 28 O 12912/09). Beide Gesellschaften sind als Gründungskommanditisten der DOBA Grund Beteiligungs GmbH und Co. Objekte MTC München und Berlin, Rhinstr. 100 KG (kurz: DOBA-Fonds MTC) aufgetreten.

So hatte sich beispielsweise der Kläger des Verfahrens zum Aktenzeichen 28 O 12912/09 an dem DOBA-Fonds MTC mit 60.000,000 DM zzgl. 5% Agio beteiligt. Die Beteiligungssumme wurde durch ein Darlehen einer Sparkasse über 43.500,00 DM sowie Eigenkapital des Klägers in Höhe von 16.500,00 DM finanziert. Der Kläger nahm die Beklagten als Gründungskommanditisten aus Prospekthaftung im weiteren Sinne auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Landgericht München I gab dem Kläger Recht, weil der Prospekt irreführende Angaben zur Mietgarantie beinhalte. Es sei schon widersprüchlich, wenn ausweislich des mit der DIBAG Industriebau AG abgeschlossenen Mietausfallgarantievertrages die prospektierte Miete bis zum Jahre 2002 garantiert sei, während in der mündlichen Verhandlung und in dem Prospekt die Rede davon war, dass lediglich eine Ausfallgarantie für die tatsächlich vertraglich vereinbarten Mieten bestehe.

Diese widersprüchlichen Prospektpassagen sind nach Auffassung der 28. Zivilkammer des Landgericht München I auch dafür verantwortlich, dass die Erläuterungen zur Ermittlung des Kaufpreises für den Anleger nicht verständlich seien. Sofern tatsächlich die Mieten - wie prospektiert - garantiert seien, könne im Ergebnis auch keine Kaufpreisminderung oder -erhöhung eintreten. In dem Prospekt wurde ausgeführt, dass sich der Kaufpreis noch in Abhängigkeit von den Mieteinnahmen erhöhen bzw. verringern könne. Die Ausführungen in dem Prospekt seien daher für den Leser nicht verständlich.

Die Urteile haben, sollten diese zweit- bzw. letztinstanzlich bestätigt werden, Bedeutung für alle Gesellschafter des DOBA-Fonds MTC. Diese können sich ebenfalls auf Prospekthaftung berufen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „DOBA-Immobilienfonds" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Mai 29, 2010

Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

Ein brandneues Urteil des Bundesgerichtshofs, mitgeteilt von der Pressestelle am 28.05.2010, rückt nochmals die Schwierigkeiten und Tücken einer strafbefreienden Selbstanzeige in den Vordergrund.

Wie allgemein bekannt, besteht mit der strafbefreienden Selbstanzeige für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit eine nachträgliche Straffreiheit zu erlangen. Voraussetzung hierfür ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Fiskus. Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung nochmals explizit darauf hingewiesen, dass ein Steuerhinterzieher dann keine Straffreiheit erlangen kann, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er tatsächlich befürchten muss. Verheimlicht er weiterhin andere Konten, bei denen er davon ausgeht, dass diese nicht in den Fokus der Steuerfahndung geraten können, kann Straffreiheit nicht erlangt werden, so ganz eindeutig der Bundesgerichtshof. Es geht also darum, grundsätzlich "reinen Tisch" zu machen.

Auch hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung nochmals präzisiert, wann eine Tat als entdeckt anzusehen ist. Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Rechtsanwalt Axel Widmaier (Heidelberg) hatte in seinem Beitrag "die Schlinge zieht sich zu" darauf hingewiesen, dass mittlerweile in verschiedenen Bundesländern es zu einer größeren Anzahl an Haus-durchsuchungen durch die Steuerfahndung kam. Der Bundesgerichtshof hat nochmals klargestellt, dass im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuer-ordnungswidrigkeit eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht kommen könne.

Eine weitere Hürde ist ebenfalls verschärft worden und zwar im Hinblick auf eine Mitteilung der Oberfinanzdirektion in Koblenz. Die Oberfinanzdirektion belehrt uns nunmehr, dass es für eine strafbefreiende Anzeige (gilt auch bei der Nacherklärung, Anm. des Autors ) nicht ausreiche, dem Finanzamt einfach einen Haufen Belege und Ordner zur Auswertung hinzustellen. Der Straftäter einer Steuerhinterziehung sei in diesem Fall sozusagen in einer Bringschuld und die Unterlagen müssten daher so dem Finanzamt vorgelegt werden, dass ohne größere eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist.

Natürlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, insbesondere für den steuerlich beratenen Mandanten, dass die Unterlagen so aufbereitet werden, dass die Finanzbehörden sich relativ schnell einen Überblick verschaffen können. Die Frage ist nur in welchem Umfang diese Aufbereitung zu erfolgen hat. Eines kann man sagen, dass die Vorlage von amtlichen Vordrucken betreffend den Kapitaleinkünfte und den sonstigen Einkünften wohl kaum gefordert werden kann. Bei den bisherigen Entwicklungen ist aber nichts mehr auszuschließen.

Die Finanzbehörden sind in jedem Fall gehalten, den Steuerpflichtigen darauf hinzuweisen, sollten die Auskünfte nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dann ist allerdings zwingend seine Pflicht, eine entsprechende Nachbesserung möglichst umfassend vorzunehmen.

Im Hinblick auf die Vielzahl der Stolperfallen und auch der Verschärfungen der einzelnen An-forderungen, sicherlich bedingt durch die Masse der losgetretenen Fälle durch fragwürdige Vor-gehensweise die Staatsgewalt, sollte hier sehr sorgfältig agiert werden. Es ist jedem Betroffenen nur dringend anzuraten, sich entsprechender sachkundiger Hilfe zu bedienen. Es sollte keinesfalls passieren, dass von der Bank eingetroffene Unterlagen schlichtweg durchgereicht werden.

Jeder Berater muss sich daher auch im klaren sein, dass es nicht nur ausreichen kann, dem Man-danten nur eine Nacherklärung zu formulieren, vielmehr muss er ihm auch zur Seite stehen, wenn die Unterlagen eintreffen und gerade für diese Arbeit sollte er gewappnet sein.

Als Fazit bleibt nur anzumerken, dass derjenige der Konten im Ausland unterhält und seine Ein-nahmen bisher nicht angab, es sich jetzt dringend überlegen sollte, den Schritt in die Steuerehr-lichkeit zu unternehmen. Die Anforderungen für eine Strafbefreiung werden ständig nach oben korrigiert, wie die Entwicklungen in der jüngsten Zeit zeigen. Auch die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lassen in diese Richtung nur schlimmstes befürchten. Verstärkt wird diese Erkenntnis noch dadurch, als die Attraktivität der strafbefreienden Selbstanzeige stark eingeschränkt werden soll. Mit Datum vom 19.05.2010 legte die CDU/CSU und FDP einen Antrag als Bundestagsdrucksache 17/1755 vor, der genau dies auf den Seiten 9/10 vorsieht.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. steht mit seinen qualifizierten Anwälten Hilfesuchenden gern mit Rat und Tat zur Seite. Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Madoff: Globale Anwaltsallianz erzielt Entschädigungserfolge in Milliardenhöhe!

„Globale Anwaltsallianz im Fall Madoff“ erzielt Entschädigungen in Milliardenhöhe im Vergleichswege! Geschädigte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz schließen sich dem BSZ e.V. an.

Die „Globale Anwaltsallianz im Fall Madoff“ kann erste große Erfolge verzeichnen. Einer Meldung des Präsidenten der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“, Dr. Javier Cremades von der spanischen Anwaltskanzlei Cremades & Calvo Sotelo vom 26.05.2010 zufolge haben sich inzwischen rund 20 europäische Banken mit Anlegern außerhalb der USA auf eine Entschädigung geeinigt, als Bank wurde dabei z.B. die HSBC Holdings genannt.

Dieser Meldung zufolge werden 720.000 Anlegern Verluste in Höhe von 15,5 Milliarden Euro ersetzt. Unter anderem Geldhäuser aus Frankreich, Portugal, Spanien und Großbritannien würden sich an Rückzahlungen beteiligen.

Dieser große Erfolg zeigt, dass Anleger nicht chancenlos sind, sondern im Gegenteil teilweise Chancen auf Rückzahlung haben.

Der deutsche Rechtsanwalt und BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, dessen Kanzlei Rohde & Späth ebenfalls Mitglied der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ ist, hierzu:
„Für unsere deutschen Madoff-Geschädigten konnten wir zwar noch keine Vergleiche erzielen, dieser große Erfolg der Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff zeigt aber, dass der Druck auf die Banken zunimmt. Wir gehen daher davon aus, dass die bisherigen Vergleiche auch die Vergleichsbereitschaft in Deutschland erhöhen werden.“

Betroffene aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein können sich dem BSZ e.V. anschließen, um Zugang zu der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ zu bekommen, die „Globale Anwaltsallianz im Fall Madoff“ wird von renommierten Kanzleien aus diesen Ländern betreut.

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K1-Fonds: "Internationale Anwaltsallianz" bereitet erste Klagen vor!

"Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" bereitet erste Klagen gegen Anspruchsgegner vor! Geschädigte aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Südamerika schließen sich dem BSZ e.V. an.

Dieburg, Berlin, Wien, Zürich, Vaduz, Tortola, den 28.05.2010:
Da es in Sachen K1 Neuigkeiten gibt, informiert die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" mit Mitgliedskanzleien in Berlin, München, Wien, Zürich und Vaduz, Liechtenstein, die Geschädigten über die aktuelle Entwicklung.

Dem Liquidator ist es nicht gelungen weitere Vermögenswerte der Gesellschaft von erheblichem Wert aufzufinden. Hinzu kommt, dass offensichtlich Herr Kiener auch über keine signifikanten Vermögenswerte verfügt. Bis jetzt wurde lediglich ein Barvermögen von € 260.000,00 bei einer niederländischen Bank ausfindig gemacht .

Offen bleibt wie die widersprüchliche Information der Staatsanwaltschaft Würzburg mit der des Liquidators zusammenpasst; die Staatsanwaltschaft geht von einem Schaden für Anleger in Höhe von € 90 Mio. aus, wohingegen Grant Thornton mehr als € 500 Mio. annimmt . Aufgrund des aktuellen Berichts des Liquidators wird es immer wahrscheinlicher, dass den Anlegern erheblicher Schaden entstanden ist.

"Wir werden daher bereits in den nächsten Wochen in einigen Fällen die ersten Klagen gegen die diversen Verantwortlichen vorbereiten, unter anderem gegen die beteiligten Vermittler, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.
Insbesondere sollte auch die Solvenz der Haftungsgegner geprüft werden. "Betroffene sollten dabei auch immer das Prioritätsprinzip beachten, das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst," so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Betroffene Anleger in K1-Fonds aus Deutschland, Österreich und der Schweiz können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft K1 anschließen, um Zugang zu der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" zu bekommen.

Inzwischen haben sich auch erste Geschädigte aus Südamerika an den BSZ e.V. gewandt, auch diese können sich an den BSZ e.V. wenden, sie werden von der Kanzlei Ticona Cuba betreut, der Kanzleiinhaber Juan Carlos Ticona Cuba ist gebürtiger Bolivianer mit Anwaltszulassungen in Deutschland, Bolivien und Spanien und spricht somit natürlich perfekt spanisch.

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Donnerstag, Mai 27, 2010

Keine automatische Straffreiheit für Steuersünder bei Selbstanzeige

Nach Mitteilung der Financial Times vom 26.05.2010 teilte die Oberfinanzdirektion Koblenz am gestrigen Tage mit, dass ein Steuersünder dem Finanzamt entsprechende Unterlagen so zu übergeben habe, das eine Zusammenfassung von Verfahren ohne größere eigene Ermittlungen möglich sei. „Es reiche nicht, „dem Finanzamt einfach einen Haufen Belege und Ordner zur Auswertung hinzustellen.““

Damit äußert die Finanzverwaltung hingegen keine neue Auffassung. Allerdings scheint sie unter der „Flut“ von Selbstanzeigen im Nachgang der angekauften Daten CD in Nordrhein-Westfalen sich genötigt zu sehen, auf diese Selbstverständlichkeit für gute Berater explizit hinzuweisen. „Einige Steuersünder werden hier wohl auf das falsche Pferd gesetzt und noch ein böses Erwachen haben“ so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern LL.M. (taxation) von der Wirtschaftskanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena.

Während im allgemeinen Strafrecht mit der Vollendung einer Tat die Strafe verwirkt ist und eine Strafbefreiung über die „goldene Brücke zurück in die Straffreiheit“ durch tätige Reue nur in wenigen Ausnahmefällen möglich ist, kennt das Steuerstrafrecht die Möglichkeit, auch nach Vollendung oder Beendigung einer bestimmten Steuerstraftat die begehrte Straffreiheit zu erlangen.

Der § 371 AO sieht diese Konsequenz unter der Bedingung der Berichtigung von unrichtigen Angaben oder Nachholung vollständiger Angaben vor. Hierzu wird jedoch grundsätzlich verdichtetes Zahlenmaterial benötigt. Sofern exakte Beträge aufgrund von Zeitmangel nicht ermittelt werden können, muss zwingend eine Schätzung abgegeben werden. Diese sollte dann aber regelmäßig einen sehr großzügigen Aufschlag enthalten, da mit der Selbstanzeige eine Entdeckung der Steuerstraftat verbunden und danach eine erweiternde strafbefreiende Selbstanzeige unmöglich geworden ist. Gerade im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird dieser Weg häufig der einzig gangbare sein. Nach der erfolgten Schätzung kann dann in Ruhe das konkrete Zahlenmaterial aufgearbeitet und das Nachbesteuerungsverfahren entsprechend gesteuert werden.

Eines muss dem reuigen Steuersünder allerdings klar sein, nach Aufforderung durch die Finanzverwaltung muss innerhalb der Zahlungsfrist die rückständige Steuer zuzüglich Zinsen an das Finanzamt gezahlt werden. Andernfalls nützt die beste Selbstanzeige nichts.

Dr. Morgenstern weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Frage „Welche Frist angemessen sei?“, äußerst zweifelhaft ist. Laut dem Bundesgerichtshof ist diese Frist eine strafrechtliche, für die daher auch nicht der Finanzgerichtsweg eröffnet ist. Zuständig für die Festsetzung ist nach herrschender Meinung die Straf- und Bußgeldstelle (StraBU).

Der Weg einer strafbefreienden Selbstanzeige ist folglich nicht für jeden eröffnet und sollte vorher genau überlegt werden. Eine fachlich qualifizierte Beratung ist hierzu zwingend erforderlich.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. steht mit seinen qualifizierten Anwälten Hilfesuchenden gern mit Rat und Tat zur Seite. Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Mai 26, 2010

Klagewelle gegen Allianz Lebensversicherung?

Verbraucherzentrale Hamburg hält Verträge für unwirksam. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertreten Lebensversicherungskunden.

Berlin, München, Dieburg 26.05.2010

Wie die Süddeutsche Zeitung in Ihrer Wochenendausgabe vom 22./24.05 berichtete, hält nun auch die Verbraucherzentrale Hamburg Verträge der Allianz-Lebensversicherung für unwirksam. Die Allianz habe Kunden, die zwischen Mitte 2001 und Ende 2007 eine Kapitallebensversicherung oder eine private Rentenversicherung abgeschlossen haben und ihre Versicherung im Jahr 2005 oder später kündigten, zu wenig ausbezahlt, berichtet die SZ.

Der Allianz wird dabei vorgeworfen, den Rückkaufswert falsch berechnet zu haben, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die ebenfalls Versicherungsnehmer der Allianz vertritt.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg wurde auf Seiten der Allianz nicht nur der Rückkaufswert falsch berechnet, sondern zusätzlich noch ein unzulässiger Stornoabzug erhoben.

Die Zahl der betroffenen Versicherungsnehmer liegt im sechsstelligen Bereich, erklären die Verbraucherschützer. Versicherungsnehmer sollten daher fachkundig prüfen, ob auch Ihnen Rückforderungsansprüche zustehen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungen" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Mai 20, 2010

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) seit 17.05.2010 in Kraft.

Nicht von allen Dienstleistern beachtet, trat am 17.05.2010 die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft.

Dies erfolgte auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 6c GewO der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2007) über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

Die Verordnung regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger allgemein oder auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Auf die 11-Punkte Liste unter der Überschrift „Stets zur Verfügung zu stellende Informationen“ des § 2 DL-InfoV * wird verwiesen.

Schwierigkeiten bei der Pflichterfüllung dieser Vorschrift veranlasst Ziff. 11 des § 2 DL-InfoV, wonach der Dienstleister, falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser zu machen, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich unaufgefordert zu benennen hat.

„Das Konzept des räumlichen Geltungsbereichs bietet in der Haftpflichtversicherung keinen griffigen Anknüpfungspunkt.“ erklärt der auf Versicherungsrecht spezialisierte BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Dr. Solheid, Reichenbach:

In den wenigsten Fällen wird in der Police beschrieben, welcher Geltungsbereich betroffen ist. Die Örtlichkeit, wo die rechtsberatende oder andere Dienstleistung erbracht wird, ist auch in vielen Fällen irrelevant.

Ein Beispiel: Der deutsche Rechtsanwalt, der in Peking gegenüber seinem Klienten Rechtsberatung zum sächsischen Nachbarrecht erbringt, sollte in der Regel nach dem Wortlaut seiner Haftpflichtpolice auch in China haftpflichtmäßig abgesichert sein.

Anknüpfungspunkt der Haftpflichtdeckung ist regelmäßig, der Rechtsbereich, welcher durch die Beratung tangiert wird. Erst wenn die Rechtsberatung des deutschen Rechtsanwalts nicht-deutsches/europäisches Recht tangiert, findet die Deckungswirkung ihre Grenzen.

Entscheidend sind hierbei besonders die Ausschlüsse des Haftpflichtversicherungsvertrags. Diese interessieren den Mandanten einer Rechtsanwaltskanzlei bzw. Kunden des Dienstleisters. Diese orientieren sich am Kanzleiort, vor welchem Gericht der Anwalt auftritt oder zu welchem Recht die Dienstleistung erbracht wird.

So heißt es beispielsweise in der Vermögenshaftpflichtpolice eines großen deutschen Versicherers unter den Ausschlüssen:

„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten:
*über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltende Kanzleien oder Büros,
*im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
*des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten.“

Derartige Ausschlüsse sind offen zu legen und in der Internetseite unaufgefordert zu benennen. Die Kenntnisse der Ausschlusstatbestände gehört zum legitimen Interesse des Mandanten.

Für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beispielsweise besteht eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Folglich hat die Internetseite einer entsprechenden Kanzlei die Pflichten der hier angesprochenen Ziffer 11 des DL-InfoV zu erfüllen. Zu den Ausschlüssen sind im Zweifel Rücksprachen beim Versicherungsunternehmen angebracht.

Wer die Pflichtangaben nicht in den Internetseiten wiedergibt, setzt sich der Gefahr aus, abgemahnt zu werden.

* DL-InfoV , § 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

1.seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,

2.die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,

3.falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,

4.bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,

5.falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,

6.falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,

7.die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,

8.von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,

9.gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,

10.die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,

11.falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise
1.dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
2.am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
3.dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
4 .in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Autor dieses Beitrags:

Rechtsanwalt Dr. jur. Ulf Solheid
Ackermannstr. 1
D - 08468 Reichenbach/ Vogtland
Tel.: 03765 / 61058-0
Fax: 03765 / 610-5858
www.ra-dr-solheid.de
E-Mail: dr.solheid@web.de


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