Samstag, Februar 27, 2010

Ideenkapital: Anleger drohen Nachzahlungen in Millionenhöhe!

Rückzahlung in Höhe von 150 Mio. € an das Finanzamt droht! BSZ e.V. gründet Anlegerallianz und prüft Schadensersatzansprüche betroffener Anleger!

Einem Zeitungsbericht der Financial Times Deutschland vom 26.02.2010 zufolge drohen Investoren des Emissionshauses Ideenkapital Nachforderungen der Finanzämter in Höhe von 150 Mio. €. Der FTD zufolge erwartet das Unternehmen bis Ende März 2010 einen endgültigen Bescheid über den steuerlichen Charakter der Fonds Mediastream I, II, und III.

Wenn die Finanzämter sich für eine Nachzahlung aussprechen sollten, was Medienberichten der letzten Tage zufolge recht wahrscheinlich sein dürfte, drohen den Anlegern der FTD zufolge inkl. Zinsen Nachzahlungen in Höhe von ca. 150 Mio. €. Ideenkapital gehört zum Versicherungskonzern Ergo.

Diese Entwicklung hat den BSZ e.V. dazu bewogen, die betroffenen Anleger im Rahmen der Interessengemeinschaften „Ideenkapital“ sowie „Ergo“ und „Mediastream“ zu betreuen und zu überprüfen, was die Anleger unternehmen können, um Schäden zu begrenzen. Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Dres. Rohde & Späth rät Anlegern dazu, „eventuelle Schadensersatzansprüche gegenüber den jeweiligen Vermittlern oder gegenüber den Prospektverantwortlichen zu prüfen.“

Auch sollte nach Ansicht des Steuerexperten im BSZ e.V., Rechtsanwalt Dr. André Morgenstern, LLM (Taxation) von der Jenaer Kanzlei MGH Rechtsanwälte „geprüft werden, ob nicht gegen die eventuellen Steuerbescheide des Finanzamtes vorgegangen werden sollte.“

Betroffene Anleger haben also mehrere gute Argumente, sich den BSZ e.V.-Interessengemeinschaften „Ideenkapital“ oder „Mediastream“ anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.02.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Februar 26, 2010

Die Verwendung eines fehlerhaften Anlageprospekts im Rahmen der Beratung

Fondsberatung mit fehlerhaftem Anlageprospekt führt trotz Prospektprüfungsgutachten zum Schadensersatz.

Anlageberater, die einem Kunden zur Beteiligung an einem geschlossenen Fonds raten, müssen den Fondsprospekt auf Plausibilität prüfen. Sie können sich dazu Dritter bedienen, die sie selbst beauftragt haben müssen. Enthält der Prospekt Fehler, die der Prospektprüfer nicht erkannt hat, haftet der Berater dennoch auf Schadenersatz, wenn er gegenüber dem Kunden den Prospektfehler nicht richtig stellt.

Dies Urteilte der BGH in einer unlängst ergangenen Entscheidung (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - BGH XI ZR 264/08).

Die Verwendung eines fehlerhaften Prospekts im Rahmen der Beratung stellt eine Pflichtverletzung des Anlagebraters dar. Der Anlageberater muss alles dafür tun, um den Prospektfehler zu berichtigen. Versäumt es ein Anlageberater, diese Obliegenheiten zu erfüllen, kann der pflichtwidrig beratene Anleger Schadensersatz geltend machen.

Geschädigte Anleger sollten sich von ihrem spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

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Donnerstag, Februar 25, 2010

Anleger müssen auf möglichen Totalverlust ihrer Kapitalanlage hingewiesen werden.

Ein auf Sicherheit bedachter Anleger muss auf die Möglichkeit eines nahezu vollständigen Kapitalverlustes hingewiesen werden.

Das LG Hechingen (LG Hechingen, Urteil vom 13.11.2009, Az. 1 O 28/09) hatte vorliegend einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger von seiner Hausbank Schadensersatz wegen verlustreicher Geldanlagen aus einem Anlageberatungsvertrag begehrte.

Der Kläger wandte sich im Frühjahr 2007 an seine Hausbank, um 100.000€ zu investieren. Der Kläger hatte hierbei die Prämisse aufgestellt seine Investitionssumme konservativ und übersichtlich und ohne erhöhtes Risiko anzulegen. Die Hausbank empfahl ihm daraufhin sog. Cobold-Anleihen. Der Kläger ist hierbei nicht über die möglichen Risiken aufgeklärt worden, welche bei überschreiten des Referenzwertes eintreten können.

Das LG Hechingen entschied zugunsten des Klägers. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus, dass die Hausbank den ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des Anlagebratungsvertrages nicht nachgekommen ist. Das ist insbesondere deswegen der Fall, weil die Anlage nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zugeschnitten war. Die Beklagte hatte verkannt, das Kapital Wert erhaltend anzulegen, so wie es der Kläger beabsichtigte und zu Unrecht den Beklagten in Risikoklasse 5 eingestuft. Eine tatsächliche Grundlage, aufgrund der die Anlageberater ohne weitere Ermittlung von einer erhöhten Risikobereitschaft ausgehen durften, wurde nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere darf ein Anleger nicht per se als risikobereit eingestuft werden, nur weil er in der Vergangenheit bei seinen Anlageentscheidungen risikofreudiger war.

Daneben hat die Bank ihrem Kunden nicht deutlich gemacht, dass die Möglichkeit eines nahezu vollständigen Kapitalverlustes bei Insolvenz auch nur eines der Referenzunternehmen besteht. Der Anleger, besonders wenn er unerfahren ist, muss darüber aufgeklärt werden, dass das eingesetzte Kapital im schlimmsten Fall zu einem wirtschaftlich nahezu wertlosen Anspruch wird.

„Allen Anlegern, die von ihrer Hausbank nicht über Risiken ihrer Geldanlage und insbesondere das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt wurden, ist zu empfehlen, den Rat eines spezialisierten Fachanwalts einzuholen“ empfiehlt BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel von der Heidelberger Kanzlei Witt & Nittel.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft“ anzuschließen.

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Dienstag, Februar 23, 2010

BBV Immobilien-Fonds Nr. 11 GmbH & Co. KG – Sanierungslösung als taktisches Manöver?

Für die BBV Immobilien-Fonds Nr. 11 GmbH & Co. KG ist mittlerweile ein Sanierungsvertrag u.a. zwischen der BBV Immobilien-Fonds GmbH und der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG als Konsortialführerin der Gläubigerbanken abgeschlossen worden.

Nach dieser Sanierungslösung wird von der BBV Immobilien-Fonds GmbH aus einem Patronat ein bis zum 31.03.2012 zinsloses Darlehen in Höhe von 6,6 Mio. EURO gewährt. Ab April 2012 ist das Darlehen mit 5% p.a. zu verzinsen, was zu einer zusätzlichen Belastung für die Fondsgesellschaft in Höhe von 327.500 EURO p.a. führt. Nach den Befürchtungen des Beirates sei damit in 2012 die nächste Insolvenz vorprogrammiert.

Warum ausgerechnet das Jahr 2012 für das Auslaufen der Zinsfreiheit gewählt wird, gibt Anlass zu Spekulationen. Die zeitliche Ausrichtung von Sanierungslösungen auf Ende 2011 bzw. 2012 ist oftmals kein Zufall. Nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte werden Sanierungskonzepte oftmals auf das Ende des Jahres 2011 oder 2012 ausgerichtet. Oft verbirgt sich dahinter eine Hinhaltetaktik, um den Fonds über das kritische Jahr 2011 hinwegzuretten. Denn: Spätestens dann, wenn der Anleger realisiert, was für ihn unter`m Strich übrigen bleibt, wird er nach Verantwortlichen suchen und möglichen Schadensersatzansprüchen fragen.

Schadensersatzansprüche aus Altverträgen vor dem 01.01.2002 verjähren nach dem neuen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz spätestens zum 01.01.2012. Wir vermuten daher auch beim BBV Immobilien-Fonds Nr. 11 KG entsprechende taktische Überlegungen. Wer bis zum 31.12.2011 Schadensersatzansprüche nicht verjährungshemmend geltend gemacht hat, wird schlussendlich diese Ansprüche nicht mehr durchsetzen können.

Nach Prüfung von der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei Hahn Rechtsanwälte bestehen gute Chancen gegen die beratenden Banken auf Schadensersatz wegen nicht offen gelegter Rückvergütungen (sog. kick-backs). Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs haben Anlageberater offenzulegen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen - Provisionen – für die Vermittlung der Beteiligung erhalten. Für die Vermittlung des Beteiligungskapitals sind beim BBV Immobilienfonds Nr. 11 Vermittlungsgebühren in Höhe von mindestens 15% der Beteiligungssumme gezahlt worden. Sollte der Berater nicht darüber informiert haben, in welcher Höhe die Bank für die Vermittlung der Beteiligung Rückvergütungen erhält, begründet dieses eine Schadensersatzhaftung. Der Anleger ist danach so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Er kann also die Beteiligungssumme zzgl. Agio und entgangenen Gewinn ersetzt verlangen, muss sich allerdings Steuervorteile und erhaltene Ausschüttungen anrechnen lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „BBV Immobilien-Fonds" anschließen.

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Global Real Estate AG vom Oberlandesgericht Dresden zu Schadensersatz verurteilt

Weiter gute Nachrichten für Kapitalanleger! Nachdem die Global Real Estate AG erst jüngst vom Landgericht Zwickau rechtskräftig zum Schadensersatz verurteilt wurde, hat nunmehr auch das Oberlandesgericht Dresden die Global Real Estate AG, ebenfalls in einem von der Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Rechtsanwälte Gröpper Köpke geführten Gerichtsverfahren, rechtskräftig zur vollständigen Rückzahlung der Einlagen verurteilt.

Hintergrund der Entscheidung war, dass nach der Überzeugung des OLG Dresden der Kläger nicht vollständig und ausreichend über die Risiken der Beteiligung an der Global Real Estate AG aufgeklärt wurde. Hierin sah das Gericht eine Pflichtverletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Denn die Anleger der Global Real Estate AG tragen viele Risiken. Beispielsweise tragen die Anleger ein Totalverlustrisiko und können daher ihr gesamtes eingezahltes Geld verlieren. Zudem haben die Anleger keine gesicherte Renditeaussicht und können ihre Beteiligung im Regelfall weder vorläufig beenden noch verkaufen. Daher sind die Beteiligungen an der Global Real Estate AG auch grundsätzlich nicht zur Altersvorsorge geeignet.

Nach der Überzeugung des Oberlandesgerichts hat der Kläger des weiteren den Prospekt der Global Real Estate AG nicht rechtzeitig erhalten. Hierbei sind nach der Auffassung des OLG Dresden die Erklärungen des Klägers auf dem Zeichnungsschein, dass er den Prospekt erhalten und ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei, unwirksam.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke: „Dieses Urteil setzt ein wichtiges Zeichen für den Anlegerschutz. Wie schon zuvor das Landgericht Zwickau hat auch das Oberlandesgericht die vielen weiteren Erklärungen auf den Zeichnungsscheinen der Global Real Estate AG für unwirksam erachtet. Diese Erklärungen erschweren regelmäßig die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche von Anlegern, die falsch beraten wurden sind. Damit ist nun Schluss!“

Nach diesem Urteil gilt somit umso mehr, dass Anlegern der Global Real Estate AG, denen die Beteiligungen als risikolose Altersvorsorgen vermittelt wurden, grundsätzlich Schadenersatzansprüche gegen die Global Real Estate AG haben. Betroffene Anleger sollten insofern ihre Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.02.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sonntag, Februar 21, 2010

N1 Filmfonds: Schadenersatz für Anleger

Volksbank nimmt Berufung vor dem OLG Köln zurück.
Die Volksbank Bonn Rhein-Sieg muss einem Anleger des N1 Filmfonds Schadensersatz leisten.

Dieser hatte sich auf den Rat seiner Bank hin mit 75.000 Euro an dem Fonds beteiligt. Die Bank muss nun die Fondsanteile zurücknehmen und 108.000 Euro einschließlich entgangener Eigenkapitalverzinsung zahlen. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Februar 2008 - 3 O 261/07 – wurde durch Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Rund 104 Millionen € Anlegergelder wurden in den Jahren 2001 – 2003 überwiegend von Volks- und Raiffeisenbanken für den N1 Filmfonds eingesammelt, der als Joint Venture von DZ Bank, WGZ und Citibank aufgelegt worden war. Hatte das Landgericht zuvor noch die Hinweise auf das Totalverlustrisiko im Anlageprospekt und die Anlageberatung der Bank für unzureichend gehalten, kündigte das OLG Köln in der mündlichen Verhandlung an, die Berufung zurückzuweisen. Die Bank hafte schon wegen fehlender Aufklärung über die Höhe ihrer Provisionen auf Schadenersatz. Die Bank nahm daraufhin die Berufung zurück.

Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. – Vertrauensanwalt: „Anleger des N1 Filmfonds, die von ihrer Bank ebenfalls nicht über die Provisionen aufgeklärt wurden, die die sie beratende Bank erhalten hat, haben beste Aussichten auf Schadenersatz.“

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Samstag, Februar 20, 2010

Nach „Finanztest“-Vorwurf systematischer Falschberatung: Anleger der Postbank Finanzberatung sollten Schadenersatzansprüche prüfen lassen!

Bedenklicher Umgang mit Kontodaten, unzureichende Schulung der Kundenberater, Jagd auf „Leos“, wie leicht erreichbare Opfer wie Senioren oder Alleinstehende im Branchenjargon genannt werden – „Falschberatung hat bei der Postbank System“, so das erschreckende Urteil der Zeitschrift „Finanztest“ in ihrer Märzausgabe.

Hunderte Zuschriften von Kunden und Mitarbeitern der Postbank Finanzberatung will „Finanztest“ erhalten haben, die, nach ihrer Einschätzung, Mängel in der Finanzberatung der großen Bank belegen. Die geschilderten Beispiele erschrecken und betreffen vor allem Seniorinnen und Senioren. „Finanztest“ zeigt Fälle auf, in denen die Ersparnisse älterer Menschen auf Empfehlung der Postbank-Finanzberater in riskante und spekulative Anlageprodukte investiert wurden: Investmentfonds, Immobilienfonds, Schiffsbeteiligungen.

Den Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel überraschen diese Schilderungen nicht: „Auch ich kenne Fälle, in denen Kunden der Postbank Finanzberatung riskante und verlustträchtige Anlagen verkauft wurden, die überhaupt nicht zum Kunden passen, der bis dahin lediglich Festgeld und Sparbücher hatte.“ In mehreren Fällen seien inzwischen Schadenersatzklagen anhängig oder in Vorbereitung. Hintergrund sei der hohe Vertriebsdruck der auf den Postbank-Finanzberatern laste, so das Magazin unter Verweis auf Schilderungen von Mitarbeitern der Postbank Finanzberatung. „Abzocke zur Gewinnoptimierung“ sei ihnen von „von oben“ befohlen worden, berichtet „Finanztest“.

In den Augen von BSZ e.V. Anlegeranwalt Nittel wäre dies ein ungeheuerlicher Vorgang: „Wenn sich herausstellen sollte, dass Kunden der Postbank Finanzberatung tatsächlich auf Anweisung bewußt und systematisch auf Anweisung von Vorgesetzten falsch beraten wurden, wäre dies ein Fall für den Staatsanwalt und die Finanzaufsicht.“ Dass in der Branche immer wieder falsch beraten werde, sei an der Tagesordnung, so der Fachanwalt. „Wenn die von „Finanztest“ erhobenen Anschuldigungen zutreffen, hätte das aber eine neue, bisher noch nicht dagewesene Dimension.“ Kunden der Postbank Finanzberatung, die angesichts dieser erschreckenden Nachrichten verunsichert sind, ob auch sie falsch beraten wurden, empfiehlt Nittel, sich bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen: „Das kostet nicht die Welt und hat schon oft Risiken aufgedeckt und den Eintritt hoher Verluste verhindert.“

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