Samstag, Oktober 31, 2009

Wie unschuldig ist der "Strohmann" wirklich? Erste Klagen in Vorbereitung! "Strohmann" eines Unternehmens antwortet dem BSZ e.V.! Wie sind die Aussagen zu bewerten? Kostenschutz von Rechtsschutzversicherungen!

Inzwischen konnte vom BSZ e.V. und BSZ e.V.-Mitgliedern mit einem Beteiligten der 3 Firmen, der in der Pfalz in Deutschland wohnt, Kontakt aufgenommen werden, der daraufhin schriftlich (das Schreiben liegt dem BSZ e.V. vor), bestätigte, bis zum April dieses Jahres für fast ein Jahr "Vorsitzender" der Real Estate & Oil Inc. gewesen zu sein. Per schriftlichem Vertrag sei es dieser Person nicht gestattet gewesen, aktiv in die Abläufe der Gesellschaft einzugreifen. Als er erste kleinere Anzeichen bemerkte, dass mit der Firma etwas nicht stimmte, sei er sofort von seinem Vorstandsamt zurück getreten und habe dies auch den zuständigen Gremien mitgeteilt. Sein Name und seine Anschrift seien ohne sein Wissen und ohne sein Zutun missbräuchlich benutzt worden. Ob diese Aussagen glaubhaft sind, wird sich zeigen, insbesondere wird sich zeigen, ob der Verantwortliche wirklich so "ahnungslos" war, wie er vorgibt.

"Insbesondere auch die Tatsache, dass, wie wir in Erfahrung bringen konnten, dieselbe Person auch im Aufsichtsrat eines anderen Unternehmens tätig ist, das ebenfalls Anleger anzuwerben scheint, lässt durchaus Fragen offen und weckt Zweifel an dieser Version" so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth. "Es ist auch fraglich, ob der "Verantwortliche nicht Auskunft zu eventuellen weiteren Verantwortlichen geben könnte," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Rohde & Späth, "denn es stimmt zumindestens nachdenklich, hier angeblich ein Vorstandsamt zu übernehmen, ohne zu wissen, wer die weiteren Verantwortlichen sind."

Inzwischen konnte vom BSZ e.V. auch in Erfahrung gebracht werden, dass mehrere Vermittlungsfirmen in der Schweiz die Anleger zu einem Investment in den Firmen bewegten. Bei einer noch tätigen Vermittlungsgesellschaft ist wohl ein US-Bürger der Verantwortliche, wie inzwischen vom BSZ e.V. in Erfahrung gebracht werden konnte. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden hier demnächst die ersten Klagen in Zusammenarbeit mit einer sehr renommierten schweizerischen Anlegerschutzkanzlei wegen Vermittlerhaftung vorbereiten.

Inzwischen haben auch zahlreiche Rechtsschutzversicherungen Kostenschutz für ein Tätigwerden in der Angelegenheit erteilt, den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten ist es dabei in diversen Fällen, in denen sich die jeweilige Rechtsschutzversicherung auf ein sog. "Spiel- und Wettgeschäft" berufen hat, doch noch gelungen, Kostenschutz zu erzielen.

Betroffene aus den 3 Ländern Deutschland, Schweiz sowie Österreich können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Dubai Oil Industries Inc./Real Estate & Oil/Saxonia Sparkasse Inc." anschließen, die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft wird von namhaften BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus diesen 3 Ländern betreut.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.10.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Oktober 30, 2009

Weiterer Erfolg für Juragent-Anleger

BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte erreichen für Anleger der Ersten Juragent KG die Rückzahlung eines Betrags in Höhe von Euro 20.000,00

Dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger wurde im Herbst 2003 von seiner Anlageberaterin empfohlen, sich mit einem Betrag in Höhe von Euro 30.000,00 an der Ersten Juragent KG zu beteiligen.

Er gab gegenüber der Anlageberaterin an, nur an einer wirklich sicheren Kapitalanlage ohne ein Verlustrisiko interessiert zu sein. Die Beraterin empfahl sodann eine Beteiligung an der Ersten Juragent KG mit einer Hafteinlage i.H.v. 28.580,00 Euro zzgl. 5 % Agio. Die versprochenen jährlichen Zinsen i.H.v. 6 % wurden als sicher dargestellt, ebenso wie die vollständige Rückzahlung des Kapitals am Ende der Laufzeit des Fonds.

Dass es bei Erwerb der Beteiligung an der Juragent KG auch Risiken gibt, die bis zu einem vollständigen Kapitalverlust reichen können, wurde von der Beraterin verschwiegen. Der Anleger erklärte gegenüber der Kanzlei CLLB, dass er bei korrekter Aufklärung über die Risiken die Beteiligung niemals erworben hätte. Weiterhin verschwieg die Beraterin, welche eigene Vergütung sie für die Vermittlung der Kapitalanlage erhalten hat, obwohl sie auch hierzu nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte verpflichtet war. Nur wenn ein Anleger weiß, welche Vergütung ein Anlageberater erhält, kann er abschätzen, ob der Berater eine Anlage empfiehlt, weil er der Auffassung ist, es handele sich um eine Anlage den Zielen und Wünschen des Anlegers gerecht werdende Anlage oder ob er sie nur deshalb empfiehlt, weil er eine besonders hohe Provision für die Vermittlung erhält.

Nachdem die außergerichtlichen Bemühungen der Kanzlei CLLB bei der Beratungsgesellschaft keine Wirkung zeigten, beauftragte der Anleger die Kanzlei CLLB mit der gerichtlichen Durchsetzung der ihm zustehenden Schadensersatzansprüche. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs erhielt der Anleger nun Euro 20.000,00 zurück.

Das Verfahren zeigt, dass geschädigte Anleger der Juragent nicht hilflos dastehen, sondern es sich durchaus lohnen kann, Schadenersatzansprüche von einem Rechtsanwalt überprüfen und durchsetzen zu lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Juragent" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.10.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Medienfonds: Wie VIP sind die neuen Fälle?

Es ist kein Geheimnis, dass der Staat infolge der Finanzkrise Geld braucht. Nur deshalb, so argwöhnen viele Initiatoren, habe sich die Finanzverwaltung entschlossen, zigtausend Medienfonds-Anleger zur Kasse zu bitten. Betroffen sind all diejenigen Anleger, die in einen Medienfonds investiert haben, der mit einer so genannten Schuldübernahme ausgestattet ist. Mit diesem Instrument werden fest versprochene Lizenzzahlungen des Filmvertriebs an den Fonds abgesichert. Eine Bank übernimmt dabei die Schuld des Filmvertriebs. Dies verleiht dem Investment eine zusätzliche Sicherheit, was aus Sicht des Anlegers durchaus begrüßenswert ist.

Steuervorteile werden aberkannt
Die Finanzverwaltung will die Zahlungen aufgrund der Schuldübernahme aber anders als es in den Prospekten steht zu Beginn der Fondslaufzeit verbuchen und mit den Ausgaben für die Filmproduktionen verrechnen. Die angestrebte Verlustzuweisung am Anfang der Fondslaufzeit sinkt dadurch erheblich. Die Fondsgesellschaften aus den Häusern Hannover Leasing, KGAL und LHI sehen das erwartungsgemäß anders und haben angekündigt, gegen die Änderung von Grundlagenbescheiden zu klagen.

Der Leidtragende ist zunächst einmal der Anleger. Er wird einen geänderten Einkommensteuerbescheid von seinem Wohnsitzfinanzamt bekommen und muss Steuern samt Verzugszinsen nachzahlen, wenn nicht eine Sonderregelung getroffen werden kann.

Erfahrungen der VIP-Anleger
Was Hannover Leasing-, KGAL- oder LHI-Anlegern noch bevorsteht, haben die Gesellschafter der VIP Medienfonds 3 und 4 bereits hinter sich. Sie haben für die Jahre 2003 und 2004 Steuern zuzüglich Verzugszinsen nachzahlen müssen. Die Fondsverwaltung bemüht sich seit nunmehr fast drei Jahren ohne durchschlagenden Erfolg, die Änderung der Grundlagenbescheide auf gerichtlichem Weg wieder rückgängig zu machen. Bis zu einem endgültigen Ergebnis müssen die Anleger nach Fondsangaben noch weitere drei bis fünf Jahre warten. Weil nicht nur die angekündigten Verlustzuweisungen ausbleiben sondern weil auch die wirtschaftlichen Prognosen der Fonds bei weitem nicht erreicht werden, haben sich viele Anleger entschlossen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Und das mit Erfolg!

Erfolge der VIP-Anleger:
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar hat für ihre Mandanten in den VIP-Fällen inzwischen über 100 gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche abgeschlossen und mehr als 30 obsiegende Gerichtsentscheidungen erstritten. Einige Verfahren sind nachfolgend aufgelistet:

OLG München, Az. 19 U 3782/09, Beschluss vom 21.07.2009
OLG München, Az. 19 U 2894/09, Beschluss vom 07.09.2009
OLG München, Az. 19 U 2023/09, Beschluss vom 18.09.2009
LG Darmstadt, Az. 13 O 555/08, Urteil vom 06.08.2009
LG Dresden, Az. 9 O 1593/08 Urteil vom 27.05.2009
LG Frankenthal, Az. 7 O 276/08, Urteil vom 27.08.2009
LG Frankenthal, Az. 7 O 565/08, Urteil vom 27.08.2009
LG Frankenthal, Az. 6 O 453/08, Urteil vom 27.08.2009
LG Frankfurt, Az. 2-05 O 235/08, Urteil vom 03.07.2009
LG Frankfurt, Az. 2-31 O 267/08, Urteil vom 28.08.2009
LG Leipzig, Az. 04 O 2102/08, Urteil vom 28.05.2009
LG München I, Az. 22 O 8098/08, Urteil vom 15.01.2009
LG München I, Az. 22 O 19435/08, Urteil vom 19.02.2009
LG München I, Az. 22 O 19428/08, Urteil vom 05.03.2009
LG München I, Az. 22 O 18730/06, Urteil vom 26.03.2009
LG München I, Az. 22 O 19429/08, Urteil vom 02.04.2009
LG München I, Az. 22 O 9196/07, Urteil vom 23.04.2009
LG München I, Az. 22 O 14178/07, Urteil vom 30.04.2009
LG München I, Az. 22 O 4944/08, Urteil vom 28.05.2009
LG München I, Az. 22 O 19208/06, Urteil vom 28.05.2009
LG München I, Az. 22 O 18729/06, Urteil vom 04.06.2009
LG München I, Az. 22 O 12157/07, Urteil vom 06.08.2009
LG München I, Az. 28 O 10714/07, Urteil vom 21.07.2009
LG München I, Az. 28 O 10127/07, Urteil vom 28.07.2009
LG München I, Az. 32 O 675/09, Urteil vom 13.03.2009
LG Neubrandenburg, Az. 2 O 87/09, Urteil vom 18.09.2009
LG Offenburg, Az. 2 O 235/08, Urteil vom 09.07.2009
LG Offenburg, Az. 3 O 223/08, Urteil vom 10.07.2009
LG Wuppertal, Az. 3 O 484/08, Urteil vom 27.05.2009
LG Wuppertal, Az. 3 O 409/08, Urteil vom 27.05.2009

Parallelen liegen auf der Hand
Die in diesen Verfahren geltend gemachten Ansprüche richteten sich gegen die beratende Bank, das finanzierende Institut und gegen die prospektverantwortlichen Personen. Grundlage für die erfolgreichen Ergebnisse war meistens eine nachgewiesene oder unstreitige fehlerhafte Beratung durch die Bank, die diese Fonds hauptsächlich verkauft hat. Erfolgreiche Ansatzpunkte ergaben sich aber auch beispielsweise aus der unzureichenden Widerrufsbelehrung, die dem obligatorischen Finanzierungsdarlehen beigefügt war.

Gerade in diesen Punkten gibt es Parallelen zu denjenigen Fällen, in denen die Aberkennung der Steuervorteile bevorsteht. Betroffene Anleger sollten deshalb Ihre rechtlichen Möglichkeiten, um die sich abzeichnenden Verluste zu beseitigen, prüfen lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film- und Medienfonds" anzuschließen.

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Schiffsfonds in der Krise

Investoren, die sich an Containerschiffsfonds beteiligt haben, drohen aufgrund der Finanzkrise hohe Verluste. Hinzu kommt, dass zahlreiche Anleger ihre Beteiligung finanziert haben und die Darlehen weiter bedienen müssen.

Sichere Anlage?
Bis ins Jahr 2008 konnten sich Anleger über gute Renditen bei verhältnismäßig sicheren Investitionen freuen. Doch was vor einem Jahr noch recht sicher schien, erweist sich nun vielfach als trügerisch. Seitdem die Frachtraten des (BDI) Baltic Dry Index von ihrem Höchststand von über 11000 Punkten auf nunmehr 667 Punkte im Dezember 2008 gesunken, Charterer insolvent und zahlreiche Schiffe ohne Aufträge sind, entpuppen sich Schiffsbeteiligungen als höchst riskant. Betroffen sind insbesondere die in Containerschiffe investierenden Schiffsfonds, da hier ein besonders großes Überangebot im Verhältnis zur aktuellen Nachfrage besteht.

Totalverlust und Nachschüsse möglich
Besonders junge Schiffsfonds, auf deren Schiffen noch hohe Hypotheken lasten, sind aufgrund des Einbruchs der Frachtraten nicht mehr in der Lage, ihre Kreditzinsen aufzubringen, geschweige denn die Kredite zu tilgen. Zahlreiche Anleger fürchten infolge dessen um ihre Investments und werden derzeit mit der Rückforderung von Ausschüttungen oder sogar dem Totalverlust ihrer Einlage konfrontiert.
In letzter Zeit wandten sich verstärkt Anleger an die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, die ihre Schiffsbeteiligungen per Kredit finanziert haben. Zusätzlich zu den oben genannten Schwierigkeiten haben diese Anleger das Problem, dass sie weiterhin ihre persönlichen Darlehen bedienen müssen.

Anleger können sich wehren
Schiffsfondsanleger müssen der negativen Entwicklung nicht tatenlos zusehen. Für sie bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, ihre Beteiligungen rückabzuwickeln. Zu nennen ist hierbei insbesondere ein Vorgehen gegen die Verantwortlichen der Schiffsfonds. Als Möglichkeit kommt z.B. die Prospekthaftung in Frage. Hier wird geprüft, ob die Prospektverantwortlichen die Risiken des Fonds richtig und vollständig dargestellt haben. Sollten Prospektfehler festgestellt werden, können Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren geltend gemacht werden.

Anlageberater in der Pflicht
Als weitere Anspruchsgegner kommen die Anlageberater der Fondsbeteiligungen in Betracht. Ihnen obliegen nach der aktuellen Rechtsprechung erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. Anlageberater sind dazu verpflichtet, die Anleger ausführlich und verständlich über die möglichen Risiken der jeweiligen Schiffsfondsbeteiligung aufzuklären. Kommen sie dieser Aufklärungspflicht nicht oder nur bedingt nach, machen sie sich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Was ist zu tun?
Viele beunruhigte Schiffsfondsanleger fragen sich, wie sie sich jetzt verhalten sollen. Insbesondere zum Jahresende ist Vorsicht wegen etwaiger Verjährungsfristen geboten. Betroffene sollten ihre Ansprüche zeitnah durch eine auf den Anlegerschutz spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei überprüfen lassen.


Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.

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K1 Group: Hedge-Fonds-Manager in Haft! FBI ermittelt!

Deutscher Hedge-Fonds-Manager Helmut K. in Aschaffenburg verhaftet! Wurden Investoren um 400 Mio. Doller geprellt? BSZ e.V. betreut deutsche, österreichische und schweizer Betroffene. FBI und Staatsanwaltschaft Würzburg ermitteln!

Medienberichten vom heutigen Tage zufolge wurde der deutsche Hedge-Fonds-Manager Helmut Kiener des Hedge-Fonds K1 in den letzten Tagen festgenommen. Die Villa des 50-jährigen Diplom-Psychologen sowie weitere Objekte wurden Medienberichten zufolge durchsucht und der Hedge-Fonds-Manager festgenommen.

Er sitzt Medienberichten zufolge wegen Untreue- und Betrugsverdachts in Untersuchungshaft. Der Vorwurf lautet, dass der Hedge-Fonds-Manager unter anderem Großbanken in aller Welt um 400 Mio. $ betrogen haben soll und hiermit seinen hohen Lebensstandard finanziert zu haben. Auch soll er sich Medienberichten zufolge nicht an Anlagerichtlinien gehalten haben, die mit diversen Instituten vereinbart worden sein sollen, auch die deutsche Finanzaufsicht BaFin soll bereits seit 2001 versucht haben, zu verhindern, dass die K1-Group bei deutschen Investoren Geld einsammelt. Die K1-Group soll Medienberichten zufolge zuletzt ein Vermögen in Höhe von 600 Mio. € verwaltet haben.

Der BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc ist der Ansicht, dass, sofern sich die Vorwürfe bestätigen sollten, „dies ein schwerer Schlag für Hedge-Fonds-Branche wäre. Die Branche ist leider oftmals völlig intransparent, was Unregelmäßigkeiten begünstigt.“ Es bleibt nun abzuwarten, ob sich die Vorwürfe bestätigen, sollte dies der Fall sein, so werden die Anwälte auch eine mögliche Haftung der Verantwortlichen der K1-Group, aber auch eine mögliche Haftung der Depotbanken sowie der Wirtschaftsprüfer prüfen.

Betroffene deutsche, österreichische und schweizerische Investoren können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft K1 Group anschließen.
Die BSZ e.V.-IG „K1-Group“ wird von renommierten Anlegerschutzkanzleien aus diesen 3 Ländern betreut.


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Dienstag, Oktober 27, 2009

Immobilienrückabwicklung und vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Maklerprovision.

Immobilienrückabwicklung/Maklerprovision: Hilfe durch den BSZ e.V. Vertrauensanwälte erzielen einvernehmliche Immobilienrückabwicklung und vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Maklerprovision!

Eine Mandantin der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth hatte mit notariellem Kaufvertrag eine Immobilie in Leipzig zu einem Kaufpreis in Höhe von 40.000,- Euro erworben. Die Immobilie war von einer Immobilienmaklerfirma vermittelt worden, die sich im notariellen Kaufvertrag eine Maklerprovision in Höhe von 5.950,- Euro inkl. MwSt. von der Käuferin zusichern ließ und in dem sich die Käuferin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf.

Der Käuferin war es aufgrund der Finanzkrise nicht mehr möglich, den vereinbarten Kaufpreis zu finanzieren. Auch wenn es sich hier grundsätzlich um ein von der Käuferin zu tragendes Risiko handelt, das sich der Verkäufer nicht zurechnen lassen muss, ist es den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten gelungen, mit dem Verkäufer der Immobilie eine Aufhebungsvereinbarung zu schließen, wonach die Parteien gegen Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 2.000,- Euro durch die Käuferin einvernehmlich vom Kaufvertrag zurück treten.

Da der Immobilienmakler jedoch nach wie vor auf der Zahlung der Maklerprovision bestand und bereits eine Gerichtsvollzieherin mit der Eintreibung der Forderung bei der Käuferin beauftragte, wurde von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten, die der Ansicht sind, dass die geltend gemachte Maklerprovision, die 12,5 % des Kaufpreises beträgt, sittenwidrig überhöht ist, Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht Berlin erhoben und unter anderem beantragt, die Zwangsvollstreckung bezüglich der Maklerprovision aus der notariellen Kaufvertragsurkunde bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache vorläufig einzustellen.

Mit Einstellungsbeschluss vom 21.10.2009 (Az: 33 O 368/09) hat das Landgericht Berlin nun diesem Antrag stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars bezüglich der Maklerprovision einstweilen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, gegen Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 6.000,- Euro durch die Klägerin, eingestellt.

Zahlreichen Käufern von Immobilien ist es aufgrund der gegenwärtigen Finanzkrise nicht möglich, abgeschlossene Immobilienkaufverträge zu erfüllen, auch hinsichtlich einer vereinbarten Maklerprovision gibt es immer wieder Streitigkeiten, das bisherige Ergebnis in der gegenwärtigen Angelegenheit zeigt, dass hier durchaus vernünftige Lösungen möglich sind so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Immobilienökonom Dr. Walter Späth von Rohde & Späth, der das gegenwärtige Verfahren vor dem LG Berlin betreut hat bzw. noch betreut.

Für Betroffene gibt es also gute Argumente, sich den BSZ e.V. Interessengemeinschaften Immobilienrückabwicklung bzw. Maklerprovision anzuschließen. Die IG´s werden von verschiedenen BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien, die in diversen deutschen Großstädten ansässig sind, betreut, so dass eine bundesweite Vertretung Betroffener möglich ist.

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Anmerkung des BSZ e.V.:
Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc Real Estate (Nottingham Trent University), Immobilienökonom (ebs), ist Autor des Buches "Schrottimmobilien".
Hier ein paar Stimmen zu diesem Buch: „Sehr umfassend und informativ! Dieses Buch hat das Potenzial zum Standardwerk.“ „Sehr empfehlenswert und gut recherchiert. Wertvolle Informationen für Anleger und Fachleute.“ „Dieses Buch ist mir eine große Hilfe.“ „Wenn ich dieses Buch vor 10 Jahren schon gehabt hätte, wäre mir viel Ärger erspart geblieben.“

Sie können das Buch hier bestellen: http://www.fachanwalt-hotline.de/content/view/3646/179

Freitag, Oktober 23, 2009

AKURA II. Kapital Management AG zum Schadensersatz verurteilt

Einer AKURA II – Anlegerin (Genussrechte) wurde mit Urteil vom 02.09.2009 vom Landgericht Bad Kreuznach Schadensersatz zugesprochen.

Das Landgericht Bad Kreuznach sprach der Klägerin in dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Verfahren sämtliche Zahlungen, die sie bislang an die AKURA II. Kapital Management AG geleistet hat, als Schadensersatz zu. Zudem muss die Anlegerin keine weiteren Raten mehr zahlen (Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 02.09.2009, Az.: 3 O 165/08, noch nicht rechtskräftig).

Die Anlegerin ist im Vorfeld der Beteiligung von einem Berater, der im Namen der Europäischen Finanzgruppe aufgetreten ist, beraten worden. Zielsetzung der Anlegerin war es, eine sichere Vermögensanlage zu tätigen und keine Risiken einzugehen. Gegenüber dem Berater hat sie dies zum Ausdruck gebracht.

Das Landgericht Bad Kreuznach kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Anlegerin weder über die streitgegenständlichen Genussrechte an sich, noch über deren Risken aufgeklärt wurde, so dass ihre Anlageziele nicht berücksichtigt wurden. Die AKURA II. Kapital Management AG versuchte zwar dahingehend zu argumentieren, dass die Anlegerin schließlich im Zeichnungsschein unterschrieben habe, dass sie eine Anlage erwirbt, welche mit einem Teil- oder gar Totalverlustrisiko einhergeht. Aus diesem Umstand wollte die AKURA II. Kapital Management AG ein Mitverschulden der Anlegerin herleiten.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte: „Auch diesen Einwand hat das Landgericht Bad Kreuznach nach unserer Auffassung zurecht nicht gelten lassen. Es hat sich unserer Argumentation angeschlossen, dass ein Mitverschulden gerade nicht vorliegt, denn der Berater hätte erkennen müssen, dass sich die Anlegerin auf seine Angaben verlässt und nur deswegen die Schriftstücke ohne nähere Prüfung unterschreibt.“

Anleger, die über die tatsächlichen Risiken von atypischen Beteiligungen und Genussrechten nicht aufgeklärt wurden, sollten mit einem erfahrenen Anwalt in einer Erstberatung klären lassen, ob und gegen welchen Anspruchsgegner ein Vorgehen möglich ist.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „AKURA und AKURA II Kapital Management AG" anmelden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Groß-Zimmerner-Str. 36 a64807 Dieburg Telefon: 06071-823780 Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

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