Freitag, August 29, 2008

First Real Estate GmbH/ Dubai Invest Immobilienfonds: Verantwortliche zu Schadensersatz verurteilt!

BSZ® e.V. e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten erste Urteile auf Rückabwicklung in Deutschland gegen „Hintermann“ und „Strohfrau“ der insolventen FRE GmbH. Auch Verantwortliche des noch tätigen Dubai Invest Immobilienfonds zu Schadensersatz verurteilt. Anleger müssen handeln!

In Sachen First Real Estate Grundbesitz GmbH zeichnet sich immer öfter ab, dass Gerichte die Verantwortlichen der Firma, den „Hintermann“ Michael Böhle, und die offizielle Geschäftsführerin und „Strohfrau“ Anna Cmok, zu Schadensersatz verurteilen.

So hat das Landgericht Düsseldorf in mehreren von den BSZ® e.V.-Vertrauensanwälten geführten Verfahren beide Beklagte eindeutig zum Schadensersatz gegenüber den Anlegern verurteilt, (z.B. Az.: 6 O 394/07, Urteil vom 08.08.07, noch nicht rechtskräftig, Az. 15 O 312/07 vom 20.06.08, noch nicht rechtskräftig, Az.: 3 O 269/07 vom 3.4.2008, noch nicht rechtskräftig) teilweise mit der Begründung, dass ein Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB vorliegen würde, teilweise wurde auch ein Fall von Kapitalanlagebetrug angenommen. Zwar sind sämtliche Urteile noch nicht rechtskräftig, und Frau Cmok und Herr Böhle sind auch in einigen Fällen bereits in Berufung gegangen, BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Dres. Rohde & Späth, der mehrere der Urteile erstritten hat, ist „jedoch zuversichtlich, dass die für die Anleger positiven Entscheidungen auch in den Berufungsverfahren aufrecht erhalten werden können.“

Der „Hintermann“ Michael Böhle, der kurzzeitig auf der Flucht – oder, wie sich sein Prozessbevollmächtigter in einigen Verhandlungen auszudrücken pflegte, „im verlängerten Urlaub“ in Dubai befand, konnte mittlerweile auch von Zielfahndern des BKA in einem Hotel in Kiew festgenommen werden und soll inzwischen nach Deutschland ausgeliefert worden sein, unter Umständen ergeben sich hierbei Anhaltspunkte für die Vermögenswerte des Beklagten Böhle. Insbesondere rechtsschutzversicherte Anleger sollten daher klären, ob ein Vorgehen gegen die Verantwortlichen Sinn macht.

In Sachen Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co.KG wurden inzwischen vom Landgericht Düsseldorf in einem ersten Verfahren (Az.: 15 O 400/07, Urteil vom 27.06.2008- noch nicht rechtskräftig) die dortigen Verantwortlichen ebenfalls zur Rückzahlung in voller Höhe verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils, und zwar einerseits die Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co.KG, andererseits Frau Ilona Müller persönlich, die Geschäftsführerin der Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co. KG, und auch Michael Böhle persönlich, der auch, nach Ansicht mehrerer Kammern des Landgerichts Düsseldorf, der Hintermann der FRE GmbH war.

Der BSZ® e.V. hat bereits letztes Jahr, kurz nach der Insolvenz der FRE GmbH, als erster Anlegerschutzverein auf erhebliche Querverbindungen zwischen dem Dubai Invest Immobilienfonds und der insolventen FRE GmbH hingewiesen.
Das Landgericht Düsseldorf sah es in seinem Urteil vom 27.06.2008 genauso, so führt das LG Düsseldorf wörtlich aus:
„Ein Prospekt muss jedoch über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren…. Über die Tatsache, dass gegen die Initiatoren eines geschlossenen Fonds ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, ist selbst dann im Prospekt zu informieren, wenn die Ermittlungen im Zusammenhang mit einer anderen Kapitalanlage einer Vorgängergesellschaft mit ähnlicher Konzeption und denselben dahinter stehenden natürlichen Personen stehen…
Die Klägerin ist im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie der Beklagten zu 1) nicht beigetreten wäre und die Einlage nicht geleistet hätte…

Gegen die Beklagte zu 2) (Anm.: die Beklagte Ilona Müller) ergibt sich der Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB. Als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH hätte die Beklagte zu 2) kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Klägerin vor deren Beitrittserklärung Sorge tragen müssen…

Auch in Bezug auf den Beklagten zu 3) (Anm.: den Beklagten Böhle) folgt der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB. Denn nicht nur die Gründer, Initiatoren und Gestalter des Unternehmens sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts verantwortlich, sondern auch solche „Hintermänner“, die hinter dem Unternehmen stehen und auf das Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells entscheidenden Einfluss ausüben. … Denn er (Anm.: der Beklagte Böhle) war jedenfalls der hinter der Gründungsgesellschafterin stehende Verantwortliche… Dass der Beklagte zu 3) keinerlei Einfluss auf die Beklagte zu 1) gehabt haben will, steht nicht nur im Widerspruch zu den von den Klägern zur Akte gereichten Visitenkarten, die den Beklagten zu 3) als „Senior Consultant“ sowohl der Beklagten zu 1) als auch der West-Treu Consulting GmbH ausweisen…“ (Urteil 15 O 400/07 vom 27.06.08, S. 2-noch nicht rechtskräftig).

BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Werner Albers, der das Urteil erstritten hat, erklärt dazu, „dass das Gericht unserer Ansicht gefolgt ist, dass der „Hintermann“ der insolventen First Real Estate Grundbesitz GmbH auch bei der Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co.KG eine nicht unerhebliche Rolle gespielt haben dürfte, weshalb auch er persönlich zum Schadenersatz verurteilt wurde.“

Die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte sehen daher auch dringenden Handlungsbedarf für die Anleger der Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co.KG, da diese auch nach Ansicht der 15. Zivilkammer Landgerichts Düsseldorf nicht ordnungsgemäß über die Beteiligung aufgeklärt wurden.

Betroffene der FRE GmbH /Dubai Invest Immobilienfonds können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Urteil mit weit reichenden Konsequenzen für alle Anleger der Apollo Media Fonds 2, 3, 4 und 5.

Apollo Media Fonds 4 und 5 – Oberlandesgericht Köln verurteilt S – ProFinanz KölnBonn GmbH, ein Tochterunternehmen der Sparkasse Köln / Bonn, erneut zum Schadensersatz.

Mit Urteil vom 19.08.2008 (Az: 24 U 28/08) hat das Oberlandesgericht Köln einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger vollen Schadenersatz zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung der S-ProFinanz KölnBonn GmbH Beteiligungen an der Apollo Media GmbH & Co. 4 sowie der 5. Filmproduktion KG erworben.

Die S-ProFinanz KölnBonn GmbH, ein Tochterunternehmen der Sparkasse Köln / Bonn wurde vom OLG Köln dazu verurteilt, dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger € 61.656,06 zu zahlen.

Auf Empfehlung eines für die S-ProFinanz KölnBonn GmbH (damals: FDK Köln Finanzdienste Köln Vertriebsgesellschaft mbH) handelnden Beraters hatte der Anleger eine Beteiligung am Medienfonds Apollo Media GmbH & Co. 4 Filmproduktion KG und nachfolgend an der Apollo Media GmbH & Co. 5 Filmproduktion KG gezeichnet. Der Anleger war bei der Empfehlung zum Erwerb der Beteiligungen nicht darüber aufgeklärt worden, dass bereits am 24.1.1997 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Zweifel an der Seriosität und Bonität des Erlösausfallversicherers des Fonds, nämlich der New England International Surety Inc. (NEIS) geäußert wurden. Aufgrund der beispielhaften Erwähnung der NEIS im Emissionsprospekt war die S-ProFinanz KölnBonn GmbH nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln dazu verpflichtet, Erkundigungen über die NEIS einzuziehen und diesbezüglich beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen nachzufragen. Da sie dies unterlassen hat und demzufolge den Anleger über die Zweifel an der Seriosität und Bonität der NEIS nicht in Kenntnis setzte, habe die S-ProFinanz KölnBonn GmbH ihre Informationspflichten verletzt. Denn, so das Oberlandesgericht Köln weiter, bei Aufklärung über diesen entscheidungserheblichen Umstand hätte der Anleger von dem Erwerb der Beteiligungen an der Apollo Media GmbH & Co. 4 und 5. Filmproduktion KG abgesehen.

Das Urteil, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, hat weitreichende Konsequenzen für alle Anleger der Apollo Media Fonds 2, 3, 4 und 5. Sofern Anleger vorgenannter Medienfonds von ihren Beratern nicht darüber aufgeklärt wurden, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bereits mit Pressemitteilung vom 24.01.1997 vor der Erlösausfallversicherung NEIS gewarnt hatte, besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln Anspruch auf vollen Schadenersatz. Anlegern der Apollo Media Fonds 2, 3, 4 und 5 ist daher nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, der die Klagepartei im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln vertrat, dringend anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Apollo Medienfonds" anschließen.

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Donnerstag, August 28, 2008

Dubai 1000 Hotel-Fonds vor der Rückabwicklung

Anwälte halten Beschlussfassung für rechtswidrig

Ende Juni hat der unter Betrugsverdacht stehende Finanzwirt Georg Recker aus Hamm in Westfalen die Anleger des von ihm initiierten Dubai 1000 Hotel-Fonds aufgefordert, über die Fortführung des Bauvorhabens in Dubai abzustimmen. Angeblich haben über 97 Prozent der Einstellung des Hotel-Projekts zugestimmt. Über die Folgen könne man nun spekulieren, meint Rechtsanwalt Dr Oliver M. Fawzy von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG aus Hamburg: „Wir sind von einem Anleger beauftragt worden, die Wirksamkeit der Beschlussfassung gerichtlich überprüfen zu lassen.“ Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Fawzy ist der Beschluss eindeutig rechtswidrig und somit nichtig. Das ergebe sich bereits aus dem eklatanten Informationsdefizit, das es den Anlegern unmöglich machte, die Folgen der Beschlussfassung auch nur annähernd einzuschätzen.

Bei der mitgeteilten Zustimmungsquote nahe 100 Prozent sei zudem davon auszugehen, dass der Beschluss mit den Stimmen eines vermeintlichen Großinvestors, der karibischen Losna Ltd., zustande kam. Es besteht der Verdacht, Recker habe die Losna Ltd. lediglich vorgeschoben, um die übrigen Anleger bei der Stange zu halten. Dr. Fawzy: „Recker ist bislang jeden Nachweis darüber schuldig geblieben, dass die Losna Ltd. die angeblich investierten 107,5 Mio. Euro tatsächlich geleistet hat.“ Der Gesellschaft fehle mithin die Stimmberechtigung. Es werde nun Aufgabe des zuständigen Gerichts sein, über die Wirksamkeit der Beschlussfassung zu befinden.

Mit Schreiben vom 15. August 2008 war den Anlegern des Dubai 1000 Hotel-Fonds mitgeteilt worden, dass die jüngste Beschlussvorlage mit der erforderlichen Mehrheit angenommen worden ist. Damit könne die Fondsgesellschaft nunmehr mit der beabsichtigten Rückabwicklung beginnen. Dr. Fawzy: „Bezeichnenderweise sind den Anlegern die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Beschlussfassung nicht zur Kenntnis gebracht worden.“ Im Gegenteil würden die Anleger systematisch und unter fadenscheinigen Begründungen ahnungslos gehalten. So sei etwa die Vorlage der zwischen der Hotel-Fondsgesellschaft und der in Dubai ansässigen steuerlehrgang.de FZ LLC geschlossenen Verträge mit der Begründung verweigert worden, sie seien von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt worden. Die zuständige Oberstaatsanwältin Dr. Holznagel von der Staatsanwaltschaft Dortmund wird dagegen mit den Worten zitiert: „Nichts hätten wir lieber als diese Verträge.“

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Fawzy ist damit völlig unklar, welche Rechte den Anlegern an den noch vorhandenen Vermögenswerten tatsächlich zustehen, wobei selbst deren Höhe verheimlicht wird: „Insbesondere ist nicht gesichert, ob und inwieweit die Anleger an dem Verkauf des in Dubai gelegenen Grundstücks partizipieren werden.“ Welche Einnahmen Recker letztlich aus dem Verkauf generieren wird, unterliege obendrein keinerlei Kontrolle. Mit Blick auf die enge persönliche Beziehung zwischen Georg Recker und der Mittelverwendungskontrolleurin Almut Landmesser, die mittlerweile mit ihm und den beiden gemeinsamen Töchtern im Ausland lebt, geht die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG zudem davon aus, dass die Anlegergelder zweckwidrig verwendet worden sind.

Dr. Fawzy: „Wir raten allen Anlegern, die jeweils übernommenen Einlagen im Wege einer Zivilklage rückabwickeln zu lassen.“ Nach eingehender Recherche liegen KWAG demnach mittlerweile ausreichende Informationen vor, um die Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Verkaufsprospekts nachzuweisen. Passives Abwarten auf weitere Heilsnachrichten von Georg Recker und die damit verbundene Hoffnung auf eine freiwillige Rückzahlung der Anlegergelder seien nicht Erfolg versprechend.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Dubai-1000-Hotel-Fonds" anschließen.

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Green Energy Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG (1) und (2): “Zentrale Prospektfehler”

Die Firma Green Energy AG mit Sitz in Hannover hat seit 2005 bei Anlegern Gelder für die Beteiligung an der Geothermie-Fonds Green Energy Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG (1) und seit 2007 Gelder für die Beteiligung an der Green Energy Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG (2) eingeworben.

Die Anleger werden mit einem "ethisch motivierten Investmentansatz" unter Hinweis auf die "ökologisch saubere und nachhaltige Geothermie" geworben. Das Geld der ersten Fondsgesellschaft sollte in den Bau eines Geothermie-Kraftwerks fließen. Das Kraftwerk ist bislang noch nicht fertig gestellt worden. In zwei Prospektnachträgen mussten die Unternehmensverantwortlichen Verzögerungen einräumen.

Bei dem zweiten, im Jahr 2007 aufgelegten Fonds gibt es nach den Feststellungen des Anlegerschützers Heinz Gerlach auch ganz erhebliche Probleme. Er spricht von "zentralen Prospektfehlern". Und in dem Verbraucherschutzmagazin WISO warnte der Fonds-Experte Stefan Loipfinger vor dem Platzen der "Green Energy-Blase" und verwies auf die seines Erachtens völlig unzulängliche Erfahrung der Initiatoren mit solchen Projekten.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte: „Anleger sollten schnell handeln. Prospekthaftungsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach der Zeichnung. Die übrigen in Betracht kommenden Ansprüche verjähren zwar später, können aber unter bestimmten Voraussetzungen aus zivilprozessualen Gründen schwieriger durchgesetzt werden.“

Betroffene Kapitalanleger sollten Rat bei einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt suchen und alle in Betracht kommenden Möglichkeiten prüfen.

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Mittwoch, August 27, 2008

Erfreuliches Urteil für Medien- und Filmfonds Anleger.

BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB-Rechtsanwälte erstreiten Schadenersatz gegen Comdirect Finance Privat AG für Anleger der Achten Boll Kinobeteiligungs- GmbH & Co KG und Montranus Dritte Beteiligungs- GmbH & Co Verwaltungs- KG

Anleger der Achten Boll Kinobeteiligungs- GmbH & Co KG und der Montranus Dritte Beteiligungs- GmbH & Co Verwaltungs- KG, aber auch die Anleger anderer Medien- und Filmfonds, denen die steuerlichen Verlustzuweisungen als sicher dargestellt wurden, können nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank geltend machen, wenn die Berater nicht darauf hingewiesen haben, dass die Verlustzuweisungen möglicherweise seitens der Finanzämter nicht anerkannt werden.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hatte vor dem Landgericht Itzehoe für einen Anleger Klage eingereicht, dem von der Commerzbank Tochter Comdirect Finance Privat AG zugesichert wurde, dass die steuerlichen Verlustzuweisungen aus den beiden Medienfonds seitens der Finanzämter sicher anerkannt würden, obwohl bereits im Zeitpunkt der Beratung klar war, dass dies aufgrund der VIP Medienfonds III und IV und der dort erfolgten Aberkennung steuerlicher Vorteile keineswegs sicher ist.

Im Ergebnis konnte für den geschädigten Anleger im Rahmen eines Vergleichs folgende Lösung erzielt werden:
Der von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretene Anleger, der ursprünglich auf Rückabwicklung der gesamten Beteiligung klagte, behält gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages seine Fondsanteile und erhält, falls sich sein steuerlicher Schaden in der Zukunft noch vergrößern sollte, auch einen Teil dieses weiteren Schadens erstattet.

Eine Besonderheit des Falles lag darin, dass sich der Anleger von der comdirect Bank lediglich hat beraten lassen, die Beteiligungen jedoch später über einen anderen Anlagenvermittler erworben hat. Es ist jedoch seit langem anerkannte Rechtsprechung, dass eine Bank auch dann für Ihre Beratung haftet, wenn der Kunde sich die empfohlenen Produkte später nicht über die Bank, sondern anderweitig beschafft. Es ist der Bank nämlich erkennbar, dass der Anleger ihre Beratung zur Grundlage erheblicher Vermögensdispositionen macht. Dies genügt nach der Rechtsprechung für eine Haftung, die gerade nicht davon abhängt, dass der Kunde nach der Beratung durch die Bank, die Produkte auch über die beratende Bank erwirbt.

Anleger der beiden Medienfonds Achte Boll Beteiligungs- GmbH & Co. KG sowie Montranus Dritte Beteiligungs- GmbH & Co. Verwaltungs- KG sollten daher prüfen, ob Ihnen ebenfalls Schadenersatzansprüche zustehen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, weiter.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „BOLL/Montranus" anschließen.

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GlobalSwissCapital AG-Anleger: Vorsicht vor Angebot der Astoria Capital AG!

Angebot des Unternehmens von den Marschall-Inseln lässt etliche Fragen offen! Anleger sollten von Angebot Abstand nehmen! Gute Schadensersatzchancen für Geschädigte!
Bei der insolventen GlobalSwissCapital AG werden Anlegern zur Zeit verstärkt Aufkaufangebote gemacht: So macht zur Zeit eine „Astoria Capital AG“ mit –angeblichem Sitz auf Majuro auf den Marschall-Inseln, European Office: Leginglenstraße 12 c, 7320 Sargans, Schweiz, den Anlegern das Angebot, ihnen ihre wertlosen Inhaberteilschuldverschreibungen zum Nennwert, also zum eingesetzten Geldbetrag, abzukaufen.

Was zunächst Hoffnungen wecken mag, entpuppt sich nach Ansicht der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte als unbrauchbares Angebot, denn:
Zunächst ist nicht erkennbar, wer hinter der „Astoria Capital AG“ stecken soll, unterschrieben wurden die dem BSZ® e.V. vorliegenden Angebote mit „President“ und „Vice Präsident“, wobei die Namen nicht zu entziffern sind.

„Der Astoria Capital AG scheint nicht die Vorschrift des § 80 Aktiengesetz bekannt zu sein, wonach auf allen Geschäftsbriefen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und alle Vorstandsmitglieder angegeben werden müssen,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Kanzlei Dres. Rohde & Späth. Im Gegenteil stellt sich die Frage, ob es die Astoria Capital AG überhaupt gibt, denn bei der Gesellschaftsform der „AG“ handelt es sich eben um eine europäische Gesellschaftsform.

Das Angebot hat weitere Haken für die Anleger, z.B. ist nicht bekannt, ob die Astoria Capital AG, wenn es sie denn geben sollte, überhaupt genügend Geld hat, um die Anleger auch wirklich auszubezahlen, Angaben zum Stammkapital der Gesellschaft sind nicht zu finden.
Die größte Falle lauert nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Späth in den Auszahlungsbedingungen, denn der Anlagebetrag soll den einzelnen Anlegern erst in den Jahren 2011 bis 2013 ausbezahlt werden. „Merkwürdiger Weise soll das Geld erst zu einem Zeitpunkt ausbezahlt werden, zu dem sämtliche Ansprüche gegen die Verantwortlichen aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne verjährt wären.

Sollte dann das Geld von der Astoria Capital AG nicht ausbezahlt werden, so dürfte es für einen Anleger fast chancenlos sein, wenn er seine Ansprüche auf den Marschall-Inseln durchzusetzen versucht,“ so Dr. Späth.
Eingeworfen wurden die Angebote übrigens teilweise in Hannover und somit in der Stadt, in der die GlobalSwissCapital AG ihre Zahlstelle hatte. Somit besteht der Verdacht, dass die Verantwortlichen der GSC AG den Anlegern ein neues dubioses Angebot unterbreiten wollen, um berechtigte Ansprüche von sich abzuwenden und sich über die Verjährung zu retten.

„Das Angebot der Astoria Capital AG wäre meiner Meinung nach nur dann überhaupt diskutabel, wenn den Anlegern der Anlagebetrag sofort ausbezahlt werden würde,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.
Die Chancen auf Schadensersatz gegen die Verantwortlichen dürften indes als gut zu bezeichnen sein, weshalb auch Anleger, die bereits das Angebot der Astoria Capital AG unbedingt ihre rechtlichen Möglichkeiten auf Schadensersatz prüfen sollten, zahlreiche Klagen gegen diverse Verantwortliche wurden von den BSZ® e.V.-Vertrauensanwälten inzwischen eingereicht.


Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Global Swiss Capital AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig

Dienstag, August 26, 2008

Abmahnung wegen Sexfilm Download – Oder wie nutze ich die Scham von Betroffenen aus.

Immer öfter erhalten in diesen Tagen Betroffene Abmahnungen, weil Sie angeblich Sexfilme aus dem Netz geladen und Dritten über die bekannten Peer-to-Peer Netzwerke zugänglich gemacht haben sollen.

Hierbei setzen die abmahnenden Kanzleien (z.B. Simon und Partner aus Wiesbaden) auf die Scham der Betroffenen / Anschlussinhaber, die am liebsten durch eine schnelle Zahlung das unliebsame Thema aus der Welt räumen würden. Ob sie dazu überhaupt verpflichtet wären ist in den meisten Fällen sicherlich mehr als fragwürdig.

Eine Kernfrage, die sich immer dann stellt, wenn eine Abmahnung wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung (Musik, Bilder oder Filmwerke) ins Haus flattert und immer an den Inhaber des Internetanschlusses adressiert ist, lautet:

Hafte ich auch dann wenn ich den Anschluss gar nicht nutze, zu der angegebenen Zeit nicht zu Hause war oder eine in meinem Haushalt lebende Person den Anschluss zu diesem Zeitpunkt genutzt hat?

Die Interessen Betroffener werden durch ein Urteil des Landgerichts Mannheim weiter gestärkt!

Hier hat nun nach dem OLG Frankfurt auch das LG Mannheim zugunsten eines Betroffenen entschieden.

Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.
Diese Rechtsauffassung wird auch von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).
Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.
Betroffene sollten sich daher in jedem Fall anwaltlich beraten lassen wenn Sie im Rahmen von derzeit massiv laufenden weiteren Abmahnwellen erfasst wurden (z.B. RAe Simon und Partner; Licence Keeper)

Hinsichtlich der Rechtslage im Fall einer solchen Abmahnung gilt ganz allgemein Folgendes :
Der Rechteinhaber hat zu beweisen, dass er ein ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht am Filmwerk innehat. Er hat zu beweisen, das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers das Filmmaterial inklusive Daten zum Upload Dritten zugänglich gemacht worden ist. Das ist nicht ohne weiteres für die Rechteinhaber möglich, vor allen Dingen, wenn die Rechteinhaber möglicherweise im Ausland sitzen. Hier ist eine lückenlose Nutzungsrechtskette von den Rechteinhabern zu beweisen. Da der Name des Films als solcher nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Film übereinstimmt ist, kann der Urheberrechtsverletzung nicht mit der bloßen Behauptung bewiesen werden, ein bestimmter Film sei herunter geladen und der Öffentlichkeit angeboten worden. Pornografische Filme sind nicht generell urheberrechtlich geschützt, da es oft an der notwendigen Gestaltungshöhe fehlt.
Liegen die Filmdateien „gepackt“ auf der ist eine Beweissicherung nicht ohne weiteres möglich, ebenso wenn ein Film nicht vollständig, sondern nur teilweise herunter geladen wurde. Hier stellt sich die Frage, ob hierin bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist.

Der BSZ® e.V. ist durch seinen Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Dirk Witteck von der in Aschaffenburg beheimateten Kanzlei Lenzen Fischer Witteck, als kompetenter fachkundiger Rechtsbeistand zahlreicher Betroffener auf diesem Gebiet tätig.

Für weitere Informationen können sich Betroffene dem BSZ® e.V. Anti-Abmahn-Service anschließen.
Der Anti-Abmahn-Service im BSZ® e.V. bietet Betroffenen die Möglichkeit von BSZ® -Vertrauensanwälten: die Rechtslage fachkundig prüfen zu lassen. Damit man nicht befürchten muss, dass schon die ersten Fragen eine hohe Anwaltsrechnung beschert, ist in der einmaligen Aufnahmegebühr zu dem BSZ® Anti-Abmahn-Service eine erste Orientierungsberatung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt enthalten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig