Mittwoch, Juni 11, 2008

AQUIS: Erneut gibt ein Gericht den Anlegern Recht

Landgericht Waldshut-Tiengen lehnt Ansprüche der Fondsgesellschaft auf Zahlung des Liquidationsverlusts ab. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hatte bereits in der Vergangenheit für Anleger Erfolge erzielen können.

In den zurückliegenden Monaten wurden Anleger zahlreicher AQUIS-Fonds, die auf entsprechende Zahlungsaufforderungen nicht reagiert haben, von der Allora Industrie- und Wohnbau GmbH, der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG oder der Fondsgesellschaft selbst verklagt. Diese Klagen hatten in vielen Fällen jedoch keinen Erfolg. Mit Urteil vom 06. Juni 2008 hat nun das Landgericht Waldshut-Tiengen die Klage der Aquis Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Kirchsteigfeld Zehnte Fonds OHG i.L. auf Zahlung des anteiligen Liquidationsverlusts gegen einen von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger abgewiesen.

Die bisher ergangenen Entscheidungen zeigen, dass realistische Ansatzpunkte für eine Erfolg versprechende Verteidigung gegen die Klageforderung bestehen. Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Franz Braun von der auf Kapitalanlage- und Prozessrecht spezialisierten Kanzlei CLLB fügt hinzu: „Nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung haften die Treugeber nicht als Gesellschafter des Fonds und Forderungen der Treuhänderin können von der Gesellschaft nicht ohne Weiteres geltend gemacht werden.“

Diese Auffassung wurde für die Forderung der Fondsgesellschaft auf Zahlung des (anteiligen) Liquidationsverlusts nun vom Landgericht Waldshut-Tiengen bestätigt. Zuvor hatte auch das Landgericht Landshut in einem anderen Fall eine entsprechende Klage der Fondsgesellschaft abgewiesen. Die Urteile zeigen, dass es für die Anleger Sinn machen kann, sich zu verteidigen.

Zudem stehen auch Prospekthaftungsansprüche im Raum. Schließlich könnte der Forderung im Einzelfall ein etwaiges Aufklärungs- und Beratungsverschulden bei Abschluss der Beteiligung entgegengehalten werden, wenn der Anleger nicht ordnungsgemäß über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt wurde. In diesem Zusammenhang sollten die Anleger auch Regressansprüche gegen die Berater und Vermittler in Betracht ziehen.

Ob die Fondsgesellschaft Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen einlegen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls ist betroffenen Anlegern zu raten, sich über die rechtlichen Möglichkeiten eingehend von einem spezialisierten Rechtsanwalt aufklären zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „AQUIS Fonds " anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.06.08 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, Juni 10, 2008

Caviar Creator zu Schadensersatz verurteilt!

Landgericht Düsseldorf verurteilt Caviar Creator zum Schadensersatz, weil nicht ausreichend über Risiken beim Erwerb nicht börsennotierter Aktien aufgeklärt worden war.

Mit Urteil vom 29. Mai 2008 verurteilte das Landgericht Düsseldorf den Aquakulturbetreiber Caviar Creator Inc. mit Sitz in Düsseldorf dazu, einer Anlegerin Schadensersatz in Höhe von ca. 36.000,- € wegen fehlerhafter Anlageberatung zu bezahlen (Az.: 3 O 198/07, noch nicht rechtskräftig).

Nach Informationen des sehr empfehlenswerten Anlegerportals http://www.graumarktinfo.de/ sei eine Anlegerin 2004 überrascht worden, als ein Telefonverkäufer des Unternehmens bei ihr angerufen habe und die Aktien von Caviar Creator zum Kauf empfahl. Der Anlegerin wurde dabei mitgeteilt, dass die Gewinnaussichten gut seien und Caviar Creator noch in diesem Jahr an die Börse gehen würde, woraufhin die Anlegerin Aktien des Unternehemens erwarb. Bis heute fand ein Börsengang von Caviar Creator jedoch nicht statt.

Der Emissionsprospekt wurde der Anlegerin jedoch erst nach Zeichnung der Aktien übersandt. Bei der Beweisaufnahme hat sich laut http://www.graumarktinfo.de/ heraus gestellt, dass die Risiken vorbörslicher Aktien kein Thema bei der telefonischen Beratung gewesen seien.

Das Urteil wurde zwar nicht von den BSZ® e.V.-Vertrauensanwälten erstritten, zeigt jedoch, dass zumindestens in dem konkreten Einzelfall Schadensersatzansprüche erfolgreich durchgesetzt werden konnten, in dem der Emissionsprospekt erst nach Zeichnung der Anlage übergeben wurde.


Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Caviar Creator" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juni 09, 2008

Ausweitung der Betrugsfälle im Zusammenhang mit der EU-Car Zentrale GmbH auf die BHT Automobile GmbH

Im Bereich des Autohandels zieht der Betrugsfall der EU-Car Zentrale GmbH in Tettnang weitere Kreise. Ein offenbar eng mit der EU-Car Zentrale GmbH verbundenes Unternehmen, die BHT Automobile GmbH in Singen, hat zwischenzeitlich ebenfalls Insolvenz angemeldet.

Nach unseren bisherigen Erkenntnissen hat die BHT Automobile GmbH so genannte Mietkaufverträge mit Autokäufern abgeschlossen. Wie auch die EU-Car Zentrale GmbH war die BHT GmbH in vielen Fällen nicht Eigentümerin der Fahrzeuge oder konnte ihrer Lieferverpflichtung nicht nachkommen.

Vorläufiger Insolvenzverwalter ist die Rechtsanwaltskanzlei Weckerle und Doubleday in Konstanz. Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in den nächsten Tagen zu erwarten. Wie wir feststellen mussten, wurden viele Opfer der BHT GmbH bis zur Lieferung der bestellten Fahrzeuge mit Ersatzfahrzeugen ausgestattet, die vermutlich im Eigentum der EU-Car Zentrale GmbH standen. Diese Fahrzeuge werden nun vom Insolvenzverwalter der ECZ GmbH herausverlangt.

Noch im März diesen Jahres wurden die Kunden der BHT Automobile GmbH vom Geschäftsführer Giuliano Tamburro darüber informiert, dass alle Verträge, welche mit Kunden geschlossen worden seien, mit Wirkung zum 01.03.2008 auf die EU-Car Zentrale GmbH übergingen. Ein solcher Vertragsübergang ist unseres Erachtens unwirksam, weil die Zustimmung der Mietkäufer hierzu gefehlt hat.

Geschädigten der BHT GmbH wird dringend geraten, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Für weitere Informationen können sich Geschädigte der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft ECZ GmbH (EU-Car Zentrale) anschließen.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, Juni 06, 2008

VIP 4: Commerzbank erneut verurteilt

Nur ein Prospekt VIP 4 in Filiale der Commerzbank: Unterbliebene Aufklärung über Risiken verpflichtet zum Schadensersatz.

Mit dem Landgericht Hannover hat ein weiteres Gericht zugunsten Mandantschaft der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, in einem VIP-Medienfonds-Fall geurteilt und die Commerzbank zu umfangreichen Schadensersatzleistungen verurteilt. Gegenstand der Auseinandersetzung war eine Beteiligung an dem Filmfonds VIP 4. Das Fondskonzept sah die obligatorische Finanzierung eines Teils der Anlage durch die HypoVereinsbank vor.

Der Schadensersatzanspruch umfasst neben der Verpflichtung, das eingesetzte Eigenkapitalanteil zu erstatten, auch die Verzinsung seit dem Datum der Abgabe der Beitrittserklärung, weiter die Verurteilung der Commerzbank, Ersatz zu leisten in Höhe einer Inanspruchnahme durch die HypoVereinsbank aus dem Darlehen und die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten.

Auch in diesem Fall ging das Gericht schon nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Vorbringen vom Abschluss eines Beratungsvertrages aus. Dabei machte es dem Kreditinstitut zum Vorwurf, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fondsprospekt im Rahmen der Beratungsgespräche keine Verwendung gefunden habe, sondern erst im Zeichnungstermin und damit nicht rechtzeitig übergeben worden sei. Nach Aussage des Mitarbeiters der Commerzbank habe es pro Filiale nur einen Prospekt gegeben, so dass den Kunden gesagt worden sei, sie würden ihn mit der Unterzeichnung des Fonds erhalten. Nur bei ausdrücklichem Verlangen der Kundschaft sei der Prospekt kopiert und eine Ablichtung davon übergeben worden.

Die Entscheidung hält schließlich fest, dass dem sog. Garantiefonds bei VIP 4 ein sehr komplexes Konzept zugrunde gelegen habe, das auch ein allgemein erfahrenerer Anleger insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der besonders herausgestellten Garantie selbst bei konzentrierter Lektüre des gesamten, über 100-seitigen Prospekts, nur sehr schwer überschauen könne und das sich im Rahmen einer mündlichen Beratung nur schwerlich vermitteln lassen dürfte. Hinsichtlich der Garantie von 115% sei zu berücksichtigen, dass sie sich nur auf die Produktionskosten bezog, so dass sich bei einer Beteiligung von € 25.000,-- allenfalls ein Betrag von € 25.070,-- ergebe. Da der Anleger seine Ansprüche zur Sicherheit an die Bank abtreten müsse und die gestundeten Zinsen einen erheblichen Anteil an der Beteiligungssumme ausmachten, bedeute die Garantie im Ergebnis keineswegs eine volle Absicherung des angelegten Kapitals. Von ihr verbliebe vielmehr nach Abzug des auf die Darlehensverbindlichkeiten entfallenden Betrages lediglich eine Quote von ca. 25% des von dem Anleger insgesamt eingesetzten Kapitals. Mögliche weitere mit der Garantie verbundene Risiken, wie der Umstand, dass die Schuldübernahme keinen Anspruch des Anlegers begründe, sondern nur zugunsten der Fondsgesellschaft bestehe, seien nicht berücksichtigt. Alles in allem habe der Kundenberater vor diesem Hintergrund über die vorhandenen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt, sondern diese unter irreführenden und unzutreffenden Hinweisen auf Bankgarantien unzulässigerweise verharmlost, wozu auch der dem Kunden übergebenen Flyer mit u. a. der Formulierung „Möchten Sie Ihr Geld sicher angelegt wissen?“ beigetragen habe.

Da bereits die Risikobelehrung unzureichend gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte überhaupt eine Beteiligung an einem derartigen Filmfonds hätte anraten dürfen. Die Erwägungen würden auch für die Annahme lediglich einer Anlagevermittlung gelten.

Der Ablauf der Beratungssituationen ist nach den Erfahrungen unserer Mandanten von einer hohen Übereinstimmung in der Verharmlosung der Risiken geprägt. Die Euphorie, mit der die Beteiligungen sowohl bei VIP 3, als auch bei VIP 4 angepriesen wurden, legt die Überzeugung nahe, dass die hohe umsatzabhängige Verprovisionierung der Beratungsleistung durch die Fondsgesellschaften einen für die Kundschaft unguten Einfluss ausgeübt hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht in solchen Gestaltungen nicht ohne Grund eine konkrete Gefährdung des Anlegers, dem diese Zusammenhänge verschwiegen werden.

Wir sehen die Entscheidung als weitere Bestätigung der Prozessstrategie, zu der die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, ihren Mandanten rät. Da weiterhin nicht zu erkennen ist, dass die beteiligten Banken Falschberatungen zum Anlass nehmen, von sich aus im Sinne einer Wiedergutmachung auf die Kundschaft zuzugehen, ist die Initiative jedes einzelnen Geschädigten gefordert, der die Entwicklung nicht auf sich beruhen lassen will.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Donnerstag, Juni 05, 2008

EECH Group AG - Insolvenzverfahren eröffnet

Anleger der Anleihe „Art Invest“ können nun ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.
Am Sonntag, den 01.06.2008 wurde nun auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EECH Group AG wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Anleger können aufgrund der Eröffnung des Verfahrens nun die ihnen zustehenden Ansprüche beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. „Anleger, die bereits erfolgreich gegen die EECH Group AG geklagt haben, können neben den Forderungen aus den Inhaberteilschuldverschreibungen „Art Invest“ auch sämtliche bisher entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten beim Insolvenzverwalter anmelden“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits über 600 Anleger der EECH Gruppe vertritt.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte übernimmt für Anleger der EECH AG die vollständige Vertretung im Insolvenzverfahren. Sofern Anleger der EECH Group AG bereits anwaltlich vertreten sind, sollten Sie ihren Anwälten umgehend das Original der Forderungsanmeldungsformulare des Insolvenzverwalters zukommen lassen, damit eine reibungslose Abwicklung garantiert ist.

Nach Auffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte kommen für Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (Anleihe Solar / Anleihe Frankreich) neben der Möglichkeit der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren auch Haftungsansprüche gegen den Vorstand der EECH in Betracht. „Wenn die von den Gerichten bereits rechtskräftig festgestellte vertragswidrige Mittelverwendung seitens des Vorstands von vornherein geplant war, stehen die Chancen gut, das eingesetzte Kapital vom Vorstand persönlich zurück zu erhalten, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

Nach dem nun erfolgten Abschluss der rechtlichen Prüfung wurden zwischenzeitlich seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte erste Zahlungsklagen gegen Tarik Ersin Yoleri beim Landgericht Hamburg eingereicht.
Zwischenzeitlich konnte seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte für einen Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (EECH AG) vor dem Landgericht Hamburg ein Arrestbeschluss gegen den Vorstand Yoleri erwirkt werden. „Der Arrest ist der erste Schritt in Richtung der erfolgreichen Durchsetzung der seitens der Anleger erhobenen Schadenersatzforderungen“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, der den Arrest für seine Mandantin erstritten hat.

Wie bereits der Presse zu entnehmen ist, werden auch seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft Hamburg umfassende Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der EECH AG geführt. „Sollten diese Ermittlungen in einer Verurteilung der Verantwortlichen münden, ergeben sich daraus weitere Schadenersatzansprüche der Anleger“, so Rechtsanwalt Cocron.

Sollten die Ansprüche gegen die Verantwortlichen der EECH AG gerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden können, haften diese für die den Anlegern zustehenden Schadenersatzansprüche persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Dienstag, Juni 03, 2008

AdConti Pharma: 1,42 % Zinsen pro Monat versprochen

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinübel und von Buttlar vertritt zwischenzeitlich eine Reihe von Geschädigten durch die AdConti Pharma S.r.l. in Viareggio, Italien. Diese Gesellschaft hat am deutschen Markt Darlehen aufgenommen und eine Verzinsung von monatlich 1,42 % versprochen. Als Sicherheit wurde eine Bürgschaft der „Zuger Bürgschaftskasse“ in Aussicht gestellt. Tatsächlich wurde in vielen Fällen die Bürgschaft der Zuger Bürgschaftskasse übergeben.

Die AdConti Pharma ist nach unseren bisherigen Informationen nicht mehr existent. Bei der Zuger Bürgschaftskasse handelt es sich um eine Briefkastenfirma ohne ausreichenden finanziellen Hintergrund zur Erfüllung der übernommenen Bürgschaften.

Die verantwortlichen Personen sind zwischenzeitlich wegen Betrugs beim Landgericht Düsseldorf angeklagt worden. Die Inanspruchnahme der verantwortlichen Personen erscheint den BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälten aussichtsreich.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „AdConti Pharma" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, Juni 02, 2008

Arbeitsgericht Dortmund verurteilt Textildiscounter Kik zur Gehaltsnachzahlung von rund € 9.000,00.

Stundenlohnvereinbarung von € 5,20 nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig. Stundenlohn in Höhe von € 8,21 angemessen

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund, wurde der Textildiscounter Kik nun verpflichtet, den Stundenlohn einer 58jährigen Teilzeitangestellten um rund € 3,00 zu erhöhen. (Az.: 4 Ca274/08)
Das Gericht bewertete den zwischen der Angestellten und Kik vereinbarten Stundenlohn in Höhe von € 5,20 als unangemessen niedrig. Die Angestellte kann sich nun über eine Nachzahlung von rund € 9.000,00 freuen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.v. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte.

Die zuständige 4. Kammer des Arbeitsgerichts Dortmund signalisierte in der mündlichen Verhandlung zudem, dass es auch die weiteren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen der Angestellten und dem Konzern für gesetzwidrig halte.

Nach Auffassung des Gerichts sei ein Stundenlohn von € 8,21 angemessen. Bei dem Urteil handelt es sich bereits um die zweite gerichtliche Niederlage des Konzerns vor Gericht. Bereits am 14. Mai hatte das Arbeitsgericht entschieden, dass der Lohn einer Angestellten anzuheben sei, da der bisher vereinbarte Stundenlohn die Grenze der Sittenwidrigkeit überschritten hätte, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, weiter.

Mitarbeiter mit ähnlich niedrigen Stundenlohnvereinbarungen (unter € 8,21) sollten daher prüfen, ob ihnen nicht ebenfalls Nachzahlungsansprüche zustehen, die aufgrund der nun vorliegenden Urteile seitens des Konzerns wohl nicht mehr bestritten werden dürften.

Arbeitnehmer mit einer Rechtschutzversicherung für Arbeitsrecht müssen zudem kein Anwalts- und Gerichtskosten fürchten, da diese Kosten in der Regel vollumfänglich von den Versicherern übernommen werden.

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