Freitag, April 04, 2008

Falk Fonds 40: Insolvenzverfahren eröffnet / Fordert der Insolvenzverwalter die Ausschüttungen zurück?

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertritt die rechtlichen Interessen vieler Anleger von Falk-Fonds-Beteiligungen. Wahrscheinlich werden sich die Befürchtungen der Anleger des Falk- Fonds 40 bewahrheiten. So wurde bereits im Jahr 2005 darüber spekuliert, dass der Falk-Fonds 40 wegen des Wegfalls der staatlichen Förderung nicht mehr tragfähig sein würde. Nunmehr wurde über das Vermögen des Falk-Fonds 40 am 10.12.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter Nachmann prüft gegenwärtig, ob die Ausschüttungen von den Anlegern des Falk-Fonds 40 Anleger zurück gefordert werden können.

Es steht zu befürchten, dass wie bei den Falk-Fonds 59, 64, 68 und 71 die von den Anlegern vereinnahmten Ausschüttungen nicht aus Gewinnen der Gesellschaft, sondern aus den Einlagen bezahlt wurden. Aus diesem Grund forderten bereits die Insolvenzverwalter Nachmann und Dr. Bruder sämtliche Ausschüttungen bezüglich der Falk-Fonds 59, 64, 68 und 71 zurück.

Für viele Anleger stellt sich nun auch beim Falk-Fonds 40 die Frage, wie sie sich verhalten sollen.

Grundsätzlich können dem Begehren des Insolvenzverwalters Gegenansprüche entgegen gehalten werden. Diese Gegenansprüche können sich aus Schadensersatzansprüchen wegen Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung/ Anlagevermittlung ergeben. In diesem Zusammenhang muss allerdings die Frage der Verjährung einer Prüfung unterzogen werden. Darüber hinaus ist es so, dass noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob ein Prospekthaftungsanspruch mit einem Freistellungsanspruch aufgerechnet werden kann.

In der Vergangenheit haben die Richter in diesem Zusammenhang unterschiedlich entschieden. Anleger, die ein entsprechendes Risiko nicht eingehen wollen, haben daher die Möglichkeit, zu versuchen, sich vergleichsweise mit dem Insolvenzverwalters zu einigen und den ihnen verbleibenden Schaden z.B. gegen den Anlageberater/ Anlagevermittler oder die finanzierende Bank geltend zu machen, sofern eine fehlerhafte Anlageberatung dem Erwerb der Falk Fonds 40 Beteiligung zugrunde lag.

Die Rechtsanwälte der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei empfehlen den Anlegern des Falk-Fonds 40 dringend, fundierten Rat einzuholen, welche Möglichkeiten bei der jeweiligen Fallgestaltung in Betracht kommen, um ihren Schaden möglichst gering zu halten bzw. sogar völlig zu kompensieren.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen.

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Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.04.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, April 03, 2008

Count Down bei der Care Life Gruppe

Die Pleite der Care Life Gruppe ist jetzt offensichtlich: Bei der Care Life Investment Trust II AG & Co. KG ist am 11.03.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Geschädigte Anleger müssen jetzt Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sie nicht leer ausgehen wollen.

Am 11.03.2008 hat das Amtsgericht Würzburg über das Vermögen der Care Life Investment Trust II AG & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Fraas (Würzburg) zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren beruht auf einem Antrag eines Mandanten der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, der bereits am 05.07.2007 aus Anlegerschutzgründen bei Gericht eingereicht worden war. Das Amtsgericht Würzburg bestätigt damit die Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Johst, der schon seit längerer Zeit von einer insolvenzreifen Überschuldung der Care Life Investment Trust II AG & Co. KG ausgegangen war.

Bis zum 15.05.2008 sollen jetzt Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Viel Zeit bleibt den betroffenen Kapitalanlegern also nicht. Wer im Insolvenzverfahren nicht leer ausgehen will, sollte unbedingt einen kompetenten Anwalt einschalten, der über entsprechende Erfahrungen in vergleichbaren Insolvenzverfahren verfügt.

Die Staatsanwaltschaft Würzburg hat gegen Herrn Roland Martin, den Vorstand der Care Life AG (Helmstadt), und Herrn Stefan Sebold, den Geschäftsführer der HVS Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH strafrechtlich ermittelt und Anklage wegen Betrugs beim Landgericht Würzburg erhoben. Dies hat auch in zivilrechtlicher Hinsicht Konsequenzen: Aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen geht eindeutig hervor, dass die Unternehmensverantwortlichen der Care Life Gruppe schadensersatzpflichtig sind. Zur Wahrnehmung von Schadensersatzansprüchen empfiehlt die Staatsanwaltschaft den betroffenen Anlegern die Einschaltung von Rechtsanwälten.

Die Kapitalanlagen der Care Life Gruppe wurden größtenteils über die GK Finanz AG (Bad Mergentheim) und die Provenum GmbH (Heilbronn) vertrieben. Häufig wurde den Anlegern im Beratungsgespräch vorgetäuscht, dass sie sichere Kapitalanlagen erwerben würden, die auch zur Altersvorsorge geeignet wären. War dies der Fall, haften die Vermittlerfirmen auf Schadensersatz. Rechtsanwalt Johst: „Mandanten unserer Kanzlei können bereits von erfolgreichen Schadensersatzprozessen berichten.“

Es ist zu befürchten, dass die Anlagevermittler der Care Life Gruppe sich aus der Verantwortung stehlen wollen und sich selbst als die eigentlichen Betrugsopfer darstellen. Sie werden dann einen Rechtsanwalt vorschlagen, der grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche gegen die Vermittlerfirma verfolgt. Diese unsinnige Mandatsbeschränkung, die den Anlegerschutz mit Füßen tritt, geht eindeutig zu Lasten der Geschädigten, die keinem Anlagevermittler trauen sollten, dessen Angaben sich bislang als falsch erwiesen haben. „Die geschädigten Anleger sollten vielmehr jede sinnvolle Gelegenheit der Entschädigung nutzen“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel, „wer jetzt eingleisig fahren will läuft Gefahr, dass der Zug ohne ihn abfährt.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Care Life“ anschließen.

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Anhaltinische Wohnungsbaugenossenschaft: Genossenschaftsbeteiligungen mit Risiken

Mit dem Erwerb von Genossenschaftsbeteiligungen, wie z.B. von der Anhaltinische Wohnungsbaugenossenschaft (AWO eG) aus Zerbst, trägt der Anleger eine Vielzahl von Risiken.

Genossenschaftsbeteiligungen sind unternehmerische Beteiligungen. Der Anleger der Kapitalanlage ist nicht nur am Gewinn des Unternehmens, sondern auch an dem Verlust beteiligt. Mithin droht den Anlegern im schlimmsten Fall eine Minderung ihres eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust. Aufgrund dieser Risiken ist die Beteiligung insbesondere auch nicht als Altersvorsorge geeignet.

Sollten Anleger der AWO eG beim Abschluss der Genossenschaftsbeteiligung nicht auf die mit der Anlage verbundenen Risiken hingewiesen oder sollte ihnen die Kapitalanlage sogar als sichere Altersvorsorge angeboten worden sein, so haben diese Anleger unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche. Ebenso können Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen, wenn ihnen bei der Beratung Eigenheimzulagen vom Finanzamt versprochen wurden, die sie dann aber nicht erhalten haben.

Das bedeutet für diese Anleger, dass sie ihr eingezahltes Geld in vielen Fällen zurückfordern können und gleichzeitig von allen Zahlungsverpflichtungen befreit werden. Betroffene sollten deshalb umgehend einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen und alle Möglichkeiten prüfen lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Anhaltinische Wohnungsbaugenossenschaft" anschließen.

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Mittwoch, April 02, 2008

EECH AG-Insolvenz: Was müssen Geschädigte jetzt wissen?

BSZ® e.V. befragt BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte Istvan Cocron von CLLB Rechtsanwälte und Dr. Walter Späth von Dres. Rohde & Späth, um betroffenen Anlegern Rat und Hilfe im Insolvenzverfahren der EECH Energy Consult Holding AG zu geben.

BSZ® e.V.: Herr Cocron, was für Neuigkeiten gibt es bzgl. der EECH Energy Consult Holding AG und was ist für Geschädigte nun wichtig zu wissen?

Rechtsanwalt Cocron: Über die EECH Energy Consult Holding AG wurde am 25.03.2008 beim zuständigen Insolvenzgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren wird unter dem Aktenzeichen 67a IN 68/08 geführt. Seitens des Insolvenzgerichts wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das ist für viele Geschädigte ein schwerer Schock. Geschädigte sollten unbedingt ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Zur möglichen Insolvenzquote können noch keine vernünftigen Angaben gemacht werden.
Allerdings ist zu erwarten, dass allein durch das Insolvenzverfahren nur ein Teil der Anlegergelder zurückgeführt werden kann. Das Insolvenzverfahren wird auch wahrscheinlich lange Zeit, unter Umständen sogar Jahre, in Anspruch nehmen. Wir prüfen daher gerade auch intensiv Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen. Dass dies berechtigt ist, beweist unter anderem auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Hamburg vor einiger Zeit gegenüber dem Vorstand Yoleri Ermittlungen wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs aufgenommen hat.

BSZ® e.V.: Herr Dr. Späth, es gab teilweise in der Presse den Ratschlag, dass Anleger ihre Forderungen alleine zur Insolvenztabelle anmelden sollten und keine Anwälte einschalten sollten, sogar Kritik, was sagen Sie dazu?

Rechtsanwalt Dr. Späth: Hier muss klar getrennt werden zwischen dem Insolvenzverfahren und der Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen. Bzgl. des Insolvenzverfahrens ist es prinzipiell richtig, dass Anleger generell ihre Forderungen alleine zur Insolvenztabelle anmelden könnten, es ist auch richtig, dass Anleger im Insolvenzverfahren allein durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts keine höhere Insolvenz-Quote zu erwarten haben als andere Anleger, die keinen Anwalt mit der Forderungsanmeldung beauftragen. Ob deshalb jedoch generell geschlussfolgert werden sollte, dass für das Insolvenzverfahren kein Anwalt beauftragt werden sollte, ist eine andere Frage.
Viele Anleger haben uns schon für das Insolvenzverfahren beauftragt, weil sie sich hiermit nicht befassen wollen, sondern dies lieber in professionelle Hände legen wollen. Bei der Forderungsanmeldung können auch durchaus Fehler passieren, die zum Verlust oder der Beeinträchtigung der Forderungen der Anleger führen können. Dies sollte berücksichtigt werden. Wenn ein Anwalt die Forderungsanmeldung übernimmt, können Fehler somit minimiert werden. Teilweise sind auch enge Fristen für die Forderungsanmeldung zu beachten.
Auch können wir an der Gläubigerversammlung, die in einiger Zeit stattfinden wird, für die Geschädigten teilnehmen und diese somit schriftlich über den Sachstand informieren, auch dieses hat zahlreiche Geschädigte dazu bewogen, uns im Insolvenzverfahren zu beauftragen, die selber keine Lust oder Zeit haben, an der Gläubigerversammlung teilzunehmen.

Auch aus einem weiteren Grund ist es meiner Meinung nach sehr empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen: Die Erfahrung aus anderen Fällen zeigt, dass alleine über das Insolvenzverfahren nur ein Teil, vielleicht sogar nur ein Bruchteil der angelegten Gelder zurück geführt werden kann. Umso wichtiger ist es meiner Ansicht nach für Anleger, die einen Großteil ihres eingesetzten Kapitals zurück erhalten wollen, mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen zu prüfen. Hier sollten auf jeden Fall Schadensersatzansprüche geprüft werden, z.B. gegenüber dem Vorstand der EECH Energy Consult Holding AG, Ansprüche aus einer möglichen Konzernhaftung, eventuell Schadensersatzansprüche gegenüber den Wirtschaftsprüfern, die die Testate abgegeben haben, usw.
Alleine aus diesem Grunde ist es meiner Meinung nach sehr empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen, denn die Erfahrung aus anderen Fällen zeigt, dass hier unter Umständen zum Teil durchaus für die Geschädigten Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, so z.B. aktuell im Fall der ebenfalls insolventen Vermögensgarant AG, die ebenfalls Inhaberteilschuldverschreibungen herausgegeben hat.

BSZ® e.V.: Herr Cocron, welche Erfolge kann Ihre Kanzlei im Fall EECH Energy Consult Holding AG vorweisen?

Rechtsanwalt Cocron: Als eine der ersten Kanzleien in Deutschland sind wir seit dem Jahr 2006 für Geschädigte gegenüber der EECH Energy Consult Holding AG tätig. Als erste Kanzlei in Deutschland überhaupt konnten wir für Geschädigte hierbei Urteile gegenüber der EECH AG vor dem Landgericht Hamburg erstreiten, bis zum Zeitpunkt der Insolvenz konnten von unserer Kanzlei über 150 Urteile erstritten werden, wenigstens für einen Teil der Geschädigten konnte von uns noch erfolgreich die Vollstreckung durchgeführt werden. Gegenwärtig werden von uns über 600 Anleger in der Angelegenheit betreut.

BSZ® e.V.: Herr Dr. Späth, ist es für Anleger daher sinnvoll, einer Interessengemeinschaft wie dem BSZ® e.V. beizutreten?

Rechtsanwalt Dr. Späth: Meiner Meinung nach auf jeden Fall, und zwar vor allem aus zwei wichtigen Gründen. Einerseits können Anlegern hierbei teilweise, weil eine große Anzahl von Geschädigten vertreten wird, Sonderkonditionen eingeräumt werden, und zwar sowohl für das Insolvenzverfahren, als auch bei einer möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfolgung eventueller Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen. Dies ist ein wichtiger Vorteil von betroffenen Anlegern, die sich einer Interessengemeinschaft anschließen.

Ein weiterer wichtiger Grund ist der Informationsvorsprung, der durch eine Interessengemeinschaft erzielt werden kann. Wie die beeindruckende Erfolgsbilanz von Herrn Kollegen Cocron beweist, können eben gerade durch eine Interessengemeinschaft wie den BSZ® e.V. zahlreiche Informationen zusammen getragen werden, die andernfalls niemals für die Geschädigten verfügbar gewesen wären. Nicht umsonst ist es Herrn Kollegen Cocron nur durch diesen Informationsvorsprung gelungen, als erste Kanzlei derartige Erfolge zu erzielen. Dies kommt uns auch nach der Insolvenz sehr zugute, denn hier kann auf einen reichen Erfahrungsschatz zurückgegriffen werden, der unter Umständen bei einem Vorgehen gegen die Verantwortlichen von erheblichem Vorteil ist.

BSZ® e.V.: Wie gehen Sie weiter in der Angelegenheit vor?

Rechtsanwalt Cocron, Rechtsanwalt Dr. Späth: Wir werden auch weiterhin so viele Informationen zu der Angelegenheit zusammen tragen wie nur möglich. Sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass ein Vorgehen gegen einen oder mehrere Verantwortliche Sinne macht, werden wir dies den zahlreichen von uns vertretenen Geschädigten unverzüglich mitteilen. Dann – und nur dann, werden wir den von uns Vertretenen zum Handeln raten.

BSZ® e.V.: Herr Cocron, Herr Dr. Späth, vielen Dank für das Gespräch.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Juragent AG: Merkwürdige Ereignisse! Hauptversammlung am 31.03.08 lässt Fragen offen!

Schlechte Zahlen des Prozessfinanzierers werfen Fragen auf. BSZ® e.V. nimmt an Hauptversammlung im Hotel Steigenberger teil. Es werden nicht alle Fragen beantwortet.

Die Berliner Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft Juragent AG bleibt auf Ihrer Hauptversammlung, die am 31.03.2008 im Hotel Steigenberger in Berlin stattfand, und bei der auch der BSZ e.V. anwesend war, Antworten auf wesentliche Fragen schuldig.
Chronologie der Ereignisse:

22.02.2008: Durchaus bemerkenswert war, dass auf der Homepage der Juragent AG mit diesem Datum mitgeteilt wurde, dass zwei Einladungen mit unterschiedlichen Terminen für die Abhaltung einer außerordentlichen Hauptversammlung veröffentlicht worden seien. Eine Aktionärin sei mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5.02.2008 dazu ermächtigt worden, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen und habe diese für den 17.03.2008 anberaumt. Parallel dazu habe die Unternehmensleitung der Juragent AG zu der Hauptversammlung am 31.03.2008 eingeladen.

13.03.2008: In einer Mitteilung auf der Homepage der Juragent AG vom 13.03.2008 wird mitgeteilt, dass gemäß Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. März 2008 die auf den 17. März anberaumte außerordentliche Hauptversammlung abgesagt worden sei. Die HV finde gemäß Einladung der Juragent AG am 31. März 2008 ab 15.00 Uhr im Hotel Steigenberger in Berlin statt.

17.03.2008: In einer Ad-hoc-Mitteilung mit Datum vom 17.03.2008 teilt die Juragent AG mit, dass Herr Claudius Lang und Herr Stefan Kopf mit sofortiger Wirkung ihre Ämter niedergelegt hätten. Eine Begründung für das Ausscheiden wurde von der Juragent AG nicht mitgeteilt.

31.03.2008: Erschienen waren auf der Hauptversammlung der Juragent AG ca. 60 Aktionäre, die der Veranstaltung beiwohnten. Auch einige Vertreter von Aktionärsvereinigungen wohnten der Versammlung bei. Auch der BSZ® e.V., seit nahezu 10 Jahren einer der führenden Anlegerschutzvereine in Deutschland, ließ sich auf der Hauptversammlung durch einen BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt vertreten.

Auf der Versammlung wurde von einem Großaktionär angeregt, den Aufsichtsrat zu verkleinern.

Der gegenwärtige Vorstandsvorsitzende Heinen wurde auf der Hauptversammlung als krank entschuldigt. Auf Fragen diverser Aktionäre, in welchem Umfang und wie viele Prozesse denn nun tatsächlich von der Juragent AG finanziert worden seien, erfolgten leider keine konkreten Angaben. Auch, warum für ein Aufsichtsratsmitglied bei Juragent, gegen das ein Straf-Verfahren eingeleitet worden war, das zwischenzeitlich zwar wieder eingestellt wurde, eine Kaution in großer Höhe auf Kosten der Gesellschaft hinterlegt worden war, wurde nicht vollständig beantwortet.

Bereits in dem empfehlenswerten „Aktionärsreport“ mit dem Sonderthema „Schwarzbuch Börse 2007“ vom Januar/Februar 2008 kam die Schutzvereinigung der Kapitalanleger – SdK e.V., zu dem Ergebnis, dass dem Ergebnis, dass das Geschäft bei der Juragent AG weit hinter den Prognosen zurück liege, was die Auflage neuer Fonds erheblich erschweren dürfte. So hätten sich die Umsätze der AG im Geschäftsjahr 2006 auf 14,6 Mio. € halbiert und das Jahresergebnis habe sich in der Folge um drei Viertel auf nur noch 0,6 Mio. € reduziert. Auch im ersten Halbjahr 2007 sei der Umsatz auf nur noch 1,8 Mio. € zurück gegangen und gleichzeitig ein Verlust von fast 3 Mio. € angefallen. Im Ergebnis, so die SdK wörtlich in ihrem „Schwarzbuch Börse 2007“, wackele das gesamte Geschäftsmodell und es erscheine fraglich, ob die deutlich rückläufige Ergebnistendenz in den kommenden Jahren umgekehrt und nachhaltig Geld verdient werden könne.

Vor diesem Hintergrund fragen wir uns auch, ob es wirklich nur Zufall ist, dass der renommierte Kapitalanlagerechtler Prof. Dr. Schwintowski, der zeitweise als Aufsichtsratsmitglied bei der Juragent AG tätig war, im Jahr 2007 sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt hat?

Ergebnis: Die gegenwärtigen Ereignisse bei der Juragent AG können durchaus als „bemerkenswert“ bezeichnet werden. Der BSZ e.V. wird für Sie weiter „am Ball“ bleiben, um für die Anleger Licht ins Dunkel zu bringen.

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Dienstag, April 01, 2008

CMS Ladder-Swaps (Zinsgeschäfte): Deutsche Bank zu Teil-Schadensersatz verurteilt

Landgericht Würzburg entscheidet, dass Deutsche Bank der Stadt Würzburg aus riskanten Zinsgeschäften teilweise Schadensersatz in Höhe von 960.000 € bezahlen muss. Signalwirkung auch für andere Fälle.

In einem aktuellen Urteil vom Montag, den 31.03.2008, verurteilte das Landgericht Würzburg die Deutsche Bank dazu, der Stadt Würzburg Schadensersatz aus missglückten Zinsgeschäften, den sog. CMS-Ladder-Swaps, in Höhe von 960.000 € zu bezahlen. Die Richter waren einem Bericht von Focus online vom 31.03.2008 zufolge der Ansicht, dass die Deutsche Bank zu einem Drittel und die Würzburger Versorgungs- und Verkehrs-GmbH zu zwei Dritteln für die Verluste verantwortlich sind. Gefordert hatte die WVV 2,7 Mio. € von der Deutschen Bank.

Die Verluste waren entstanden durch den Abschluss sog. Spread-Ladder-Swaps, einem hochspekulativen Anlageprodukt, das unter anderem von der Deutschen Bank und anderen Großbanken an zahlreiche Kommunen und Mittelständler vermittelt worden war. Nach Ansicht des Landgerichts Würzburg habe die Deutsche Bank das Unternehmen nicht ausreichend über alle wesentlichen Details der Swap-Geschäfte informiert. So wurde laut Focus money nur beiläufig erwähnt, dass es in den vergangenen vier Jahrzehnten zu einer anderen Zinsstruktur gekommen war, was nicht ausreichend gewesen sei.

Zwar will die Deutsche Bank nach eigenen Angaben Berufung einlegen, grundsätzlich zeigt das Urteil des Landgerichts Würzburg jedoch, dass Betroffene durchaus – wenn auch im konkreten Fall nur zum Teil – die Chance haben, ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Stadt Würzburg um eine erfahrene Anlegerin gehandelt haben dürfte, was in anderen Fällen, in denen die Produkte z.B. an Mittelständler vermittelt wurden, nicht immer der Fall gewesen sein dürfte.

Geschädigte können mit der Aufnahmegebühr in Höhe von 75 € zunächst äußerst günstig eine Erstberatung über ihren konkreten Fall erhalten. Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien sind über das gesamte Bundesgebiet verteilt und langjährig im Bereich Kapitalanlagerecht tätig und zählen mit zu den Marktführern in diesem Bereich in Deutschland, so dass die optimale Betreuung und Vertretung Geschädigter gewährleistet ist.


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Samstag, März 29, 2008

Durch miese Tricks zur Schrottimmobilie: Schrottimmobilienfalle Nr. 1


Seriösen Schätzungen zufolge investierten mehrere hunderttausend Anleger in Deutschland in Immobilien, deren Rendite weit hinter den Erwartungen zurück blieb, in sog. Schrottimmobilien.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) nimmt dies zum Anlass in loser Folge über die miesen Tricks der dafür Verantwortlichen zu berichten damit potentielle Anleger nicht in die Schrottimmobilienfallen tappen. Viele Texte dieser Reihe sind mit freundlicher Genehmigung des Berliner SKVS Verlags dem Buch „Schrottimmobilien“ von Rechtsanwalt und Immobilienökonom Dr. Walter Späth entnommen.

„Das was uns der Vermittler in dem Beratungsgespräch erzählt hat, klang so plausibel und schön, dass wir gar nicht mehr auf die Idee gekommen sind, uns die Immobilie selber anzusehen.“ So oder ähnlich äußern sich Immobilienkäufer, wenn Sie später merken, dass man ihnen eine Schrottimmobilie untergejubelt hat.

So ist es zum Beispiel eine beliebte Masche, dass Verkäufer, die Anlegern eine Immobilie verkaufen wollen, Kunden, die im Süden der Republik wohnen, eine Immobilie anbieten, die im Norden Deutschlands gelegen ist, und Anlegern, die in Norddeutschland wohnen, eine Immobilie in Süddeutschland. Man hofft darauf, dass Anleger aus Bequemlichkeit die lange Anreise scheuen würden und daher von einer Besichtigung absehen würden. Man sollte sich nicht aus purer Bequemlichkeit von der Möglichkeit abbringen lassen, die Immobilie vor Ort zu besichtigen.

Es wäre einfach zu leichtfertig, auf eine Besichtigung der Immobilie, die einem viele wertvolle Informationen liefern kann, zu verzichten. Es wird einem also eine Immobilie angeboten, die sich weit von dem jetzigen Wohnort entfernt befindet und für deren Besichtigung der Anleger eine lange, teure und anstrengende Anreise auf sich nehmen müsste? Von dem Erwerb einer derartigen Immobilie sollte man Abstand nehmen. Andererseits sollte man auch nicht fahrlässig handeln, auf eine Besichtigung verzichten und die „Katze im Sack“ kaufen.

Auch aus einem weiteren Grund ist es bei der Direktimmobilienanlage empfehlenswert, sich für eine Immobilie zu entscheiden, die in der Nähe gelegen ist: In der späteren Betriebsphase, also wenn die Immobilie dann tatsächlich vermietet ist, ist es unter Umständen, selbst wenn man einen Verwalter hat, hin und wieder doch erforderlich, nach dem Rechten zu sehen. Eventuell stehen im Laufe der Zeit größere Reparaturen an, die in Auftrag gegeben werden müssen und über die man sich vor Ort ein Bild machen muss. Hier ist man mit Sicherheit froh, wenn der Anreiseweg zu der Immobilie nicht zu lang wird.

Am besten sollte man versuchen, eine Immobilie in der Stadt oder in der Gegend, in der man wohnt, zu erwerben. Abgesehen davon, dass die Anreise für die Besichtigung hier wesentlich vereinfacht wird, kennt man sich in der eigenen Stadt mit Sicherheit am besten aus. Wahrscheinlich kann man hier am besten beurteilen, welche Lagen gefragt sind und welche Lagen nicht und bei welchen Stadtteilen es sich um bekannte Problembezirke handelt, in denen man auch nicht unbedingt eine Immobilie zur Kapitalanlage erwerben sollte. Der Berater rät davon ab, die Immobilie zu besichtigen?
Man kümmere sich um alles. Hier sollten die Alarmglocken schrillen.

BSZ® e.V. Empfehlung:
Anleger, die bereits eine Schrottimmobilie erworben haben, erhalten mit der Buchneuerscheinung „Schrottimmobilien“ von Dr. Walter Späth wichtige Hinweise auf die aktuellen Ausstiegs- und Schadensersatzmöglichkeiten nach aktueller Rechtsprechung. Die Rechtsprechung der Jahre 2004 bis 2007 wurde dabei intensiv ausgewertet.
Anleger, die eine Immobilie oder einen geschlossenen Immobilienfonds als Kapitalanlagemodell erwerben wollen, erhalten zahlreiche Hinweise, worauf sie beim Immobilienerwerb achten müssen, wie somit die Spreu vom Weizen getrennt werden kann und so der Erwerb einer Schrottimmobilie vermieden werden kann. Ergänzt wird dies durch Checklisten, worauf beim Erwerb von Immobilien und Immobilienfonds geachtet werden sollte.

Das Buch bietet eine ausführliche Darstellung der Rechtsentwicklung auf dem Gebiet der Schrottimmobilien seit dem Jahr 2004 unter Nennung und Besprechung wichtiger aktueller Urteile, An Anleger wie Fachleute gleichermaßen richtet sich das umfangreiche Kapitel, in dem der Frage nachgegangen wird, ob die Anleger die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Staatshaftung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können. Checklisten, ein umfangreiches Rechtsprechungsverzeichnis sowie viele Leitsätze zu den wichtigsten Urteilen runden das Werk ab.

Das Buch von Dr. Walter Späth, Schrottimmobilien, 1. Auflage, 2008 ISBN 978-3-9812175-0-6, SKVS Verlag, Berlin kann zum Preis von € 39,90 bezogen werden bei:


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