Donnerstag, Februar 05, 2015

Rückforderungsanspruch des Kreditnehmers gegenüber der Bank bei Zahlung von Bearbeitungsentgelten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte geht auch von Rückerstattungsansprüchen von Bearbeitungsgebühren für Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeit aus. Erste Klage eingereicht.


Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, wurde nunmehr erneut die Durchführung eines streitigen gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Rückerstattungsansprüche von Bearbeitungsgebühren für Kredite, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit aufgenommen wurden, beantragt.

Wie bereits mitgeteilt wurde, hat der BGH mittlerweile in gesicherter Rechtsprechung bestätigt, dass dem Kreditnehmer bei unwirksamen formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank, gerichtet auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr, zusteht.

Auch wenn die Rechtsprechung des BGH bislang ,,nur" Verbraucherdarlehen zum Gegenstand hatte, bestehen nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei, auch Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmern, die Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten aufgenommen haben.

Da der BGH die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten mit der Regelung des § 307 Abs. 1 BGB begründet und die Unwirksamkeit nicht auf die nur für Verbraucher geltenden §§ 308 bzw. 309 BGB stützt, sind nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte auch die formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelte bei Darlehensverträgen, die Unternehmer oder Freiberufler für die Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben, unwirksam.

Diese Auffassung wurde bereits durch die Amtsgerichte Hamburg und Nürnberg bestätigt.

Nachdem in der Vergangenheit in erster Linie Verbraucher die Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren verlangt haben, lassen nunmehr auch zunehmend Unternehmer und Freiberufler ihre Darlehensverträge von spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien überprüfen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen vor diesem Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 05.02.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.
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Vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der Shedlin Capital AG läuft weiter - Verunsicherung bei den Anlegern der Beteiligungsgesellschaften.

Bereits am 26. November 2014 wurde vor dem Amtsgericht Nürnberg zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das vorläufige Insolvenzverfahren dauert noch an.


Die insolvente Shedlin Capital AG hat privaten Anlegern die Möglichkeit geboten, ihr Kapital in verschiedene Publikumsfonds zu platzieren. Insofern sind auch die Anleger dieser geschlossenen Fonds betroffen, da aufgrund der Insolvenz der Emittentin auch die Zukunft dieser Gesellschaften fraglich ist. Hierbei handelt es sich um Fonds, die weltweit in die Wirtschafts- und Immobilienentwicklungen beispielsweise in Brasilien, China und Osteuropa investieren, so:

Shedlin Middle East Health Care Fonds I und II (Abu Dhabi)
Shedlin Chinese Property I (China)
Shedlin Latin American Property I (Brasilien)
Shedlin Infrastructure I und II (Solarkraft in Bulgarien)
Shedlin New European Frontiers III (Rumänien, Bulgarien, Russland)

Die beiden Fonds Middle East Health befinden sich offenbar bereits seit einiger Zeit in Schwierigkeiten, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Ulrike Pfeifer. Seit 2014 ist hier Stillstand auf der Baustelle zu verzeichnen. Eine Fertigstellung des geplanten Luxuskrankenhauses ist kaum mehr möglich. Ebenso scheint auch die Shedlin Chinese Property I die Anleger lediglich zu vertrösten. Die letzten Jahresabschlüsse wurden zum 31.12.2012 veröffentlicht. Jahresfehlbeträge wurden vielfach in den Beteiligungsgesellschaften von den Kapitalanteilen der Kommanditisten abgeschrieben. Dies bedeutet: Werden Verluste und Entnahmen vom Kapitalanteil abgeschrieben, kann der Kapitalanteil des einzelnen Gesellschafters negativ werden, was gerade im Fall von Liquidation und Insolvenz zu weitreichenden Folgen im Hinblick auf die persönliche Haftung des betroffenen Anlegers bzw. zu Ausgleichspflichten im Innenverhältnis führen kann.

Auch wenn das Insolvenzverfahren möglicherweise mittelbar für die Anleger zum Verlust führen sollte, stehen die Betroffenen nicht chancenlos da. Zu prüfen gilt, ob Ansprüche gegen die Anlagevermittler oder -berater bzw. Vertriebspartner der Gesellschaften insbesondere aus Falschberatung oder Prospektfehlern durchgesetzt werden können, um den entstehenden oder entstandenen Schaden zu begrenzen. Diese haften auf Schadensersatz in Höhe des eingezahlten Kapitals. ,,Dies gilt insbesondere dann, wenn die jeweiligen Anlageberater ihren Aufklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind", so Rechtsanwältin Ulrike Pfeifer. ,,Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof  der Anlageberater verpflichtet ist, die konkreten Anlageziele des Anlegers sowie seine individuelle Risikoneigung bei einer Empfehlung zu beachten, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn er diese Pflicht nicht oder nur teilweise nachkommt. Aufgrund der von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe hat der Berater vollständig und ausführlich über die bestehenden Risiken der Anlage aufzuklären. Kommt er dem nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Anleger." Die Anleger können für diese Fälle neben der Rückabwicklung ihrer Beteiligungen auch Rückzahlung des investierten Kapitals geltend machen.

Sofern die Anlage über einen für Banken tätigen Berater erfolgte, kann auch die sog. ,,kick-back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anwendung finden. Danach sind diese Anlagerberater grundsätzlich verpflichtet auf den Erhalt der Rückvergütungen unaufgefordert hinzuweisen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen daher alle betroffenen Anlegern bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgegner, insbesondere die konkreten Anlageberater, sowie gegenüber Vertriebspartnern, Verantwortliche und die persönlich haftende Gesellschafterin aller Fonds, die Shedlin Management GmbH sowie die Treuhänderin Aureus Treuhand GmbH prüfen zu lassen. 

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Shedlin Capital AG beizutreten.

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Rücktritt von Lebens- und Rentenversicherungverträgen

Bundesgerichtshof entscheidet verbraucherfreundlich und stellt das Antragsmodell dem Policenmodell gleich.


Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 (Az.: IV ZR 260/11) auch für Lebens- und Rentenversicherungen, die im sogenannten Antragsmodell geschlossen wurden, entschieden, dass den Versicherungsnehmern  ein grundsätzlich unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht, sofern sie beim Abschluss des Versicherungsvertrages nicht ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt wurden. Gestützt auf diese Entscheidung können Versicherungsnehmer auch heute noch die geleisteten Beiträge - abzüglich Risikoschutz - zurückholen. Dies gilt vom Grundsatz her sogar dann, wenn die entsprechende Versicherung bereits gekündigt wurde.

Bisher war nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 nur für Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 im sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden, anerkannt, dass die Widerspruchsfrist bei fehlerhafter Belehrung nicht zu laufen beginnt und der Versicherungsnehmer auch noch Jahre nach Vertragsschluss den Widerspruch erklären kann. Während im Antragsmodell der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen bereits bei Antragstellung erhielt, bekam er diese im Policenmodell erst zusammen mit der Versicherungspolice übersandt. § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. regelte für das Antragsmodell, dass das Rücktrittsrecht bei unterbliebener Belehrung einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Befristung hat der Bundesgerichtshof nun bei Lebens- und Rentenversicherungen für unwirksam erklärt.

Somit können auch heute noch Versicherungsnehmer, die eine Lebens- oder Rentenversicherung nach dem Antragsmodell abgeschlossen haben und nicht zutreffend belehrt wurden, ihren Rücktritt erklären. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Erstattung der bezahlten Versicherungsprämien abzüglich des Wertes für den Versicherungsschutz.

Mit Hilfe dieses Rücktrittsrechts können sich die betroffenen Versicherungsnehmer somit von ihren Verträgen lösen, ohne derart große Abschläge, wie sie regelmäßig bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages anfallen, in Kauf nehmen zu müssen. Sogar bei bereits gekündigten Verträgen kann grundsätzlich der Rücktritt noch erklärt werden.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz rät daher allen betroffenen Versicherungsnehmern entsprechende Ansprüche prüfen zu lassen. ,,Auf Grund der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lassen sich nicht selten gute Ergebnisse für Versicherungsnehmer erzielen", so der Jurist, der bereits zahlreiche Mandanten in diesem Bereich betreut.

Für die Prüfung von Lebens- und Rentenversicherungverträgen
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. 02. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Mittwoch, Februar 04, 2015

Widerruf von Verbraucherkrediten - So bekommen Sie eine Anschlussfinanzierung

Falsche Widerrufsbelehrungen in Verbraucherkreditverträgen, beispielsweise bei einem Immobilienkredit, ermöglichen es Verbrauchern, ihren Kreditvertrag auch noch Jahre nach Vertragsschluss zu widerrufen. ,,So können Verbraucher ihren alten Vertrag mit hoher Verzinsung auflösen und mit einem neuen Kredit mit erheblich niedrigeren Zinsen anschlussfinanzieren, womit man richtig Geld sparen kann.", rät BSZ e.V. Verbraucheranwalt Joachim Cäsar-Preller.

Möglich ist ein solch später Widerruf, weil im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine entsprechende Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Viele Verbraucher fragen sich nun: ,,Wie widerrufe ich meinen Vertrag richtig und was muss ich beachten?". Bevor man seinen Widerruf erklärt, sollte man sich im Klaren sein, welche Folgen ein Widerruf hat. ,,Im Falle eines Widerrufs muss eine bestehende Restschuld aus dem widerrufenen Vertrag innerhalb von 30 Tagen an die Bank zurückgezahlt werden. Vor einer Erklärung eines Widerrufs sollte man sich also unbedingt um eine Anschlussfinanzierung kümmern.", erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Um Problemen bei einer Anschlussfinanzierung schon im Vorhinein aus dem Weg zu gehen, ist es ratsam, seine Absicht, einen Kreditvertrag widerrufen zu wollen, nicht gegenüber der Bank mitzuteilen. ,,Man sollte einen Widerruf bei Gesprächen über eine Anschlussfinanzierung nicht erwähnen. Selbst wenn eine Bank explizit nachfragt, braucht man keine Auskunft über einen beabsichtigten Widerruf zu geben, weil eine Bank kein Recht hat, eine solche Information einzufordern.", meint Rechtsanwalt Cäsar-Preller. So hat man bessere Chancen, eine günstige Anschlussfinanzierung zu erhalten.

In jedem Fall sollte man einen Widerruf gut vorbereiten und sich im Zweifel auch von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 04.02.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.

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Schiffsfonds gehen den Bach runter - Postbank lenkt nach Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ein.

Schiffsfonds galten lange Zeit als attraktive Geldanlagemöglichkeit, weil sie hohe Renditen abwarfen. Seit Beginn der Finanzkrise sowie einem großen Anstieg der Zahl an Frachtschiffen gingen Frachtraten von Schiffen massiv zurück, was eine Insolvenz von etwa 450 Schiffsfonds zur Folge hatte. ,,Massive Verluste für Anleger waren auch eine Folge der Pleiten.", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Finanzberater, welche vorgenannte Schiffsfonds vermittelt hatten, sehen sich auch hohen Schadensersatzforderungen von geprellten Anlegern ausgesetzt, weil in vielen Fällen keine ausreichende Beratung von Anlegern stattfand.

Beispielsweise wurde nicht über Verlustrisiken aufgeklärt, ebenso wenig wie über eine Abhängigkeit der Charterraten und Schiffspreise von konjunkturellen Entwicklungen. ,,So erging es in einem Fall einer Mandantin von mir. Ihr wurden von der Postbank Finanzberatung AG die ,König & Cie. Produktentanker-Fonds II' sowie ,MPC Santa P-Schiffe 2' Fonds im Jahre 2007 vermittelt. Kurze Zeit später kam es, wie es kommen musste, und beide Fonds gerieten in eine erhebliche finanzielle Schieflage.", erklärt Cäsar-Preller.

Die Anlegerin investierte 82.000 EUR und musste spätestens nach einer Insolvenz der MS ,,Santa Petrissa", welche Teil des ,,MPC Santa P-Schiffe 2"-Fonds war, um ihr mühsam gespartes und investiertes Geld fürchten. Sie machte später Schadensersatzansprüche gegen die Postbank Finanzberatung AG, welche ihr die Fonds vermittelte, geltend. ,,Nach leidenschaftlichen Vergleichsverhandlungen und vollem Einsatz für unsere Mandantin konnten wir der Postbank Finanzberatung AG schließlich ein Vergleichsangebot abringen, welches unsere Mandantin auch annahm. Eine Verschwiegenheitserklärung gibt es für uns hier auch nicht.", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Der Vergleich sieht beispielsweise eine Zahlung von 65.000 EUR für die Anlegerin gegen Rückübertragung vorgenannter Beteiligungen vor. ,,Solch ein Vergleich kann als sehr guter und effizienter Abschluss eines Verfahrens gewertet werden und lässt auch für zukünftige Fälle hoffen. Es lohnt sich also, sich zu wehren und zu kämpfen.", so der Fachanwalt.

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Montag, Februar 02, 2015

Penell GmbH droht offenbar die Insolvenz - Anleger müssen handeln

Schock für die Anleger der Anleihe der Penell GmbH: Das Unternehmen ist offenbar zahlungsunfähig. Dies gehe aus dem Sanierungsgutachten eines Wirtschaftsprüfers hervor. Demnach sei die Penell GmbH aktuell nicht nur zahlungsunfähig, sondern es gebe auch keine positive Fortführungsprognose, berichtet das Handelsblatt am 2.Februar 2015.

,,So bitter es ist: Aber jetzt muss wohl mit einem Insolvenzantrag gerechnet werden. Darum sollten die Anleger jetzt auch umgehend handeln, um ihre Ansprüche durchzusetzen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Denn im Fall der Insolvenz müssen die Anleger mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes rechnen.

Der erfahrene Rechtsanwalt empfiehlt, umgehend die möglichen rechtlichen Schritte einzuleiten. Dazu können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung oder Falschberatung zählen. Denn die Anleihe war nicht wie prospektiert besichert. Der Wert des Kupfers im Lagerbestand lag nicht wie angenommen bei 9 Millionen Euro, sondern deutlich darunter. Die Anleihe sollte mit dem Wert des Kupfers besichert sein. ,,Hier liegt ganz offensichtlich ein Prospektfehler vor, der ausreichen sollte, um das Geschäft rückabzuwickeln. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus Falschberatung entstanden sein, wenn die Anleger nicht ausreichend über die Risiken im Zusammenhang mit der Anleihe aufgeklärt wurden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Die Penell GmbH hatte die Unternehmensanleihe mit einem Zinssatz von 7,75 Prozent und einer fünfjährigen Laufzeit erst 2014 begeben. Doch schon kurz nach der Emission stand fest, dass der Lagerbestand weit weniger wert ist als prospektiert und die Anleihe damit nicht ausreichend gemäß den Prospektvorgaben besichert ist.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Mittelstandsanleihen/Penell GmbH". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR - Verzug bei Abrechnung und Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger. In den letzten Tagen melden sich immer mehr Anleger der Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR (SWG) bei dem BSZ e.V. und berichten, dass die nach Kündigung der Beteiligung zur Zahlung ausstehenden Auseinandersetzungsguthaben noch immer nicht bezahlt sind.

Erste Anleger haben die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bereits damit beauftragt, die Fondsgesellschaft auf Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben in Anspruch zu nehmen.

,,Die entsprechenden Klagen auf Durchsetzung der Rechte aus den Kündigungen, werden derzeit vorbereitet", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  István Cocron, der bereits eine Vielzahl von Anfragen zum SWG Fonds bearbeitet.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds ist der Anspruch auf Abrechnung uns Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens derjenigen Anleger, die ihre Beteiligung gekündigt haben, sechs Monate nach Wirksamkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft fällig.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten daher den Anlegern der SWG Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

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