Dienstag, Oktober 28, 2014

MM Münchner Maklerservice GmbH zur Zahlung von 80.000,00 Euro verurteilt

MM Münchner Maklerservice GmbH (vormals Peschelanger 3-Beteiligungsgesellschaft mbH) zur Zahlung von 80.000,00 Euro verurteilt. Beschluss über Verlängerung der Laufzeit der Inhaber-Teilschuldverschreibungen (Serie I/2012) nichtig.


Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, hat das Landgericht München I die MM Münchner Maklerservice GmbH (vormals Peschelanger 3-Beteiligungsgesellschaft mbH) zur Zahlung von 80.000,00 Euro verurteilt. Gleichzeitig hat das Landgericht München I festgestellt, dass der in der Versammlung der Gläubiger der von der MM Münchner Maklerservice GmbH gegebenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen der Serie I/2012 gefasste Beschluss hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit auf 18 Monate nichtig ist.

Der von der Kanzlei vertretene Kläger machte einen Rückzahlungsanspruch aus dem Erwerb von Inhaber-Teilschuldverschreibungen gegen die MM Münchner Maklerservice GmbH geltend. Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, auf einer Gläubigerversammlung sei die Verlängerung der Laufzeit der streitgegenständlichen Inhaber-Teilschuldverschreibungen gefasst worden.

Vor Gericht vertrat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB die Ansicht, dass dieser Beschluss weder wirksam gefasst, noch ordnungsgemäß bekanntgemacht, noch wirksam vollzogen wurde und bezog sich dabei auf das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen.

Mit Urteil vom 27.10.2014 verurteilte das Landgericht München I nunmehr die Beklagte zur Zahlung von 80.000,00 Euro zzgl. vorgerichtlicher Kosten und stellte gleichzeitig fest, dass der streitgegenständliche Beschluss über die Verlängerung der Laufzeit nichtig ist.

,,Dieses Urteil zeigt über den konkreten Fall hinaus, dass es sich für Erwerber von Inhaber-Teilschuldverschreibungen lohnen kann, in Gläubigerversammlungen gefasste Beschlüsse, an deren Fassung der Erwerber nicht unmittelbar beteiligt war, von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen und möglicherweise dagegen vorzugehen", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffen Liebl.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "MM Münchner Maklerservice GmbH". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.10. 2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Schiffsfonds: Rückforderung der Ausschüttungen oft unzulässig.

Durch die anhaltende Krise der Schifffahrt sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Um die Fonds zu retten, fordern Emissionshäuser in vielen Fällen von den Anlegern bereits erhaltene Auszahlungen zurück. ,,Oft genug ist diese Forderung jedoch nicht rechtmäßig. Daher sollten Anleger die Ausschüttungen nicht so ohne weiteres zurückzahlen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits am 12. März 2013 bei zwei Dr. Peters-Schiffsfonds entschieden, dass die Rückforderung von Ausschüttungen unzulässig sei. Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Rückforderung von Ausschüttungen im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Anleger verständlich geregelt sein müsse. Rechtsanwalt Staudenmayer: ,,Für die Anleger muss klar ersichtlich sein, dass es sich bei den gewährten Ausschüttungen nur um Darlehen gehandelt hat, und dass diese unter bestimmten Umständen von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden können."

Die Rechtsprechung des BGH hatte durchaus Signalwirkung und lässt sich auf viele weitere Schiffsfonds anwenden. So entschied das Landgericht Hamburg im Januar 2014 bei vier Hansa Treuhand Schiffsfonds ebenfalls, dass die Rückforderung der Ausschüttungen nicht zulässig sei. Auch hier hatte man sich darauf berufen, dass die Ausschüttungen nur als unverzinsliche Darlehen gewährt wurden, und nun zurückverlangt werden könnten, da das Gesellschaftskonto kein entsprechendes Guthaben aufweise. Das LG Hamburg wies die Klage auf Rückzahlung jedoch mit der Begründung ab, dass die entsprechenden Passagen im Vertrag nicht eindeutig und für den Anleger unverständlich seien. ,,Interessant ist auch, dass in der Urteilsbegründung auf den allgemeinen Sprachgebrauch hingewiesen wurde. Demnach werden ,,Ausschüttungen" mit dem Wortsinn allgemein so verstanden, dass es sich eben um Auszahlungen handelt, die nicht mehr zurückgezahlt werden müssen", so  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Das LG Hamburg lehnte sich in seiner Rechtsprechung an die Urteile des BGH an. ,,Es ist davon auszugehen, dass sich diese Rechtsprechung auch auf viele andere Schiffsfonds anwenden lässt. Daher sollten Anleger Ausschüttungen nicht einfach zurückzahlen, sondern erst prüfen lassen, ob die Rückforderung nach dem Gesellschaftsvertrag gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls können auch bereits an den Fonds zurückgezahlte Ausschüttungen wiederum von den Fondsgesellschaften zurückverlangt werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Immer mehr geschädigte Kapitalanleger resignieren wegen hoher Anwalts- und Gerichtskosten.

Anlegerschutz bedeutet auch, sich massiv - auch gegen scheinbar übermächtige Gegner- zu wehren. Damit dies für die Betroffenen nicht zu einem unwägbaren finanziellen Abenteuer wird, ist die Einschaltung eines Prozessfinanzierers oft der geeignete Weg sein Recht doch durchzusetzen. 


Der BSZ e.V. und die Prozessfinanzierungsgesellschaft verfügen über ein Netzwerk von Top-Rechtsanwälten in Österreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein. Die enge Kooperation mit Rechtsexperten ermöglicht es, Rechtsansprüche rasch und effizient zu prüfen und die Erfolgsaussichten in einem möglichen Gerichtsverfahren auszuloten

Hohe Anwalts- und Gerichtskosten sind nach Befürchtungen des BSZ e.V. zu einer Hürde geworden, Rechtsansprüche notfalls auch vor Gericht durchzusetzen. Vor allem Haushalte mit mittlerem Einkommen ohne private Rechtsschutzversicherung sind betroffen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt gemahnt, der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht dürfe nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten. Das würde in der Praxis bedeuten, dass sich jeder Bürger notfalls den Gang vor Gericht leisten kann, ohne eine Privatinsolvenz zu riskieren. Für die Betroffenen ist die Mahnung des Bundesverfassungsgerichts ein Muster ohne Wert, denn wer heute klagt oder verklagt wird und verliert, dessen Existenz ist bedroht.

Tatsächlich ist es so, dass viele Ansprüche in Deutschland mittlerweile nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, weil die Betroffenen schlichtweg die Kosten nicht aufbringen können. Zumal es auch nie zu 100% sicher ist, ob die gerichtliche Auseinandersetzung letztlich Erfolg hat. Unterliegt man im Verfahren, verliert man nicht nur seine Forderung sondern hat zudem die Prozesskosten beider Seiten zu tragen. Auch wenn man gewinnt, kann man leer ausgehen wenn die unterlegene Partei zwischenzeitlich in Vermögensverfall gerät. Sogar für die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwaltes haftet man dann als sogenannter Zweitschuldner.

Wer solche Beträge nicht aufbringen kann, für den bleibt nur der Verzicht auf seine berechtigten Ansprüche kritisiert man bei dem BSZ e.V. Das trifft immer für den zu, dessen Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage geben will und die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus irgendwelchen Gründen nicht in Betracht kommt.

Die Gefahr vor Augen, nochmals Geld in den Sand zu setzen, lässt so manch geschädigten Kapitalanleger glauben, dass ihm nunmehr kostenlose Hilfe zuteil wird. Vorsicht vor Anbietern die geschädigten Kapitalanlegern mit verlockenden Angeboten Ihre Dienste offerieren: Alles kostenlos und ohne Risiko!

Viele Geschädigte können und wollen keine finanziellen Risiken mehr auf sich nehmen. Gerade betrogene Anleger, die schon einmal um ihre Ersparnisse gebracht wurden, scheuen aus verständlichen Gründen oft davor zurück, noch mehr Geld in die Hand zu nehmen, um gegen scheinbar übermächtige Banken oder Versicherungsgesellschaften anzukämpfen und Gefahr zu laufen, in aufwendigen Gerichtsverfahren noch mehr Geld zu verlieren. Sie bleiben auf der Strecke. Das ist aber nach Meinung des BSZ e.V. der falsche Weg..

Der BSZ e.V. und die Prozessfinanzierungsgesellschaft wollen Rechtssuchenden, insbesondere betrogenen Anlegern, zu ihrem Recht verhelfen. Die Hilfestellung erfolgt einerseits durch kompetente Beratung, andererseits durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung. Der mit dem BSZ e.V. verbundene Prozessfinanzierer finanziert die Durchsetzung außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsansprüche Rechtssuchender. Zu seinen Spezialgebieten zählt die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Wertpapier- und Kapitalmarktrecht.
Bevor eine Annahme eines Falles durch die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft erfolgt, wird der Fall von der Gesellschaft eingehend geprüft. Entscheidet sich die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft den Fall anzunehmen, werden sämtlicher Kosten übernommen, Auslagen und Gebühren, insbesondere Rechtsanwalts-, Gutachterkosten und sonstiger Honorare, im vorprozessualen Stadium, insoweit keine Rechtschutzversicherung besteht oder die Rechtschutzversicherung nicht alle Leistungen des eigenen Anwaltes trägt. Falls eine Prozessführung erforderlich ist, wird mit dem jeweiligen Kunden eine individuelle Honorarvereinbarung geschlossen.
Prinzipiell gilt: Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für den Kunden keine weiteren Kosten mehr an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft!

Der Kunde hat nicht das geringste Risiko.

Kann die Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft für den Kunden Gelder einklagen, so erhält sie eine prozentuale Beteiligung von dem beigetriebenen Betrag.

Bei folgenden Problemen können Sie wegen einer Prozessfinanzierung anfragen:

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"    Lebensversicherungen
"    Fondsverluste
"    Schadensersatz bei Personenschäden
"    Falschberatung durch Banken
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Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Prozessfinanzierung beizutreten.

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Montag, Oktober 27, 2014

Gläubigerversammlung der MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbH.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospekts  beim ,,Traumschiff".


Die Beteiligungsgesellschaft MS Deutschland hat am 08.10.2014 eine Gläubigersammlung durchgeführt. Hierbei wurden Informationen bekannt, die die Vermutung nahelegen, dass der Emissionsprospekt der MS Deutschland fehlerhaft sein könnte.

Von der möglichen Fehlerhaftigkeit des Prospekts betroffen sind insbesondere die Anleihegläubiger des ,,Traumschiffs". Die MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft, die in der Öffentlichkeit als ,,Das Traumschiff" bekannt ist, hatte im Dezember 2012 Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit einem Volumen von bis zu 60 Millionen Euro und einer fünfjährigen Laufzeit emittiert (ISIN DE000A1RE7V0).

Der Plan ging für die Anleihegläubiger, denen ein jährlicher Zins von 6,75 % zugesagt worden war, allerdings nicht auf. Der MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft gelang es nicht, ausreichend Gewinne zu erwirtschaften, sodass die Auszahlung für Dezember 2014 ausfallen soll. Zugleich war auch von einer anhaltend schwierigen wirtschaftlichen Lage die Rede.

,,Wir bewerten die Zukunftsaussichten für die Anleihegläubiger daher als alles andere als positiv. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Frage der Rückzahlung der Anleihe an die Gläubiger", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A.

Die Rechtsanwälte prüfen daher, inwiefern Rückabwicklungsansprüche geltend gemacht werden können. Insbesondere Prospektverantwortliche kommen hier im Rahmen von Schadensersatzansprüchen in Betracht, da der Emissionsprospekt fehlerhaft sein könnte. Denn in dem Emissionsprospekt wird der Wert der MS Deutschland mittels eines Verkehrswertgutachtens auf ca. 100 Millionen US-Dollar festgelegt. Dieser Wert des Schiffes als Sicherheit in Form einer Schiffshypothek ist von zentraler Bedeutung für die Bewertung durch die Anleihegläubiger.

,,Wie nun aber in der Gläubigerversammlung offenbar wurde, gibt es anscheinend für die MS Deutschland aktuell keine Kaufinteressenten. Auch der Wert des Schiffes scheint demnach -  je nachdem, ob man von dem Schrott- oder Verkaufspreis ausgeht - bei maximal 10 Millionen Euro zu legen. Dies, obwohl noch Ende 2013 weiterhin ein Wert i.H.v. EUR 100 Millionen Euro publiziert wurde", so Rechtsanwalt Luber weiter. ,,Da sich der Wert des Schiffes in wenigen Monaten kaum um 90 % reduziert haben kann, spricht unseres Erachtens nach viel dafür, dass der Wert der MS Deutschland in dem Anleiheprospekt als deutlich zu positiv angegeben wurde."

Hieraus können sich Rückabwicklungsansprüche für die Anleger ergeben. Denn einem Verkaufsprospekt kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass der Prospekt, in dem die Anleihe vorgestellt wird, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären muss. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Prospektverantwortlichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anleihe und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Mittelstandsanleihe/MS Deutschland". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Golden Gate GmbH stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen Vorgehen gegen Rating Agentur.  Die Immobilienentwicklungsgesellschaft Golden Gate hat am 08.10.2014 einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht München gestellt (Az. 1503 IN 3140/14).  Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Axel Bierbach bestellt,  Verfügungen der Golden Gate GmbH sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Von der Insolvenz betroffen sind insbesondere die Anleihegläubiger der Golden Gate GmbH  betroffen. Die Gesellschaft hatte im Dezember 2011 Schuldverschreibungen mit einem Volumen von 30 Millionen Euro emittiert (ISIN DE000A1KQXX), um mit den eingesammelten Geldern u.a. die Grundstücksgeschäfte zu finanzieren.

Der Plan ging allerdings nicht auf. Der Golden Gate GmbH gelang es nicht, Projektentwicklungen von ehemaligen Bundeswehrkrankenhäusern in Leipzig und Amberg rechtzeitig zu veräußern.

,,Der Insolvenzverwalter macht nun zwar gegen den Geschäftsführer der Golden Gate GmbH, Herrn Uwe Rampold, Ansprüche geltend, da dieser der Golden Gate GmbH als Emittentin ein persönliches Patronat gegeben hatte. Darin verpflichtete sich Herr Rampold gegenüber der Golden Gate GmbH für den Fall, dass die Golden Gate GmbH nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Zahlung des Anleihezinses oder zur Rückzahlung der Anleihe verfügt, die Gesellschaft bei Fälligkeit auf erstes Anfordern mit den für die Anleihenbedienung und -rückzahlung erforderlichen liquiden Mitteln auszustatten. Es ist allerdings sehr zweifelhaft, ob Herr Uwe Rampold persönlich in der Lage sein wird, seiner Verpflichtung aus dem Patronat vollumfänglich nachzukommen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen daher, inwiefern Schadensersatzansprüche gegen weitere solvente Anspruchsgegner geltend gemacht werden können. Insbesondere Prospektverantwortliche kommen hier in Betracht, da der Emissionsprospekt wegen der fraglichen Solvenz der Patronatserklärung fehlerhaft sein könnte.

,,Somit können nach Bewertung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung bestehen. Denn einem Verkaufsprospekt kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass der Prospekt, in dem die Anleihe vorgestellt wird, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären muss. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Prospektverantwortlichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anleihe und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Golden Gate GmbH beizutreten.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Freitag, Oktober 24, 2014

Garantie Hebel Plan '08 - Droht nach der schriftlichen Abstimmung über die Liquidation der Gesellschaft nun der Totalverlust?

Die Anleger des Garantie Hebel Plan '08 sind nach wie vor verunsichert, wie es mit ihrer Beteiligung weiter geht. Wie Anleger berichten, hat auch die neue Fondsgeschäftsführung, die Edelweiss Management GmbH, mitgeteilt, dass die finanzielle Lage der Beteiligungsgesellschaft kaum nachvollziehbar ist und daher weiterhin Ungewissheit darüber besteht, was mit den Geldern der Anleger geschehen ist.

Hintergrund der prekären Lage der Garantie Hebel Plan '08 dürfte sein, dass die S&K Gruppe in 2012 die CIS Deutschland AG erworben und damit auch Zugriff auf das Vermögen der Garantie Hebel Plan-Fonds erhalten hat. Nach Presseberichten stehen die inzwischen inhaftierten Manager Marc Christian Schraut und Daniel Fritsch im Zusammenhang mit den verschwundenen Geldern der Anleger.

Darüber hinaus deuten die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bezüglich Herrn Daniel Shahin, der die frühere Vertriebsgruppe CARPEDIEM geleitet hat, darauf hin, dass auch er Gelder in einem sechs- bis siebenstelligen Betrag veruntreut haben dürfte, wie vereinzelten Presseberichten zu entnehmen ist.

Ein Eintritt des Totalverlusts steht daher durchaus zu befürchten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt daher bereits mehrere Anleger sowohl gegen die Berater als auch gegen die Gründungs- und Treuhandgesellschaft und macht für diese Schadensersatzansprüche im Klagewege geltend.

Geschädigten Anlegern, die sich unzureichend aufgeklärt fühlen, wird daher empfohlen, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und überprüfen zu lassen, ob sie hinsichtlich der Risiken der Beteiligung an der Garantie Hebel Plan '08korrekt beraten und aufgeklärt wurden.

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FlexLife Capital AG - Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 14.10.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FlexLife Capital AG eröffnet.


Welche Auswirkungen hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Ansprüche der Kunden der FlexLife Capital AG?

Zwar führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu, dass die Zwangsvollstreckungen in das Vermögen der FlexLife Capital AG nicht mehr möglich sind. Stattdessen besteht für die Kunden der FlexLife Capital AG nun aber die Möglichkeit, ihre Forderungen innerhalb der vom Insolvenzverwalter gesetzten Frist zur Insolvenztabelle anzumelden.

Betroffenen Kunden der FlexLife Capital AG, sollten sich an eine spezialisierte Kanzlei zu wenden, die die geschädigte Kunden hinsichtlich der möglichen Optionen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auch im Insolvenzverfahren gegen die FlexLife Capital AG berät.

Außerdem sollten betroffene Kunden, sofern Sie bei dem Verkauf ihrer Versicherung beraten wurden, auch immer Schadensersatzansprüche gegen ihren Berater prüfen lassen, sofern sie sich nicht hinreichend aufgeklärt fühlen. Denn mögliche Ansprüche gegen die jeweiligen Berater sind von dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FlexLife Capital AG nicht betroffen und können deshalb nach wie vor durchgesetzt werden.

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