Dienstag, Mai 22, 2012

Deutsche Bank haftet für Verletzung von Aufklärungspflichten bei Währungsoptionsgeschäften (Super Outright Sale)

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 02.02.2012 - 3-04 O 50/10) die Deutsche Bank zur Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Hinblick auf Finanzderivate (Währungsoptionsgeschäfte) verurteilt.


Der Sachverhalt stellt sich vereinfacht so dar:
Die Klägerin, ein Reiseunternehmen, stand mit der beklagten Bank in langjähriger Geschäftsbeziehung. Nachdem die Parteien zur Absicherung gegen steigende Dollarkurse bereits eine Reihe von strukturierten Geschäften durchgeführt hatten, kam es im Juni 2005 zum Abschluss des streitgegenständlichen Finanzderivats mit der Bezeichnung "Super Outright Sale".

Gemäß dem Termsheet der Beklagten erwarb die Klägerin damit die Möglichkeit einer Euro-Put/USD Call-Option zu einem Strike von 1,27 US-Dollar/Euro am Ende der Laufzeit. Sollte sich danach der Wechselkurs Euro/US-Dollar bis Ende der Laufzeit innerhalb des Knock-out Level bewegen, hatte die Klägerin die Möglichkeit, am Laufzeitende einen Betrag von 1 Mio. US-Dollar zum Kurs von 1,27 Dollar zu kaufen. Diese Call-Option erlosch, falls der Wechselkurs während der Laufzeit jemals das untere oder obere Knock-out Level berühren sollte. Sollte der Wechselkurs bis zum Laufzeitende einmal an oder über dem oberen Knock-out Level gehandelt werden, hatte die Bank das Recht, einen erhöhten US-Dollar-Betrag von 1,5 Mio. US Dollar zu 1,27 US-Dollar/Euro an die Klägerin zu verkaufen.

Die Klägerin tätigte bei der Beklagten insgesamt 63 Folgegeschäfte auf der Basis des "Super Outright Sale". Sie erlitt erhebliche Verluste, die sie von der Beklagten ersetzt haben wollte.

Das Landgericht Frankfurt/Main verurteilte die Deutsche Bank jetzt zu Schadensersatz aufgrund von Beratungsfehlern. Es stellt zunächst fest, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Beratungsvertrag geschlossen wurde, der weder sittenwidrig noch wegen arglistiger Täuschung anfechtbar sei. Für die Anforderungen an die Beratung gelten die Grundsätze anleger- und anlagegerechter Beratung. Das Gericht sieht hier diese Grundsätze zwar nicht beim Abschluss des Vertrags, wohl aber bei der Durchführung der Folgegeschäfte verletzt.

Im Einzelnen:

Hinsichtlich des Abschlusses des Geschäfts sei die Beratung nicht fehlerhaft gewesen. Die Bank habe grundsätzlich ein solches Finanzderivat zur Währungsabsicherung empfehlen dürfen, da die Klägerin ein Bedürfnis zur Absicherung von Wechselkursrisiken gehabt habe. Sie konnte dabei davon ausgehen, dass die Klägerin die zu dem Vertrag überlassenen Informationen verstanden habe, denn diese habe über langjährige Erfahrung im Bereich der Wechselkursabsicherung verfügt und in der Vergangenheit eine Reihe von strukturierten Geschäften abgewickelt. Die Beratung sei auch anlagegerecht gewesen, weil der der Klägerin überlassene Termsheet die wesentlichen Daten und Fakten des empfohlenen Finanzprodukts enthielten.

Im Gegensatz zu den Spread-Ladder-Swaps, die Gegenstand der bekannten BGH- Entscheidung (Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10) waren, handele es sich nicht um ein vergleichbar kompliziertes Finanzprodukt. Bei einem Spread-Ladder-Swap gehe es um einen strukturierten und komplex definierten Austausch von Zahlungsströmen, bei dem vorliegenden "Super Outright Sale" um den Austausch relativ einfacher Optionen auf Währungskursentwicklungen.

Der Termsheet informiere darüber, welche Rechte und Optionen die Klägerin habe. Zudem sei der Ablauf der Geschäfte hinreichend deutlich festgelegt. Auch sei die Klägerin in der Lage, ihr Verlustrisiko mittels eines Dreisatzes zu bestimmen. In der mangelnden Aufklärung über einen bei Vertragsschluss negativen Marktwert sieht das Gericht keine Pflichtverletzung, was insoweit damit begründet wird, dass der Super Outright Sale einfach strukturiert sei und für die Klägerin die eingegangenen Anlagerisiken nachvollziehbar waren.

Das Gericht hat die mangelhafte Beratung der Deutschen Bank jedoch bei der Abwicklung von Folgegeschäften gesehen, da die Beklagte die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die mit den Folgegeschäften verbundenen Risiken aufklärte.

Die Parteien hatten auf der Grundlage des Super Outright Sale 63 weitere Abschlüsse vorgenommen, deren Umsetzung nochmals eine erheblich größere Anzahl von Geschäften nach sich zog. Die Beklagte war während der gesamten Laufzeit dieser Geschäfte Hausbank der Klägerin und in ständigem Kontakt mit der Klägerin; sie schuldete daher nach den Feststellungen des Gerichts eine fortlaufende Beratung. Die Pflichten daraus verletzte die Beklagte, weil sie insoweit ihre Aufklärungspflichten vernachlässigte.

Da sich der Wechselkurs US-Dollar zum Euro sich im Zeitraum von 2006 bis 2008 verschlechtert hatte, hatte die Klägerin die Möglichkeit, die Geschäfte glatt zu stellen, d.h. die Verluste zu begleichen und die durch die Beklagte vertragsgemäß ausgeübten USD Put- Optionen zu bedienen. Die Parteien wählten jedoch den Weg einer Umstrukturierung, wobei die in der Folgezeit abgeschlossenen Geschäfte laufend ungünstiger für die Klägerin wurden und ihr erhebliche Verluste entstanden. Das lag daran, dass stets höhere Hebel hinsichtlich der zur Ausübung gestellten Optionen ausgeübt wurden.

Da Gericht kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Bank die Klägerin über die Gefahren, die mit der Umstrukturierung für die Klägerin verbunden waren und die damit einhergehenden Verlustrisiken hätte aufklären müssen. Aufgrund der Beweisaufnahme sei ein Aufklärungsversäumnis zugrunde zu legen, die Bank haftet daher auf Schadensersatz.

Anmerkung
Finanzderivate sind sehr höchst unterschiedlich ausgestattet. Es verbietet sich daher, einfach die Grundsätze des zu Spread-Ladder-Swaps ergangenen BGH Urteils auf andere Swaps und Derivate zu übertragen. Vielmehr muss nicht nur die Beratungssituation geprüft, sondern in jedem Fall spezifisch untersucht werden, wie das Produkt ausgestaltet ist, welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien haben, wo insbesondere ihre Risiken liegen usw. Nur auf dieser Basis lässt sich beurteilen, ob Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt wurden.

Sollten betroffene Anleger annehmen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Währungsoptionsgeschäften schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen ihnen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Währungsoptionsgeschäfte" anschließen. 


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 22. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Montag, Mai 21, 2012

Zinsswaps: OLG Frankfurt am Main postuliert weitgehende Beratungs- und Aufklärungspflichten

In einem kürzlich ergangenen Urteil (16 U 126/11) legt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine verbraucherfreundliche Linie im Hinblick auf Zinsswaps bzw. Swapverträgen fest und hat dem dort von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwälte vertretenen Bankkunden Schadensersatz zugesprochen.


Dieser Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kunde hatte auf den Rat der HVB (jetzt UniCredit Bank AG) hin seine Baufinanzierung mithilfe eines so genannten Doppelswaps realisiert. Ursprünglich hatte er ein Festzinsdarlehen mit längerer Laufzeit aufgenommen. Nachdem die Zinsen gesunken waren, wurde ihm von der Bank in Aussicht gestellt, von dem günstigen Zinsniveau sowohl für die laufende Finanzierung zu profitieren als auch das niedrige Zinsniveau für einen Anschlusszeitraum festzuschreiben. Dieses Ziel sollte, so der Bankberater der HVB, über eine Doppelswapkonstruktion erreicht werden. Aus den Verträgen entstanden dem Kunden dann bei fallenden Zinssätzen jedoch immer größere Verluste, deren Ausgleich er schließlich verweigerte.

Das OLG Frankfurt am Main wies – wie schon zuvor das Landgericht – die Klage der Bank auf Zahlung ab, da der Kunde mit seiner Schadensersatzforderung gegenüber den Zahlungsansprüchen der Bank aufrechnen könne. Denn auch nach Ansicht des OLG lagen gleich mehrfache Beratungsfehler vor, die die Bank gegenüber ihrem Kunden zum Schadenersatz verpflichteten und die insoweit auch nicht verjährt seien.

So stand dem Bankkunden nach Auffassung des Gerichts ein Schadenersatzanspruch bereits nach § 37 d Abs. 4 WpHG a.F. zu. Diese bis zum Jahre 2007 geltende Vorschrift knüpfte an eine Verletzung der Informationspflicht nach § 37 d WpHG an. Hiernach waren Verbraucher vor dem Vertragsabschluss und danach alle zwei Jahre über die Risiken von Finanztermingeschäften – also auch über Swapgeschäfte – schriftlich zu informieren. Die Bank hatte ihren Kunden hier zwar durch eine Informationsschrift bei Vertragsschluss informiert, jedoch deren vorgeschriebene Wiederholung zwei und vier Jahre später weder behauptet noch gar belegt, sodass das Gericht im Grundsatz von einer Schadenersatzpflicht ausging, auch wenn es diese Frage wegen weiterer Pflichtverletzungen im Ergebnis offen lassen konnte.

Zudem sah das OLG den zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag in mehrfacher Hinsicht als verletzt an. Der Kläger hatte keinerlei Kenntnisse und Erfahrungen mit Zinsinstrumenten und bezeichnete sich als sicherheitsorientierten Anleger. Es erschien dem Gericht deshalb schon grundsätzlich zweifelhaft, ob die Bank überhaupt mit einem solchen Kunden Finanztermingeschäfte eingehen dürfe. Außerdem hätte die Bank den Kunden über Verlustrisiken aufklären müssen. Ferner, so das OLG, müsse die Bank nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG Interessenkonflikte nach Möglichkeit vermeiden. Hier war nach Ansicht des Gerichts jedoch ein klarer Interessenkonflikt gegeben. Denn als Kontrahenten eines Swapvertrags stünden sich Bank und Kunde mit gegenläufigen Interessen gegenüber. Der Gewinn des einen sei der Verlust des anderen. Die Bank habe hier eine Anlage empfohlen, von der sie im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehofft habe, dass sie fehlschlage. Auch dass die Bank im Rahmen des Doppelswapgeschäfts ein gegenläufiges Swapgeschäft abschließe, ändere an dieser Beurteilung nichts. Die Bank hätte daher den Kunden über ihr erhebliches Eigeninteresse informieren müssen. Allein weil der hierauf gerichtete Anspruch des Kunden nach Ansicht des OLG bereits nach § 37 a WpHG a.F. verjährt war, kam es im konkreten Fall hierauf nicht mehr an.

Ferner sei nach Ansicht des Gerichts ein weiterer Pflichtverstoß der Bank darin zu sehen, dass sie ihren Kunden anlässlich des Neuabschlusses des auslaufenden Darlehens im Jahre 2006 nicht richtig beraten habe. So habe die Bank es versäumt, den Kunden auf die Notwendigkeit hinzuweisen, nun einen variabel verzinslichen Anschlusskredit abzuschließen, um Verlustrisiken zu vermeiden. Stattdessen bot sie dem Kunden einen Festzinskredit an. Der Kunde schloss dann im Vertrauen auf die Bank tatsächlich einen solchen Kredit mit fester Verzinsung ab, der ihm bei fallenden Zinsen dann wachsende Verluste bescherte. Nach Auffassung des OLG war der Bankkunde deshalb berechtigt, den ihm so entstandenen Zinsschaden ungeachtet einer etwaigen Verjährung zumindest nach § 215 BGB gegenüber dem Zahlungsanspruch zur Aufrechnung zu stellen.

Das Urteil des OLG, mit dem die Beratungs- und Aufklärungspflichten der Banken gegenüber ihren Kunden deutlich gemacht werden, hat nach unserer Erfahrung große praktische Bedeutung, weil in der Vergangenheit zahlreiche Banken ihren Kunden dazu geraten hatten, am vermeintlich niedrigen Zinsniveau zu partizipieren und auch simple Baufinanzierungen wie auch sonstige Finanzierungen auf der Basis komplizierter Swapkonstruktionen darzustellen, die das Risiko erheblicher Verluste bargen.

Sollten betroffene Anleger annehmen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Swapverträgen schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen ihnen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Zinswetten/Swap-Geschäfte" anschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 21. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Sonntag, Mai 20, 2012

Lloyd-Fonds Britische Kapital Leben I-VIII: BSZ e.V.-Anwälte reichen erste Klagen ein!

Teilweise hohe Verluste für Anleger bei British Lloyd Fonds I-VIII. BSZ e.V.-Vertrauensanwälte reichen erste Klagen für Geschädigte ein.


Verschiedene Anleger der diversen Lloyd-Fonds Britische Kapital Leben I-VIII haben sich beim BSZ e.V. gemeldet, weil sie inzwischen herbe Verluste mit ihrer Anlage hinnehmen müssen. Zum Beispiel wurden laut der Leistungsbilanz der Lloyd Fonds AG für den Fonds Britische Kapital Leben V für das Jahr 2010 Planausschüttungen von 8,00 % erwartet, tatsächlich ausgeschüttet wurden jedoch 0 %, laut Leistungsbilanz wurde von kumulierten Planausschüttungen bis 2010 in Höhe von 22,60 % ausgegangen, die tatsächlichen kumulierten Ausschüttungen bis in das Jahr 2010 belaufen sich jedoch nur auf 3,69 %.

Auch bei der Deutschen Zweitmarkt AG werden die British Lloyd-Fonds inzwischen teilweise mit erheblichem Abschlag gehandelt, so wurde z.B. ein Nominalkapitalanteil in Höhe von 20.000,- € des Fonds Britische Kapital Leben III am 16.11.2011 bei der Deutschen Zweitmarkt AG zum Kurs von lediglich 21,2 % gehandelt (siehe www.deutsche–zweitmarkt.de/handel ), ein Nominalkapitalanteil in Höhe von 10.000,- € des Fonds Britische Kapital Leben VII wurde bei der Deutschen Zweitmarkt AG am 30.11.2011 zum Kurs von nur noch 20 % verkauft, so dass in diesem Fall von dem ursprünglichen Anlagebetrag in Höhe von 10.000,- € nur noch ein Betrag in Höhe von 2.000,- € erlöst werden konnte (sieh www.deutsche-zweitmarkt.de/handel ), und der Wertverlust bei dem aktuellen Verkauf somit bereits 80 % beträgt.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben inzwischen heraus gefunden, dass die Beratungen durch Banken, Sparkassen und andere Berater teilweise fehlerhaft waren und somit in vielen Fällen gute Chancen auf Schadensersatz für die betroffenen Anleger bestehen dürften, die ersten Klagen haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für Geschädigte daher inzwischen eingereicht.

Anlageberater trifft die Verpflichtung zur anleger- und anlagegerechten Beratung, d.h., er muss die von ihm betreuten Anleger auch auf alle Risiken der Anlage hinweisen.
Bei einer Anlage in Lebensversicherungen handelt es sich grundsätzlich um eine unternehmerische Beteiligung mit prinzipiellem Totalverlustrisiko. Dieses wurde zwar in den Prospekten teilweise erwähnt, aber teilweise in den jeweiligen Beratungsgesprächen als lediglich theoretisches Risiko dargestellt.

Auch wurden die Anleger in den jeweiligen Beratungsgesprächen teilweise nicht auf weitere Risiken wie das Blindpool-Risiko oder die nur eingeschränkte Fungibilität hingewiesen, was ebenfalls eine Schadensersatzverpflichtung des Beraters auslösen kann.

Auch konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen heraus finden, dass die vertreibenden Banken in vielen Fällen Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“, für den Vertrieb der diversen Lloyd Fonds Britische Kapital Leben erhalten haben. Die sog. „Kick-back“-Rechtsprechung des BGH bietet Anlegern dabei teilweise gute Chancen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen:

Der Bundesgerichtshof hat nun bereits mehrfach eindeutig entschieden, dass eine Bank (oder auch Sparkasse) jedenfalls im Rahmen eines Beratungsvertrages auch ungefragt auf die erhaltenen Provisionen und Rückvergütungen hinweisen muss, z.B. mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05, vom 20.01.2009, Az. XI ZR ZR 510/07 sowie vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 586/07.

Diese Aufklärung wird vom BGH deshalb für notwendig erachtet, weil dem Kunden erst durch die Mitteilung der erhaltenen Provisionen und Rückvergütungen ein möglicherweise bestehender Interessenkonflikt der Bank offen gelegt wird und er in die Lage versetzt wird, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen sowie zu beurteilen, ob diese ihm letztendlich eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfiehlt, weil sie selbst daran in Form hoher Provisionen verdient. Dieser Aufklärungspflicht wurde nach der Erfahrung der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte in der Vergangenheit von den beteiligten Banken nur selten nachgekommen, so dass sich auch allein aus dieser Nichtaufklärung Schadensersatzansprüche ergeben können.

Da im Fall der Lloyd-Fonds Britische Kapital Leben I-VIII in vielen Fällen die Fonds von Banken und Sparkassen vertrieben wurden, bieten sich hier durch die Kick-back-Rechtsprechung des BGH teilweise gute Schadensersatzmöglichkeiten.

Sofern die jeweiligen (Bank)-Berater eine oder mehrere der obigen Aufklärungsverpflichtungen nicht erfüllt haben, kann der betroffene Anleger die Rückabwicklung der Beteiligung und somit die Rückzahlung des Anlagebetrages geltend machen, außerdem teilweise darüber hinaus noch Zinsen als entgangenen Gewinn für eine ansonsten getätigte Alternativanlage.

In vielen Fällen dürften Anleger der Fonds Britische Kapital Leben damit gute Chancen haben, ihre Beteiligung im Wege des Schadensersatzes rück abzuwickeln und somit das investierte Kapital zurück zu erhalten.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lloyd-Fonds Britische Kapital Leben" anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Samstag, Mai 19, 2012

Solar Millennium AG: Erste Klagen eingereicht, Eile ist geboten!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte reichen erste Klagen gegen Verantwortliche ein! Rechtsanwalt Dr. Walter Späth in Plusminus am Mittwoch, den 23.05.2012. Schalten Sie ein!


Am 15.05.2012 fand in Erlangen die Gläubigerversammlung für die Anleger der Inhaberschuldverschreibungen 4-8 in Sachen Solar Millenium AG statt, zu der zwischen 500-1000 Anleger erschienen waren und auch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte, z.B. Anwälte der Kanzlei KWAG, Seelig & Widmaier und auch Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth Rechtsanwälte erschienen waren.

Neben Fragen zur Wahl des gemeinsamen Vertreters wurde eines traurige Gewissheit: Alleine über das Insolvenzverfahren wird eine volle Schadenskompensation der Anleger nicht erfolgen. Der Insolvenzverwalter hat zwar angekündigt, dass es wohl eine Insolvenzquote geben wird, wollte jedoch noch keine konkreten Angaben zur Höhe machen, Zeitungsberichten zufolge könnte die Insolvenzquote zwischen 5- 10 % betragen, diese wird jedoch auch voraussichtlich erst in einigen Jahren ausbezahlt.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Umso wichtiger ist es für Geschädigte, zu prüfen, ob im Klagewege gegen die Verantwortlichen und Hintermänner nicht eine Schadenskompensation möglich ist.“

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben daher inzwischen für erste Geschädigte die ersten Klagen gegen diverse Verantwortliche eingereicht, weitere Klagen werden demnächst folgen:

Dr. Späth hierzu: „Wir halten die Chancen für die Geschädigten, unter anderem aus Prospekthaftung gegen die Verantwortlichen vorzugehen, teilweise für gut, allerdings muss hierzu im Einzelfall die Verjährung geprüft werden. Laut Insolvenzverwalter bestehen auch D & O-Versicherungen (Anm. des BSZ e.V.: Sog. Directors & Officers-Versicherungen) in Höhe von ca. 20 Mio. €. Wir werden versuchen, auf diese bestehenden Versicherungen zuzugreifen. Allerdings ist Eile geboten, da bei einer möglichen Vollstreckung das sog. Prioritätsprinzip gilt, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“

Geschädigte sollten daher mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen umgehend einen versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beauftragen, um ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth wird am kommenden Mittwoch, den 23.05.2012, in der Sendung „PLUSMINUS“, die im 1. Programm zum Thema Ökoanlagen ausgestrahlt wird, ein Interview geben – Schalten Sie ein.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solar Millennium" anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 19. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Mai 18, 2012

„Quanto Strategic Currency Fund“ / ASE Investment AG unter Betrugsverdacht

Anlegern des Quanto Strategic Currency Fund wird es nicht verborgen geblieben sein, dass die Staatsanwaltschaft Aargau in der Schweiz die Ermittlungen wegen eines Betrugsverdachtes aufgenommen hat. Hierüber berichtet die Schweizer „Handelszeitung“ bereits mit Datum vom 09. Mai 2012. Es handelt sich derzeit aber lediglich erst einmal nur um ein Ermittlungsverfahren.


Dennoch droht den zahlreichen Kleinanlegern erheblicher Schaden, sollte sich herausstellen, dass es sich bei dem Vertriebsmodell bzw. beim „Quanto Strategic Currency Fund“ um ein sog. „Schneeballsystem“ gehandelt hat. Anleger hatten bei dem Fonds teilweise erhebliche Geldsummen Privatpersonen anvertraut, welche diesen Renditen zwischen 9,12 und sogar 15% zugesichert bzw. in Aussicht gestellt hatten. Maßgeblich waren hierbei Vermittler und Berater der Firma ASE Investment AG beteiligt, wie zahlreiche geschädigte Anleger berichteten. Vergleichbar ist ein Schneeballsystem z.B. auch mit einem sog. „Schenkkreis“.

Erschreckend an dem Modell der ASE und des Quanto Strategic Currency Funds war, dass die Schweizer Finanzaussicht als Regulierungsbehörde schon längst Hinweise auf Ungereimtheiten hatten. Verbindungen bestanden z.B. zu den Machenschaften der „Max Entertainment Group“, welche gleichfalls mit derartigen Vertriebsmodellen agierte.

Betroffene Anleger sollten sich aufgrund der bevorstehenden Entwicklung von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt über die Möglichkeiten von Schadenersatzansprüchen beraten lassen.

Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Quanto Strategic Currency Funds / ASE Investment AG“ beizutreten.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Banken-Protest-Bewegung: Die Occupy-Wall-Street-Bewegung erreicht Europa

Mehrere Millionen Aktivisten gingen in den letzten Tagen in über 900 Städten in mehr als 80 Ländern auf die Straße und demonstrierten gegen die (Über-) Macht der Banken. In Deutschland haben rund 40.000 Menschen an den Protesten teilgenommen. Ein Beitrag der BSZ e.V. Vertrauensanwälte Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper und Herrn Rechtsanwalt Andreas Köpke.


Der Zorn der Massen ist groß. Allein in Spanien und Italien gingen am Wochenende über eine Million Aktivisten auf die Straße und protestierten gegen die Macht der Banken. Selbst wenn sich in Deutschland mit circa 40.000 Menschen vergleichsweise wenig an den Demonstrationen beteiligt haben, täuscht das nicht über den schlechten Ruf der deutschen Geldhäuser hinweg: nach einem Bericht des Spiegels sind 74% aller Deutschen der Meinung, dass die Banken dringend stärker reguliert werden müssen.

"Und das ist auch dringend notwendig", meint der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Hamburger Anlegeranwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke: "Die Banken haben sich in den letzten Jahrzehnten mit vielen großen Konzernen vernetzt und beeinflussen die Politik durch eine zugegebener Maßen exzellente Lobbyarbeit und entlohnen viele Politiker über lukrative Aufsichtsratsmandate. Das führt zu einem dramatischen Interessenkonflikt. Denn wenn Politiker Organe von Banken sind, müssen sie denknotwendig im Interesse der Banken entscheiden."

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Göpper meint: "Das ist unerträglich. Viele Banken werden subventioniert. Wenn die kriseln, bekommen die Staatsgelder. Das sollte mal ein Mittelständler verlangen, der ein, zwei schlechte Jahre hatte und Liquiditätsschwierigkeiten hat. Der geht einfach pleite und verliert Haus und Hof. Zudem sind die Banken über Jahre hinweg gesetzlich privilegiert worden. Für fast alle anderen Unternehmen gilt seit 2002 ein einheitliches Verjährungsrecht. Nur für die Banken nicht. Ansprüche gegen Banken aus fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Wertpapiers verjähren spätestens drei Jahre nach dem Kauf der Kapitalanlage. Ansprüche gegen andere Unternehmer, zum Beispiel selbständige Anlagevermittler verjähren hingegen spätestens nach zehn Jahren. Es gab und gibt keinen Grund für diese Ungleichbehandlung." Das hat der Gesetzgeber mittlerweile zum Glück berichtigt.

Aber es gibt noch viel Handlungsbedarf. Das Risikopotential der Anlagegeschäfte muss reguliert werden. Es darf nicht sein, dass sich eine Bank durch brandgefährliche Hebelgeschäfte existentiell gefährdet. Sie muss entsprechende Sicherheiten bieten können. das gilt im Übrigen praktisch für jeden anderen Markteilnehmer. Keine Bank würde einem Investor Geld für Spekulationen ohne entsprechende Sicherheiten zur Verfügung stellen. Nur eben nicht für Banken.

Zudem müssen die Kunden geschützt werden. Viele von den Banken vermittelte Investments haben ein Totalverlustrisiko. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Banken nicht gezwungen werden, mit der gebotenen Deutlichkeit darauf hinzuweisen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte vertritt seit vielen Jahren geschädigte Bankkunden und hat in mehreren hundert Fällen Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen Banken durchgesetzt und leistet darüber einen wichtigen Beitrag für die Achtung der Anlegerrechte.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Bank und Finanzierung" anschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke

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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1c4acabd4ecb15641122a893944688f3 

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Anleger können Investmentsparverträge mit der Hamburger Sutor-Bank wiederrufen.

Geld zurück: Die Hamburger Sutor-Bank hat bei den Investmentsparverträgen wiederholt falsch belehrt. Betroffene Anleger können alles zurückverlangen.


Mehrere Kunden der Hamburger Bank Max Heinrich Sutor oHG fühlen sich betrogen. Die Anleger hatten Investmentsparverträge gekauft und berichteten, dass sie nicht darüber informiert wurden, dass ein ganz erheblicher Teil der Vertragsraten für die Vertriebskosten verwendet wurde und deshalb die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Sparkonzepts fraglich ist.

Jetzt können Betroffene etwas dagegen unternehmen. Im Zuge der Prüfung der Ansprüche stellten die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte fest, dass die Sutor-Bank nach ihrer Einschätzung in öfter fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat. Die Anleger konnten nicht klar erkennen, ob sie ein Widerrufsrecht haben und wann die Widerrufsfrist beginnt. BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: „Das verletzt die Rechte der Anleger und das ist rechtswidrig.“

Wenn die Anleger nicht richtig über das Widerrufsrecht belehrt wurden, können Sie die Willenserklärung, die zum Vertragsschluss geführt hat, praktisch unbegrenzt, zumindest aber noch viele Jahre nach der Vertragsunterzeichnung widerrufen. Und der Widerruf führt zu einem Rückabwicklungsanspruch. Rechtsanwalt Matthias Gröpper: „Der Anleger erhält alle bis jetzt auf die Verträge gezahlten Gelder zurück und muss zudem zukünftig nichts mehr zahlen.“

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte raten allen Betroffenen, sich an einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, und den Fall individuell einschätzen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Bank und Finanzierung" anschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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