Montag, Februar 06, 2012

Bearbeitungsgebühren in Privatkreditverträgen unzulässig

Wie in den letzten Monaten mehrere Oberlandesgerichte entschieden haben, sind zahlreiche von Banken erhobene standardisierte Bearbeitungsgebühren in Privatkreditverträgen unzulässig. Dies haben die Oberlandesgerichte Bamberg, Dresden, Zweibrücken, Düsseldorf, Hamm, Karlsruhe, Frankfurt am Main und Celle festgestellt.

Danach erfolgt die Bearbeitung des Darlehensantrages, insbesondere der Bonitätsprüfung, nicht im Interesse der Darlehensnehmer, sondern allein oder zumindest auch im Interesse der Banken. Bei den Bearbeitungsgebühren handelt es sich insoweit nicht um berechenbare Kosten für eine Sonderleistung zugunsten des Kunden. Dies hat zur Folge, dass entsprechende von der Bank im Darlehensvertrag verwendete Klauseln gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen, da sie die Darlehensnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

„Eine abschließende Entscheidung des BGH steht zwar noch aus. Wir sind allerdings zuversichtlich, dass die obergerichtlichen Entscheidungen Bestand haben werden“ erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich. „Für Bankkunden besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit, die von den Banken eingeforderten Gebühren zurück zu fordern. Bei Bearbeitungsgebühren von 1 – 3 Prozent des Darlehensbetrages kann sich dies für die Kunden durchaus lohnen. Denn zu den Gebühren kommen auch noch Alternativzinsen hinzu, sodass hier Rückzahlungen im vierstelligen Bereich anfallen können.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Finanzierung anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.02.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Samstag, Februar 04, 2012

Nächster CFB Fonds von Eurokrise betroffen.

Geschäftsführung des CFB Fonds 159 kündigt außerordentliche Gesellschafterversammlung wegen fortschreitender Schwierigkeiten mit Schweizer Franken Finanzierung an.

Nach dem bereits die Gesellschafter des Immobilienfonds CFB Frankfurt Main/Sachsenhausen im letzten Jahr über das Sanierungskonzept der Geschäftsführung der Immobilienfondsgesellschaft abstimmen mussten, ist mit dem CFB Fonds 159 nunmehr ein weiterer Immobilienfonds aus dem Angebot des Emissionshauses CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft von der Eurokrise betroffen.

Der CFB Fonds 159 ist ein geschlossener Immobilienfonds der in die Errichtung und Vermietung eines Bürogebäudes, des „Eschborn-Plaza“ investiert hat. Die Fondsgesellschaft ist auch unter dem Namen „CFB Eschborn Plaza“ bekannt. Das Fondsobjekt wurde überwiegend an die Ernst & Young AG Wirtschaftprüfungsgesellschaft vermietet. Die in den Beratungsgesprächen hervorgehobene Bonität des Hauptmieters sollte den Anlegern einen sicheren Ertrag in Höhe von mindestens 6% p.a. der investierten Bareinlage bescheren. Die Fondsgesellschaft wurde von der CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft, einer Tochtergesellschaft der Commerzbank AG emittiert. Das Fondsobjekt wurde zu 61,2 % über Hypothekendarlehen finanziert, von denen 50% in Schweizer Franken aufgenommen worden sind.

Aufgrund der negativen Wechselkursentwicklung, welche die Finanzierungskosten für die Fondsgesellschaft erheblich verteuert hat und einem zusätzlichen Zinssicherungsgeschäft (Zinsswapgeschäft) mit der Commerzbank AG, durch das sich die Fondsgesellschaft bei Ablauf der Zinsbindungsfrist am 20.12.2015 einen günstigen Nominalzinssatz sichern wollte, befindet sich die Fondsgesellschaft in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation. Wegen der im Vertrag vereinbarten Währungskursgrenze von 1,4089 SFR/EUR musste die Fondsgesellschaft bereits im Jahr 2010 rund EURO 4,2 Millionen als zusätzliche Sicherheit an die finanzierenden Banken verpfänden.

Selbst bei Realisierung eines Konzepts zur Sanierung der Fondsgesellschaft, werden die Anleger voraussichtlich einen Teil ihres eingesetzten Kapitals verlieren und in den kommenden Jahren auch nicht länger von den Mieteinnahmen durch Ausschüttungen partizipieren. Vielmehr wird die Fondsgesellschaft, wie bereits zuletzt angekündigt, weiterhin einen erheblichen Teil der auflaufenden Liquidität für den Schuldendienst und die Stellung weiterer Sicherheiten aufwenden müssen. Weitere Ausschüttungen würde es bei Eintritt dieses „worst-cases“ erst nach einer Veräußerung des Fondsobjekts geben.

Für die Anleger ist es daher höchste Zeit über einen kurzfristigen Ausstieg aus dem Immobilienfondsinvestment nachzudenken, zumal die Fondsanteile zuletzt am Zweitmarkt nur noch zu einem Kurs von 41% des ursprünglichen Anteilswertes gehandelt worden sind.

Schadensersatzansprüche kommen hier insbesondere gegen die beratenden Banken in Betracht, die den Anlegern die Investition als sichere Kapitalanlage dargestellt und selbst konservativen Anlegern den Erwerb der Fondsanteile empfohlen hatten. Von der Möglichkeit eines Totalverlusts war dabei zumeist nicht die Rede, auch wurden die Anleger über die Provisionen, die ihre Bank als „kick-backs“ von der Fondsgesellschaft oder der Emittentin erhalten hat, nicht aufgeklärt. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren die in den Vertrieb der Fondsanteile eingebundenen Banken hierzu aber verpflichtet. Allein die unterlassene Aufklärung über die im Zusammenhang mit dem Fondserwerbs an die Banken geflossenen Provisionen, berechtigt die Anleger bereits Schadensersatzansprüche gegenüber der beratenden Bank geltend zu machen. Dabei wird zu Gunsten der Anleger vermutet, dass sie die Beteiligung bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Beteiligung nicht erworben hätten.

Darüber hinaus hätte nach Ansicht von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Herrn Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens, Partner der Kanzlei KWAG Rechtsanwälte, auch über die Besonderheiten der Objektfinanzierung detailliert aufgeklärt werden müssen, damit die Anleger die mit der Beteiligung verbundenen Risiken überhaupt nachvollziehen können. Insbesondere die Möglichkeit eines Nachbesicherungsanspruchs für das kreditgebende Bankenkonsortium und die mit der teilweisen Finanzierung des Fondsobjekts in Schweizer Franken verbundenen Wechselkursrisiken hätten dabei umfassend erläutert werden müssen.

Hinzu kommen nach Prüfung der Kanzlei KWAG Rechtsanwälte wesentliche Prospektfehler, die eine ordnungsgemäße Aufklärung der Anleger anhand des Prospekts gerade ausschließen und daher weitere Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank begründen können. Insbesondere erweisen sich auch die im Prospekt enthaltenen Rentabilitätsberechnungen als nicht haltbar.

Im Rahmen der geltend zu machenden Schadensersatzansprüche können die Anleger ihr eingesetztes Kapital zurückverlangen und auch den entgangenen Gewinn aus einer bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworbenen Alternativanlage als Schaden ersetzt verlangen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft CFB Fonds Nr. 159 „Eschborn Plaza" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 04.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

MPC Flottenfonds in Schieflage- Hohe Weich- und Vertriebskosten- Anleger verlieren Kapital.

Der Flottenfonds aus dem Hause MPC Capital (Münchmeyer Petersen Capital AG)besteht aus insgesamt 14 Containerschiffen. ( MS San Alberto, MS San Allessandro, MS San Alfonso, MS San Alfredo, MS San Alvaro, MS San Amerigo, MS San Andres, MS San Antonio,MS San Albano, MS Santa Balbina, MS Santa Belina, MS Santa Bettina, MS Santa Bianca, MS Santa Brunella). Es haben über 2.500 Anleger Ihr Geld in diesen Fonds investiert.

Bei diesem Fonds ist die Konstellation wie folgt:
Der Großteil der Darlehen erfolgte in Yen, Charterraten hingegen in USD. Durch die unterschiedliche Stärke der Währungen erhoffte man sich zusätzliche Chancen. Jedoch keine Chance ohne Risiko. Durch den sehr großen Fremdfinanzierungsanteil bei diesem, wie auch anderen Schiffsfonds, die Ihre Finanzierung in Yen getätigt haben, kann es zu erheblichen Liquiditätsabflüssen kommen. Die Aufwendungen für den zu bedienenden Kapitaldienst in USD schnellen in die Höhe und der Fonds wird in seiner Liquidität weiter belastet. Sollten die Aufwendungen zu hoch und die Einnahmen weiterhin gering sein, stünde neben dem möglichen Totalverlust parallel auch noch die Kündigung des Schiffshypothekendarlehens im Raum. Nach Auffassung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt RA Jan-Henning Ahrens von KWAG Rechtsanwälte ist eine Aufklärung über das Fremdwährungsrisiko wegen einer möglichen Finanzierung des Schiffshypothekendarlehens mit CH-Franken, USD, EUR oder Yen nur in den seltensten Fällen erfolgt.

Bei einer solchen Finanzierungs- und Einnahmenkonstellation käme auch die sogenannte 105 % Klausel (Loan to Value-Klausel) zum tragen. Das bedeutet, die Bank kann den Kredit kündigen oder weitere Sicherheiten verlangen, wenn der Schiffswert im Verhältnis zum ausgereichten Kredit sinkt. Die Folge wäre ein „Notverkauf“ des Schiffes und mutmaßlich der Totalverlust des eingesetzten Kapitals.
Über eine solche Klausel, die mit einem entsprechenden Währungsrisiko zusammenhängt, hätte nach Auffassung von Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens auch eine Aufklärung seitens der Bank, des Maklerpools oder des freien Vermittlers erfolgen müssen. Die Unterlassung dieser Aufklärung berechtigt den Anleger Schadensersatz zu verlangen, das heißt, er kann sein Kapital zurückverlangen, so RA Ahrens.

Der MPC Flottenfonds war einer der großen und vielfach angepriesenen Schiffsfonds aus dem Hause MPC. Mittlerweile befindet sich der Fonds in Schieflage. Ohne ein Sanierungskonzept geht nichts mehr. Sanierungskonzept heißt grundsätzlich, dass der Anleger frisches Geld investieren soll, um eine Insolvenz zu verhindern. Hier ist Vorsicht bzw. eine genaue Prüfung geboten. Denn: „Nachhaltige Konzepte sind eher die Ausnahme“, sagt RA Ahrens von KWAG.

Nach Auffassung der Schiffsgesellschaften sind die Gründe für die Schieflage schnell gefunden:
Die gestiegenen Betriebskosten der Schiffe und die volatilen Chartermärkte. Die zu erzielenden Charterraten auch bei diesem Fonds ob Fest,- Tages- oder Poolcharter sind nicht mehr in der Höhe zu erzielen. Die Einnahmen reichen nicht aus, um die Schiffbetriebskosten und den Schuldendienst zu bedienen. Auch bei diesem Fonds wurde über Zins und Tilgungsaussetzungen mit den finanzierenden Banken verhandelt, da aufgrund der Marktlage die Betriebskosten durch die Chartereinnahmen nicht gedeckt werden können.

Was gern verschwiegen bzw. nicht deutlich gesagt wird ist aber die „Überfrachtung“ der Schiffsfonds mit Weich- und Nebenkosten.
Nach Recherchen und Berechnungen von KWAG belaufen sich diese auf insgesamt gut 30% inkl. Agio. Für die Eigenkapitalvermittlung, die durch Banken und freie Vertriebe an Anleger erfolgte, kämen abzüglich des Agio rund 26 % Provision zum Vorschein. Es ist davon auszugehen, dass Anleger die diesen Fonds gezeichnet haben, von Ihrer Bank, dem Mitarbeiter eines Maklerpools oder freien Vermittler nicht darüber aufgeklärt worden sind, dass lediglich nur 70 % Ihrer Einlagen effektiv in die Finanzierung der 14 für diesen Fonds vorgesehenen Schiffe geflossen sind. Über diese Prozentsätze wird auch im Prospekt nicht im Detail aufgeklärt. Dieses stellt einen eklatanten Fehler im Prospekt und die unterlasse Aufklärung darüber ein eklatantes Beratungsverschulden dar.

Nach ständiger Rechtssprechung des BGH müssen versteckte Provisionen von mehr als 15% genannt werden. Erfolgt ein solcher Hinweis nicht, berechtigt dies den Anleger zur Geltendmachung von Schadensersatz. Dasselbe gilt, wenn die Bank nicht über sog. Rückvergütungen (kick-backs) aufklärt.
Daneben muss jeder Vermittler bzw. Anlageberater mindestens die Plausibilität, des von ihm offerierten Fonds prüfen. Auch die Unterlassung dieser Pflicht führt zum Schadensersatz.

Betroffene Anleger sollten schnell Maßnahmen ergreifen, um Handlungsoptionen abschätzen zu können. Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „MPC Flottenfonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Freitag, Februar 03, 2012

Landgericht Frankfurt: Commerzbank muss Auskunft über „Kick-backs“ geben.

Aktuelles Urteil ist Grundlage für Schadenersatzansprüche aller Anleger des Medienfonds „Magical Productions – Rush-hour 2“ der Hannover Leasing.

Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt/Main unter dem Aktenzeichen 1-10 O 197/11 dürfte erhebliche Auswirkungen haben für Investoren in den Medienfonds „Magical Productions – Rush-hour 2“ des Initiators Hannover Leasing. Im genannten Teilurteil vom 20. Januar 2012 hat das LG Frankfurt die Commerzbank AG, die Beteiligungen an dem Fonds vermittelt hatte, zur Auskunft über die Höhe der erhaltenen Provisionen, Rückvergütungen, „Kick-backs“ und/oder sonstiger Zuwendungen verurteilt. Erstritten wurde das Urteil von der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht.

„Dieses Urteil ist eine gute Grundlage für Investoren, ihre Schadenersatzansprüche gegen Hannover Leasing durchzusetzen“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner.

Hintergrund: Zeichner des Medienfonds „Magical Productions – Rush-hour 2“ sind von massiven Steuernachzahlungen betroffen. Im Jahr 2002 waren für diesen Fonds rund 235 Millionen Euro bei deutschen Investoren platziert worden. Hauptvertriebspartner war neben den Sparkassen und der Deutschen Bank die Commerzbank AG. „Das Landgericht Frankfurt bestätigt unsere Auffassung, dass jeder Anleger auch heute noch – also knapp zehn Jahre nach seiner Beteiligung – einen unverjährten Auskunftsanspruch gegen die Bank hat, die seinerzeit die Beteiligung verkauft hatte“, erläutert Fachanwalt Gieschen. Auf Grundlage dieser Informationen könnten Investoren dann Schadenersatzverfahren mit sehr guten Erfolgsaussichten gegen die Banken, also nicht nur die Commerzbank, sondern auch die Deutsche Bank und die Sparkassen, führen.

Das Landgericht Frankfurt bejahte in seiner Urteilsbegründung ein so genanntes Rechtschutzbedürfnis für die vom Kläger verlangte Auskunft. Diese ergebe sich allein schon daraus, dass dem Anleger Schadenersatzansprüche zustehen könnten, falls die jeweilige Bank Zahlungen für die Vermittlung der Fondsbeteiligung erhalten hat und die Offenlegung solcher „Kick-backs“ erforderlich ist, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Der Verkaufsprospekt des Medienfonds „Magical Productions – Rush-hour 2“ weise zwar, so das Frankfurter LG, „Kapitalvermittlungskosten“ aus. Zugleich werde aber die Commerzbank AG nicht konkret als Empfängerin dieser Zahlungen benannt.

Folge: „Um diese Rückvergütungen und ähnliche finanzielle Zuwendungen auch im Nachhinein noch in Erfahrung zu bringen, hat der Anleger auch lange – im vorliegenden Fall knapp zehn Jahre – nach der eigentlichen Beteiligung einen Auskunftsanspruch“, erläutert Jens-Peter Gieschen. Er und sein Team hatten zunächst nur auf Auskünfte geklagt, damit der Anleger und Kläger auf Grundlage dieser Informationen entscheiden kann, ob er Schadenersatzansprüche gegen die Commerzbank geltend machen möchte. „Mit dem jetzt vorliegenden Urteil stützte das Landgericht Frankfurt am Main unsere Vorgehensweise und Rechtsauffassung“, betont Gieschen. Wichtig: Jeder Anleger des Fonds „Magical Productions Rush-hour 2“, der gegen seine Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgehen und Schadenersatzansprüche anmelden möchte, sollte dies möglichst schnell tun. Begründung: „Seit dem 1. Januar 2012 gilt die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Zeichnung“, sagt Fachanwalt Gieschen. Wer somit nur einen Tag später Schadenersatzansprüche geltend macht, geht wegen Fristüberschreitung leer aus. Selbst wenn er seiner Bank eine fehlerhafte Anlageberatung zweifelsfrei nachweisen kann.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Hannover Leasing" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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PRORENDITA Vier GmbH & Co. KG: Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung einer Anlegerin des Lebensversicherungsfonds PRORENDITA VIER GmbH & Co. KG übernommen, die sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht.

Es wird die Inanspruchnahme der Commerzbank AG, Filiale Düsseldorf auf Schadensersatz vorbereitet. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Fonds.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Fakten zu der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 23 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „PRORENDITA" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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CFB Fonds Nr. 159 „Eschborn Plaza“ auf dem Weg in die Krise?

Ca. 900 Anleger hatten im Dezember 2011 eine eher unauffällig Mitteilung der Fondsleitung ACARIAN Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekt „Eschborn Plaza“ KG erhalten. Diese Mitteilung könnte aber aufgrund der aktuellen Entwicklungen weitreichende Folgen für die Anleger habe, betrifft diese nämlich die derzeit sehr negativ verlaufende Fremdfinanzierung des gesamten Fonds.

Die ACARINA hatte den Anlegern mitgeteilt, dass die „Vorgehensweise des Fonds hinsichtlich der zu 50 Prozent in Schweizer Franken aufgenommen Finanzierung“ noch nicht endgültig feststeht und die Verhandlungen noch nicht vollständig abgeschlossen sind. Hintergrund dieser Mitteilung ist, dass das Fremdkapital zu einem erheblichen Teil in Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen wurde und der negativen Wechselkursentwicklung unterliegt.

Wie bereits einigen Fachzeitschriften (Börse Online) berichteten, hatte man das „Währungsrisiko“ unterschätzt, was nun dazu geführt hat, dass die finanzierenden Banken aus den laufenden Darlehensverträgen heraus weitere „Sicherheiten“ verlangt haben. Dies bedeutet entweder eine Leistung aus Eigenmitteln, d.h. aus Anlegergeldern oder aber die Aufnahme neuer Kredite und/oder Bürgschaften. Gerade in der Aufnahme des Fremdkapitals in Schweitzer Franken lag und liegt ein erhebliches Risiko.

Folge: Die Ausschüttungen für den CFB Fonds 159 "Eschborn Plaza" werden ausgesetzt bzw. erheblich reduziert.
Sollte sich die Lage bezüglich der Fremdmitteldarlehen verschlechtern und die „neuen“ Sicherheiten seitens des Fonds nicht gestellt werden können, droht einem Fonds in der Regel die Kündigung der laufenden Darlehen und oder erhebliche Nachverhandlungen, welche sich in Form von Nachschüssen zu Lasten der Anleger widerspiegeln.

Anleger sollten von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob Ausstiegsmöglichkeiten bestehen und ob Schadenersatzansprüche gegen die Beteiligten, hier in der Regel die Vermittler/Berater bestehen. Nicht selten wurden derartige Beteiligungen auch von Banken an Ihre Kunden vertrieben.

Grundsätzlich ist hierbei zu prüfen, ob Anleger auf ein Totalverlustrisiko hingewiesen wurden und dass es sich bei einer derartigen Beteiligung um eine unternehmerische Beteiligung gehandelt hat. Auch wurde die Beteiligung in einigen Fällen als „Altersvorsorge“ und als „sichere Kapitalanlage“ angeboten. Beteiligungen an geschlossenen Fonds sind hierzu jedoch gemäß der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte nicht geeignet und waren für konservative Anleger nicht geeignet. Auch hierin könnte ein Beratungsfehler liegen. Daneben bestehen Ansatzpunkte bei der „Nachhaftung und dem wiederaufleben einer Haftung“ der Anleger. Sind in die Vermittlung und Beratung Banken involviert gewesen, wird zu prüfen sein, ob diese auf der Grundlage der sog. „Kick-Back“ Rechtsprechung haften. Dies wäre dann der Fall, wenn Banken sog. Rückvergütungen für den Vertrieb der Beteiligungen erhalten haben, dem Anleger dies aber verschwiegen wurde. Die Aussage des BGH hierzu ist klar: „Anleger sind unabhängig von der Höhe darauf hinzuweisen, dass Rückvergütungen gezahlt wurden“.

Schadenersatzansprüche könnten sich auch aus dem Aspekt ergeben, dass die Anleger nicht über die Besonderheiten der Objektfinanzierung aufgeklärt wurden, d.h. dass hier erhebliches Fremdkapital in einer Fremdwährung aufgenommen wurde und die diesbezüglichen Darlehenskonditionen vorsahen, dass unter gewissen Bedingungen auch weitere Sicherheiten von dem Fonds und mithin auch von den Anlegern gefordert werden könnten. Dieser Umstand hätte im Rahmen einer sog. Anleger-und objektgerechten Beratung erwähnt werden müssen.

Für Vertrauensanwalt des BSZ e.V. – Herrn Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei Bouchon & Hemmerich in Frankfurt am Main, bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft „ CFB Fonds 159 Eschborn Plaza“ beizutreten und sich beraten zu lassen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft CFB Fonds Nr. 159 „Eschborn Plaza“ anschließen.

Bildquelle: © Tony Hegewald / PIXELIO    www.pixelio.de 

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Mittwoch, Februar 01, 2012

BK 1 Beteiligung GmbH & Co. KG /Anlegern droht Totalverlust

Zahlreiche Anleger hatten sich an dem Immobilienfonds BK1 Beteiligungs- GmbH & Co. KG beteiligt. Dieser hatte in die "Villa Manskopf" in Frankfurt am Main investiert, einem renommierten Objekt. Das Objekt wurde zwischenzeitlich für 4,5 Mio. Euro verkauft.

Die ursprüngliche Finanzierung des Immobilienfonds wurde von der Aareal Bank durchgeführt. Der Fonds hatte damals gegenüber der Aareal Bank eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Das Darlehen wurde in 2010 gekündigt und fällig gestellt. Aus dem Verkaufserlös und einer aufgelösten Rentenversicherung wurde die Darlehnsforderung nur teilweise beglichen. Der Fonds vereinbarte bezüglich des offenen Betrages, weitere 500.000,00 Euro zu zahlen, um eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu verhindern. Dieses Vorhaben ist gescheitert. Die Ansprüche aus der Bürgschaft wurden nunmehr an eine Firma "Albemarle Treuhand GmbH" abgetreten, welche zahlreiche Anleger auf Rückzahlung der bereits geleisteten Ausschüttungen aus den Jahren 2002 bis 2011 in Anspruch nimmt.

Begründung hierfür ist, dass die Ausschüttungen nicht von Gewinne des Fonds gedeckt waren und dieser von Anfang an nur Verluste erwirtschaftet hat. Anlegern droht daher durch diese weitere Inanspruchnahme der Totalverlust. Obwohl von Anfang an keine Gewinne erwirtschaftet wurden, wurden dennoch weitere Beteiligungen an Anleger vertrieben.

Hinzu kommt, so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei Bouchon & Hemmerich, dass die Beteiligungen in zahlreichen Fällen von den damals eingesetzten Vermittlern ohne die Grundlage eines Prospekts vermittelt wurden und die Anleger teils auch nicht über die wesentlichen Risiken einer derartigen Beteiligung aufgeklärt worden sind. Auch enthalten die Beitrittserklärungen eine Widerrufsbelehrung, welche fehlerhaft sein könnte. In der Regel wurden die Beteiligungen durch Banken finanziert, welche sich die Beteiligungen als Sicherheit auch abtreten ließen. So war es nicht selten, dass die Beteiligungen und auch die Darlehensverträge innerhalb weniger Tage gezeichnet wurden. In derartigen Fällen könnte dann auch ein sogenanntes "verbundenes Geschäft" vorliegen, was Ansprüche gegen die Bank eröffnen könnte.

Nunmehr realisiert sich die hier seitens der Vermittler verschwiegene Nachhaftung in Form der Rückerstattungsansprüche aus der Bürgschaft.

Betroffene Anleger sollten daher im Hinblick auf einen drohenden Totalverlustes prüfen lassen, ob Schadenersatzansprüche gegen die die Vermittler bzw. Vermittlungsgesellschaft gegeben und gegen die die Beteiligung finanzierenden Banken sein könnten. Es bestehen gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "BK1 Beteiligung GmbH & Co. KG" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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