Freitag, Mai 20, 2011

HSC Optivita USA II: Ein Ende der Talfahrt ist nicht in Sicht!

Die besorgniserregende Entwicklung des Portfolios der HSC Optivita USA II in den vergangenen Jahren nimmt kein Ende. Die Sterberate der Versicherten, deren Versicherungspolicen der Fonds auf dem Zweitmarkt für US-amerikanische Lebensversicherungen erworben hat, fällt weiterhin deutlich geringer aus, als die von den Initiatoren prognostizierte. Mangels Fälligkeit der Ablaufleistungen fehlt es dem Fonds an dringend benötigten Einnahmen. Anlegern droht deshalb, dass sie ihr eingesetztes Kapital mit Ausnahme der zu Beginn erhaltenen Ausschüttungen vollständig verlieren.

Falsche Vorstellungen

Viele Anleger investierten in den vergangenen Jahren ihr Geld in sogenannte Lebensversicherungsfonds in der Annahme, ein sicheres und solides Investment gewählt zu haben. Schließlich handelt es sich bei Lebensversicherungen um eine konservative Anlageform, zu deren Ende regelmäßig zumindest das eingesetzte Kapital zurückgezahlt wird. Nicht selten diente deshalb der Beitritt zu einem Lebensversicherungsfonds der Altersvorsorge und -absicherung. Als hoch-spekulative Anlageform ist hierfür das Investment aber ungeeignet.

Wette auf den Tod

Im Ergebnis beteiligten sich Anleger an einer Wette auf den möglichst schnellen Tod der Versicherten. Umso länger der Versicherungsnehmer nach dem Verkauf seiner Police an den Lebensversicherungsfonds noch lebt, je niedriger wird die erzielbare Rendite, da immer mehr Prämien an die Versicherungsgesellschaft zu zahlen sind. Der Erfolg des Fonds hängt somit davon ab, dass die Fondsgesellschaft überwiegend Policen von Versicherten erwirbt, deren Tod unmittelbar bevorsteht. Die Einschätzung dieser Frage liegt in Anbetracht der Willkürlichkeit, mit welcher der Tod eintritt, zu einem großen Teil im Bereich der Spekulation.

Schadensersatzansprüche haben Aussicht auf Erfolg.

Dazu der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Florian Johst von der Stuttgarter Sozietät für Bank und Kapitalmarkrecht von Buttlar Rechtsanwälte: „Aufgrund der negativen Entwicklung der HSC Optivita USA II wandten sich in den vergangenen Monaten immer wieder Anleger, die sich an dem Fonds beteiligt haben, an unsere Kanzlei. Unseren Mandanten konnten wir in vielen Fällen mitteilen, dass gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schadensersatz-ansprüchen gegen ihre Bank bestehen. In Gesprächen mit unseren Mandanten haben wir in den vergangenen Monaten immer wieder feststellen müssen, dass Anlageberater die Risiken entweder gar nicht dargestellt oder aber verharmlost haben. Darüber hinaus wurden unsere Mandanten auch nicht über die Vergütung aufgeklärt, welche ihre Bank für die Vermittlung der Beteiligung erhält. Die Offenlegung der Vergütung wäre hierbei für die Anlageentscheidung unserer Mandanten von großer Bedeutung gewesen. Banken erhalten nämlich in der Regel für die Vermittlung einer Lebensversicherung lediglich 1 % der Versicherungssumme, wohingegen an sie für die Vermittlung einer Beteiligung an einem Lebensversicherungsfonds zwischen 7 und 9 % der Nominalbeteiligung ausbezahlt werden.

Aufgrund der Parallelen in den von unserer Kanzlei bearbeiteten Fällen raten wir Anlegern, die sich an der HSC Optivita USA II auf Empfehlung ihrer Bank beteiligt haben, sich an eine auf das Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu wenden und ihren Fall überprüfen zu lassen.“

Fazit des BSZ e.V.:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „HSC Optivita USA II" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Schrottimmobilien: Hintergründe

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte Anja Richter und Gunter Mickert von der Sozietät für Bank- und Kapitalmarkrecht von Buttlar Rechtsanwälte (Stuttgart) warnen davor zu glauben, dass die Schrottimmobilienwelle der 90er Jahre lange vorbei sei.

In den 90er Jahren wurden hunderttausende völlig überteuerte Immobilien veräußert. Den unbedarften Anlegern wurde erklärt, dass es sich um ein "Rundumsorglospaket" handle und sie sich um nichts kümmern müssten. Ein Treuhänder würde alles Weitere erledigen. Die Anleger würden ein werthaltiges Produkt erwerben, welches sie nicht nur steuerlich absetzen, sondern nach 10 Jahren mit Gewinn weiterveräußern könnten, so die Versprechung der Vertriebe. Tatsächlich waren die Objekte aufgrund der hohen weichen Kosten von regelmäßig knapp 25 % und Innenprovisionen in Höhe von mehr als 18 % kaum mehr als die Hälfte des kalkulierten Gesamtaufwands wert. Wer heute versucht, sein "werthaltiges" Immobilienobjekt zu veräußern, erhält regelmäßig nicht mehr als 25-30 % des damals bezahlten Gesamtaufwandes. Finanziert wurden die Objekte in den 90er Jahren überwiegend durch die damalige HypoBank AG.

Doch wer meint, die Schrottimmobilienwelle der 90er Jahre sei lange vorbei, der irrt. Das Karussell der schnelllebigen, provisionshungrigen Vertriebe nebst finanzierenden Banken dreht sich weiter. So werden aktuell denkmalgeschützte Steuersparobjekte in Orten wie Leipzig und Chemnitz zu wucherisch überhöhten Preisen verkauft, die sich durch Mieteinnahmen und Steuerersparnis von selbst tragen sollen. Eine Rentabilität der Objekte von heute als auch damals ist jedoch nicht zuletzt aufgrund der hohen Vertriebsprovisionen unmöglich. Hinzu kommt, dass überwiegend baulich marode Objekte für angeblich günstiges Geld angeboten werden. Bei vielen dieser Objekte ist der Sanierungsstau so hoch, dass sich eine Sanierung nicht lohnt oder zumindest fast so viel kostet wie die Immobilie selbst. Nach unseren bisherigen Erkenntnissen werden die heutigen Immobilienobjekte überwiegend durch die GMAC-RFC, die DKB und die Hanseatic Bank finanziert.

News / Aktuelle Urteile

Durch die jüngsten Urteile und Entwicklungen in der Rechtsprechung wurden die Anlegerrechte in Sachen Schrottimmobilien erheblich gestärkt. So hat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung am 29. Juni 2010, Az: XI ZR 104/08 eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch irreführende Angaben im sogenannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" angenommen. Infolgedessen bejahte der BGH eine Schadensersatzpflicht wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung der dort beklagten Banken, welche die Wohnungen der klagenden Anleger finanziert hatten.

Diese Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung mittels so genannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge hat der Bundesgerichtshof am 11. Januar 2011, Az: XI ZR 220/08 fortgeschrieben. Der BGH entschied erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit so genannten "Schrottimmobilien". In den streitgegenständlichen Fällen hatten die klagenden Anleger ebenfalls die Banken auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch genommen. Da die Berufungsgerichte die Klagen der Anleger abgewiesen hatten, wurden die Urteile vom BGH in acht von elf Fällen aufgehoben und zur weiteren Klärung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Bei den anderen drei Fällen standen Vergleiche im Raum.

Diese aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung zeigt, dass die damals finanzierenden Banken mit erheblichen Erfolgsaussichten in Anspruch genommen werden können, soweit ein entsprechender Sachverhalt zugrunde liegt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Verjährungsproblematik Schrottimmobilien

Spätestens zum 31.12.2011 besteht die Gefahr, dass Ansprüche der Erwerber, die vor dem 01.01.2002 eine Schrottimmobilie gekauft haben, verjähren. Die seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz für Schadensersatzansprüche maßgebliche 3-jährige Verjährungsfrist beginnt zum Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Erwerber von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Gegners Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste. In praktisch allen uns bekannten Fällen haben Erwerber jedenfalls keine Kenntnis in Bezug auf die hohen Innenprovisionen.

Allerdings führte der Gesetzgeber mit der sogenannten Schuldrechtsreform eine kenntnisunabhängige, absolute Verjährungsfrist für Altfälle von 10 Jahren ein. Ansprüche aus einem Immobilienerwerb vor dem Jahr 2002 verjähren somit zum 31.12.2011. Diese Problematik ist der Mehrzahl der geprellten Erwerber nicht bekannt. Auf diese Unkenntnis bauen die Verantwortlichen, wie die in die Finanzierung der Schrottimmobilien involvierten Banken sowie die verschiedenen Vertriebe.

Erwerber, die ihre Rechte wegen fehlerhafter Beratung und arglistiger Täuschung durchsetzen wollen, sollten daher- nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.
Fazit des BSZ e.V.:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien / Immobilienrückabwicklung" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Mai 19, 2011

Die Wirtschaftskrise von Griechenland bekommen auch Zertifikate-Anleger zu spüren.

Negativ-Schlagzeilen über Griechenland sind derzeit an der Tagesordnung. Diese wirtschaftlichen Risiken bekommen auch Anleger, die in die sogenannten LBBW Synthia Euro-Staatsanleihen der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) oder Emma-Produkte der DZ-Bank investiert haben, zu spüren.

In den letzten Tagen sind die Charts dieser Kapitalanlagen deutlich gefallen, was auf das Risiko des Eintritts eines sogenannten "Kreditereignisses" zurückzuführen ist. Die Anleger in derartige Credit Linked Notes (CLN) haben mit diesen Wertpapieren in einen Korb europäischer Staatsanleihen investiert, darunter auch Länder wie Griechenland und Portugal. "Im Grunde handelt es sich um eine Wette auf die Bonität aller in dem Länderkorb befindlichen EU-Länder und darauf, dass bei keinem der Länder ein Kreditereignis eintritt. Derartige Bonitätsanleihen sind bereits in Form der Unternehmensanleihen Cobold der DZBank und Colibri der Commerzbank durch die Pleite des Referenzunternehmens General Motors in Verruf gekommen", so Sandra Wegner, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG.

Nun wiederholt sich die Geschichte der Unternehmensanleihen auf dem Gebiet der Staatsanleihen. Hierbei trägt der Anleger das Risiko eines Kreditereignisses bei nur einem der Referenzländer. Sieht sich auch nur eines der Länder gezwungen, eine Nichtzahlung auf seine Verbindlichkeiten oder aber eine Schuldenrestrukturierung vorzunehmen, ist ein Kreditereignis eingetreten. In diesem Fall nimmt das ausgebende Kreditinstitut, etwa die LBBW bei den Synthia Euro-Staatsanleihen oder die DZ-Bank bei den Emma-Produkten, entweder einen Barausgleich in Höhe des Kurses der Staatsanleihe des betroffenen Referenzlandes vor oder überträgt dem Anleger eine Anleihe dieses Referenzlandes mit dem entsprechend geringen Wert.

"Kaum einem Anleger ist bewusst, dass er bei Zeichnung dieser Wertpapiere gleichzeitig das Risiko aller im Korb befindlichen EU-Länder übernimmt, im Gegensatz zum Direkterwerb einer einzigen Staatsanleihe. Vielmehr gehen die Anleger regelmäßig davon aus - und so wird es Ihnen häufig durch ihre Bankberater suggeriert -, dass das Risiko auf die im Korb befindlichen Länder aufgeteilt werde", erklärt Sandra Wegner. Auch der Name der benannten Kapitalanlagen ist bereits irreführend, da es sich in Wahrheit nicht um eine Anleihe handelt, sondern um ein Zertifikat, das in verschiedene Landesanleihen investiert.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von KWAG-Rechtsanwälte haben festgestellt, dass eine Vielzahl von Falschberatungen vorliegt, in denen den Anlegern das tatsächliche Risiko dieser Kapitalanlagen nicht offen dargelegt, sondern den Anlegern stattdessen die angebliche Diversifikation des Risikos "schöngeredet" wurde. Durch die Aufnahme derartiger Staatsanleihen von Risiko-Ländern in genannte Zertifikate haben die Banken ihr eigenes Anleihen-Risiko auf die Anleger übertragen. KWAG-Rechtsanwälte haben im Rahmen der Beratung von Anlegern, die in Kapitalanlagen investiert haben, weiterhin die Erfahrung gemacht, dass die zugrunde liegenden Basisprospekte sowie die endgültigen Bedingungen des Wertpapiers nicht an die Betroffenen ausgehändigt wurden und dass den beratenden Kreditinstituten eklatante Beratungsfehler unterlaufen sind. Neben der Verschleierung des Risikos wurden Anleger beispielsweise nicht auf den renditemindernden Ausgabeaufschlag, Insolvenzrisiken der Emittenten oder aber das Totalverlustrisiko durch eine vorzeitige Kündigung der Emittenten hingewiesen. Häufig wurde auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass das investierte Kapital nicht durch das Einlagensicherungssystem geschützt ist und das Wertpapier für den Anleger nicht jederzeit handelbar ist.

"Anleger der betroffenen Wertpapier-Kennnummern LBW1D0, LBW6DN, LBW88T, LBW88U, DZ6ZE und DZ8JL5 sollten ihre Ansprüche aufgrund von Falschberatungen überprüfen lassen", rät Sandra Wegner.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Zertifikate" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Sandra Wegner

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Erste Urteile gegen Helaba Dublin

Für Anleger der MONTRANUS Medienfonds gibt es gute Nachrichten: Das Landgericht Stuttgart (Az. 8 O 381/10 - nicht rechtskräftig) hat am 12.04.2011 als bundesweit erstes Gericht die Helaba Dublin zur Rückabwicklung der Fonds MONTRANUS I und MONTRANUS II verurteilt. Nur einen Tag später hat das Landgericht Potsdam (Az. 8 O 283/10 - nicht rechtskräftig) ein weiteres Urteil gegen die Helaba Dublin hinsichtlich des Fonds MONTRANUS II gefällt.

Kläger können von der Helaba Rückabwicklung verlangen

Die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertretenen Kläger können von der Helaba Dublin nunmehr die Rücknahme der Fondsanteile gegen Zahlung der jeweiligen Einlage abzüglich der Ausschüttungen verlangen. Darüber hinaus muss die Bank die eingelegten Gelder mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinsen. Außerdem haben beide Landgerichte entschieden, dass der Helaba Dublin keine Ansprüche aus den Darlehen zustehen, die die Kläger zur Finanzierung der Beteiligungen an dem Fonds MONTRANUS II aufnehmen mussten. Da die Finanzierungen für die Beteiligungen an dem Fonds MONTRANUS I bereits zurückgeführt sind, stehen der Helaba Dublin diesbezüglich ohnehin keine Ansprüche mehr zu.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Beide Landgerichte kamen zu dem Ergebnis, dass die von der Helaba Dublin im Zusammenhang mit der jeweiligen Fremdfinanzierung verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Deshalb habe die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, mit der Folge, dass die Kläger die entsprechenden Willenserklärungen im Jahre 2010 noch wirksam widerrufen konnten.

Hintergrund

2003 bis 2005 hatten vor allem Sparkassen ihren Kunden Beteiligungen an den Medienfonds MONTRANUS I bis III des Initiators Hannover Leasing verkauft. Diese drei geschlossenen Fonds haben zusammen ein Investitionsvolumen von über 700 Mio. Euro; an ihnen sind mehr als 9.000 Anleger beteiligt. Alle drei Fonds enthalten eine obligatorische Fremdfinanzierung, die von der Helaba Dublin zur Verfügung gestellt wurde.

Ein zentrales Verkaufsargument war die steuerliche Absetzbarkeit der Einlage im Beitrittsjahr. Die Finanzverwaltung hat 2009 jedoch mitgeteilt, dass sie wegen der konkreten Ausgestaltung der so genannten "Defeasance Struktur" nur einen deutlich geringeren Verlust der Fondsgesellschaften im jeweiligen Beitrittsjahr anerkennt. Viele Anleger des MONTRANUS I erhielten deshalb in den vergangenen Wochen geänderte Steuerbescheide, wonach sie erhebliche Steuernachzahlungen und Säumniszinsen zu leisten haben.

Die Fondsverwaltung hat zwar inzwischen mitgeteilt, das Hannover Leasing vor dem Finanzgericht München einen Erfolg gegen die Finanzverwaltung erzielen konnte. Diese Entscheidung erging aber nicht zu einem MONTRANUS Fonds; außerdem ist sie nicht rechtskräftig. Es ist deshalb nur schwer einzuschätzen, ob dieser Erfolg im Endergebnis auch positive steuerliche Auswirkungen auf die MONTRANUS Fonds haben wird.

Wirtschaftlich laufen die Fonds jedenfalls enttäuschend. Nach den jüngst von der Fondsverwaltung des MONTRANUS I bekannt gegebenen Zahlen liegen die variablen Lizenzeinnahmen des Fonds 47 Mio. USD unter den prognostizierten Zahlen. Bei dem Fonds MONTRANUS III liegt die Abweichung bei 60 Mio. USD und bei MONTRANUS II sogar bei 76 Mio.USD.

Auswirkungen der Urteile

Für Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar, dessen Kanzlei die aktuellen Urteile erstritten hat, haben die Entscheidungen generelle Bedeutung: "Die Urteilbegründungen sind grundsätzlich auf alle Fälle übertragbar, in denen Anleger die Fonds MONTRANUS I und II gezeichnet haben. Die von unserer Kanzlei verfolgte Strategie der Anspruchsgeltendmachung hat sich bislang als richtig und zudem als sehr erfolgreich erwiesen. Wir erwarten in den nächsten Wochen weitere obsiegende Urteile für unsere Mandanten."

Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter, die gemeinsam mit Rechtsanwalt von Buttlar mehr als 300 MONTRANUS Anleger betreut, wertet die Urteile als weiteren Etappensieg für die Anleger auf dem Weg zur erfolgreichen Durchsetzung ihrer Rechte.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft " MONTRANUS Medienfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, Mai 18, 2011

Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der "Pansolar-Gruppe" / "Pansolar Europe GmbH & Co. KG"

Derzeit ist ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen die Verantwortlichen der "Pansolar-Gruppe" / "Pansolar Europe GmbH & Co. KG" anhängig. Zur "Pansolar-Gruppe" gehört unter anderem auch die Pansolar Holding GmbH.

Die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschaften und Gesellschafter sind undurchsichtig. Über eine von einem Gesellschafter der Pansolar-Gruppe geführte Firma "Solar Trade e.K bzw. Pan Solar International KG." wurde bereits das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Vorwürfe reichen von Betrug und Insolvenzverschleppung bis hin zum Bankrott.

Zusammen mit einer Firma Fonds & Vermögen-Gruppe bestand das Geschäftsmodell darin, den Kauf von Solaranlagen auf gepachteten Dachflächen anzubieten. Dieses Modell scheint nunmehr zu scheitern, da massive Beschwerden von Investoren, Vertriebsfirmen vorliegen und eine Verzögerungstaktik bei der Abwicklung der Verträge praktiziert wird. Ein Auslandsprojekt ist bereits gescheitert. Schadenersatzansprüche drohen.

Der Pansolar Geschäftsführer war in der Vergangenheit auch schon in andere dubiose Fonds verwickelt ("Millennium Weinfonds GbR).

Sollten sich die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft Würzburg bestätigen, drohen zahlreiche weitere Projekte zu scheiten und das eingesetzte Kapital zu gefährden. BSZ e. V. - Vertrauensanwalt Adrian Wegel, Frankfurt am Main, sieht gute Chancen hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der "Pansolar-Gruppe".

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Pansolar-Gruppe" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
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Dienstag, Mai 17, 2011

MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II: Hahn Rechtsanwälte führen Pilotklage gegen SEB AG

Geschlossene Lebensversicherungsfonds, die in britische Zweitmarktpolicen investiert haben, entwickeln sich häufig nicht wie prognostiziert. „Als Ursache wird dabei oft die Wirtschafts- und Finanzkrise genannt. Doch darüber hinaus gibt es einen ganz anderen Grund“, weiß Fachanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp).

So seien ganz einfach die Prognosen häufig zu optimistisch angesetzt worden. Ein Beispiel sei die Kalkulation der MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II GmbH & Co. KG, bei der jährliche Wertzuwächse von 8,7 Prozent bis 9,8 Prozent zugrunde gelegt worden sind. „Das war nicht plausibel und auch nicht vertretbar. Denn schon bei der Gründung der Fondsgesellschaft im Jahre 2005 waren derartige Wertentwicklungen bei den britischen Lebensversicherungen nicht mehr realistisch“, so Brockmann. Nach dem von hrp in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten sind die jährlichen Wertzuwächse britischer Policen seit 2002 massiv eingebrochen; in den Jahren 2003 und 2004 gab es sogar Verluste.

Hrp hat bereits im Dezember 2010 eine erste Pilotklage gegen die SEB AG wegen fehlerhafter Anlageberatung eingereicht, die beim Landgericht Lübeck anhängig ist. Der SEB AG wird dabei unter anderem zum Vorwurf gemacht, das Fondskonzept nicht ausreichend mit dem banküblichen kritischen Sachverstand geprüft zu haben. Der Kläger hatte sich im Jahre 2007 insbesondere an der MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II GmbH & Co. KG mit 100.000 Euro zzgl. 5 Prozent Agio beteiligt. Die Beteiligungen sind unter anderem von der SEB AG vertrieben worden. Die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH hat bereits mit Schreiben vom 23. September 2010 mitgeteilt, dass aus heutiger Sicht ein Kapitalerhalt für die Anleger nicht sichergestellt ist.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II" anschließen

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann
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Kurzer Prozess für Medienfondsanleger: Widerruf bei fremdfinanzierten Fondsbeteiligungen.

Investoren in Medienfonds standen in den letzten Jahren nach der Aberkennung ihrer Steuervorteile durch die Finanzbehörden vor der Wahl zwischen "Pest und Cholera". Entweder sie vertrauen auf die Zusicherungen der Fondsgesellschaften und erhoffen sich am Ende eines Prozessmarathons von 7 bis 8 Jahren vor den Finanzgerichten am Ende eine (Wieder-)Anerkennung ihrer ursprünglichen Verlustzuweisungen. Oder sie setzen auf individuelle Schadensersatzansprüche gegen die seinerzeit beratenden Banken.

Im ersten Fall droht ihnen die Verjährung der eigenen Ansprüche und das Risiko, zum Schluss mit "leeren Händen" dazustehen, sollten die Finanzgerichtsverfahren am Ende scheitern. Im zweiten Fall müssen sie sich auf langwierige Verfahren einstellen, in denen ihnen die Beweislast für die Falschberatung durch die Bankinstitute obliegt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG-Rechtsanwälte hat schon in den Verfahren um die VIP-Medienfonds auf einen anderen Weg gesetzt. BSZ e.V. Vertrauensanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen: "Fast alle Medienfonds arbeiten mit einer obligatorischen Fremdfinanzierung, das heißt die Anleger mussten zwingend ein Darlehen aufnehmen beziehungsweise eine Inhaberschuldverschreibung unterschreiben. Der Gesetzgeber verlangt in solchen Fällen eine qualifizierte Widerrufsbelehrung. Hieran sind fast alle Banken gescheitert." Prof. Dr. Knops von der Universität Hamburg hat die Widerrufsbelehrungen der Fremdfinanzierungen bei fast allen Medienfonds geprüft und kommt zu einem eindeutigen Ergebnis: "Es gibt fast keine Widerrufsbelehrung, die den Kriterien des Gesetzgebers und der Rechtsprechung genügt. Bei rund 50 Medienfonds sind diese Belehrungen fehlerhaft, mit der Folge, dass die Anleger die Verträge auch heute noch widerrufen können", so. Prof. Dr. Knops.

Da es sich bei der Frage, ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, um eine reine Rechtsfrage handelt, sind in den Zivilprozessen keine umfangreichen Schriftsätze, keine ausufernden Gerichtsverhandlungen und auch keine Beweisaufnahmen notwendig. Rechtsanwalt Gieschen: "Anleger erhalten nach einem "Gerichtsverfahren light" einen Anspruch gegen die Bank, die das Darlehen beziehungsweise die Inhaberschuldverschreibung begeben hat, auf (Rück-)Übertragung der Fondsbeteiligung, Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten und Auszahlung der aus eigenen Mitteln eingezahlten Gelder. Die Anleger stehen demnach so, als ob sie diese Beteiligung nie gezeichnet hätten."

Diese Rechtsauffassung, die die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG schon im Jahr 2009 durch ein Gutachten von Prof. Knops untermauert hat und die letztlich auch zu einem Vergleich für tausende von Anlegern im Fall VIP geführt hat, ist nun in einer ersten Entscheidung für Medienfonds vom Landgericht Stuttgart bestätigt worden. Hunderte weitere Verfahren sind bereits anhängig beziehungsweise in Vorbereitung.

Prof. Knops: "Wer sich nicht im Dschungel der finanzgerichtlichen Entscheidungen verirren und jetzt für seine Beteiligung Klarheit will, dem ist ein solches Verfahren zu empfehlen. Diese Klagen sind kurz und präzise zu führen, die Prüfungsergebnisse für alle betroffenen Fonds liegen uns bereits vor. Länger als 6 Monate sollte ein solches Verfahren nicht dauern."

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Film- und Medienfonds" anschließen

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.