Montag, Dezember 06, 2010

Klage gegen die Eurohypo AG und der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte reichen Klage für Genussscheininhaber gegen Eurohypo AG und Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH ein.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte machen im Rahmen der Klage ausstehende Zinszahlung auf die Genussscheine sowie die Rückgängigmachung der Herabsetzung des Rückzahlungsanspruches geltend.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat für einen Inhaber von Genussscheinen der Eurohypo AG Klage gegen die Eurohypo AG und der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH erhoben. CLLB Rechtsanwälte machen dabei für den Genussscheininhaber Ansprüche auf Zahlung der gemäß den Genussscheinbedingungen geschuldeten Zinsen für das Geschäftsjahr 2009 sowie Rückgängigmachung der Herabsetzung des Rückzahlungsanspruches geltend.

Zum Hintergrund:
Die Eurohypo AG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, die Hypothekenbank in Essen AG und die Rheinhypo AG, haben in den Jahren 1997 bis 2000 verschiedene Genussscheine emittiert. Die Bedingungen dieser Genussscheine sehen allesamt vor, dass die Genussscheininhaber aus dem Bilanzgewinn der Gesellschaft jährliche Ausschüttungen erhalten, begrenzt durch das Entstehen eines Bilanzverlustes sowie, dass sich im Falle des Ausweises eines Bilanzverlustes der Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber entsprechend vermindert.

Im Jahr 2007 schloss die Eurohypo AG mit der Commerzbank Inlandsbank Holding GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Der Vertrag sah für außenstehende Aktionäre während der Dauer des Vertrages einen jährlichen Ausgleichsanspruch (EUR 1,24 je Aktie) sowie eine Barabfindung (EUR 24,32 je Aktie) vor, um die Folgen des Vertrages für diese zu kompensieren. Für Genussscheininhaber sah der Vertrag keinen derartigen Ausgleichsanspruch vor.

Auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und der damit verbunden Pflicht zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme ist der Ausweis eines Bilanzverlustes/Bilanzgewinnes sowie eines Jahresfehlbetrages/Jahresüberschusses bei der Eurohypo AG bilanztechnisch nicht mehr möglich. Dennoch hat die Eurohypo AG die Bedingungen der Genussscheine bis heute nicht angepasst.

Mit Bekanntmachung vom 30. März 2010 informierte die Eurohypo AG die Genusscheininhaber stattdessen, dass für das Geschäftsjahr 2009 keine Ausschüttungen auf die von ihr bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen emittierten Genusscheine gezahlt werden und außerdem der Rückzahlungsanspruch herabgesetzt werde.

Aus diesen Mitteilungen der Eurohypo AG lässt sich schließen, dass die Eurohypo AG die Auffassung vertritt, dass die Genusscheinbedingungen dahingehend ausgelegt werden können, dass Ausschüttungen auf die Genussscheine ausfallen und eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine erfolgt, wenn bei der Eurohypo AG ein Jahresfehlbetrag vor Verlustausgleich eintritt.

Nach Ansicht der Rechtsanwälte Franz Braun und Nikola Breu der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB ist diese Auslegung jedoch unzulässig. Denn zum einen ist sie mit dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen nicht vereinbar und geht außerdem zu Lasten der Genussscheingläubiger. Zum anderen lässt diese Auslegung die negativen Folgen des bestehenden Beherrschungsvertrages für die Genussscheine, nämlich die Einflussnahme der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH auf die Gewinnerwirtschaftung der Eurohypo AG, unberücksichtigt.

Nach Auffassung der Rechtsanwälte der Kanzlei CLLB muss den Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein jährlicher fester Ausgleichsanspruch gewährt werden, um die negativen Folgen des Beherrschungsvertrages für diese zu kompensieren. Denn ein solcher Ausgleichsanspruch ist auch den außenstehenden Aktionären gewährt worden. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Genussscheininhaber richtet sich nach dem gemäß den Genussscheinbedingungen geschuldeten Zinssatzes. Ferner darf nach Auffassung der Rechtsanwälte von CLLB eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht erfolgen.

CLLB Rechtsanwälte rät Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG das Bestehen von Ansprüchen gegenüber der Eurohypo AG und der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Eurohypo AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Dezember 04, 2010

Schiffsfonds: Kein Ende der Krise in Sicht?

Keine Entwarnung: Viele Fonds bleiben abhängig vom Wohlverhalten finanzierender Banken.

Viele Anleger in Schiffsfonds wähnten das Schlimmste schon hinter sich. Die Welt am Sonntag machte in ihrer Ausgabe vom 28.11.2010 darauf aufmerksam, dass das neue Jahr für Anleger mit geschlossenen Schiffsfonds trotz des Wirtschaftsbooms schwierig bleiben wird. Manche Restrukturierungen kämen ins entscheidende dritte Jahr. Über das Schicksal von Fonds, die bisher nur überlebt haben, weil sie am „Tropf der Banken“ hängen, werde nicht im Interesse der Anleger entschieden, sondern in dem der finanzierenden Banken.

Das Gebot der Stunde bleibt, eine Alternative zum „Ausharren und Hoffen“ zu finden rät der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens Graf (Düsseldorf). In vielen Fällen, in denen Kreditinstitute die Beteiligung an Schiffsfonds empfohlen haben, bieten sich wegen typischer Beratungsfehler erfolgversprechende Ansätze für die Rückabwicklung der fehlgeschlagenen Anlage. Das Ziel sind die Erstattung des Eigenkapitals und der Ersatz entgangenen Gewinns für eine Alternativanlage.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Jens Graf rät betroffenen Anlegern: „Werden Sie aktiv und hoffen Sie nicht weiter auf „glückliche Fügungen“, die Sie als Anleger nicht beeinflussen können.“

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Dezember 03, 2010

Madoff-Treuhänder verklagt JP Morgan Chase auf 6,4 Milliarden Dollar Schadenersatz.

Der Konkursverwalter Irving Picard des verurteilten Milliardenbetrügers Bernard Madoff will die US-Großbank JP Morgan Chase für den Schaden in Mithaftung nehmen. Er will das Bankhaus auf insgesamt 6,4 Milliarden Dollar Schadenersatz verklagen, die Madoffs Opfern zugute kommen sollen.

JP Morgan Chase fungierte demnach als Hausbank Madoffs. Wie man aus US-Anwaltskreisen hört, soll die Bank gegenüber den Geschäften Maddofs auf beiden Augen blind gewesen sein und sich damit möglicherweise zum Komplizen des Betrügers gemacht haben. Der Bank hätte bei ihrer seit 20 Jahren bestehenden Geschäftsbeziehung zu Madoff klar sein müssen, dass die zweistelligen Renditen die Madoff seinen vermögenden Investoren garantierte, reine Luftschlösser waren.

JP Morgan Chase dagegen wirft dem Treuhänder vor, die Rolle der Bank eklatant verzerrt darzustellen. Jede Andeutung, dass JP Morgan den Betrug von Madoffs unterstützt habe sei völlig unbegründet und nachweislich falsch und man werde sich vor Gericht dagegen zur Wehr setzen.

Picard hat bei der Suche nach Geldern für Madoffs Opfer mittelrweile eine Flut von Klagen gegen Finanzinstitute und Broker angestrengt. Erst in der letzten Woche hatte er die Schweizer Bank UBS auf zwei Milliarden Dollar Schadenersatz wegen ihrer Geschäfte mit Madoff verklagt. Die Bank bezeichnete die Vorwürfe als "völlig unbegründet".

Der zweiundsiebzigjährige Madoff verbüßt eine 150-jährige Haftstrafe in einem US Gefängnis in North Carolina. Er hatte vor Gericht zugegeben über zwei Jahrzehnte Tausende Einzelpersonen, Stiftungen, Prominente und institutionelle Anleger mit seinem Schneballsystem betrogen zu haben. Mit einer geschätzten Schadenssumme von $ 20000000000 war dies der bisher größte Kapitalanlagebetrug in der Geschichte der USA.

Deutsche, aber auch österreichische und Schweizer Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Madoff-Geschädigte" anzuschließen, um ihre möglichen Schadensersatzansprüche fachkundig überprüfen zu lassen.

Bildquelle: ©Maret Hosemann/PIXELIO   http://www.pixelio.de/


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Juragent AG - Erstes Urteil rechtskräftig - Kammergericht Berlin weist Berufung der Juragent AG als unzulässig ab!

Mit Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 25.11.2010 (Az.: 2 U 25/10) wurde die Berufung der Juragent AG gegen ein von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte erstrittenes Urteil des LG Berlin als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung des LG Berlin, mit dem die Juragent AG und deren ehemaliger Vorstand Mirko H. zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Euro 13.875,00 nebst Anwalts- und Gerichtskosten verurteilt wurde, ist damit rechtskräftig.

Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich hat bereits vor einigen Monaten für Anleger der diversen Juragent Prozessfinanzierungsfonds Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht.

Mit einer Vielzahl von Urteilen hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg die Juragent KG zur Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen an die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Zudem muss die Juragent KG nach den nun vorliegenden Entscheidungen auch die den Klägern entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe ersetzen. Die ersten Verfahren auf Zahlung der Garantieausschüttung konnten zwischenzeitlich zu Gunsten der dort klagenden Anleger rechtskräftig abgeschlossen werden. Die Zwangsvollstreckung läuft.

Darüber hinaus waren nun auch die ersten Rückabwicklungsverfahren der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger erfolgreich. Bisher ist es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gelungen, mehr als 35 Urteile gegen die Juragent AG und/oder deren ehemaligen Vorstand, Herrn Mirko H. zu erstreiten.

Verschiedene Kammern des zuständigen LG Berlin folgten der Argumentation von CLLB, wonach sich die jeweils vertretenen Anleger durch die Ausführungen im Anlageprospekt zum PKF IV getäuscht fühlten.

"Die nun vorliegenden Urteile machen Hoffnung, dass die geschädigten Anleger der Juragent Fonds nicht völlig leer ausgehen und sich das entschlossene Vorgehen einzelner Anleger am Ende doch noch auszahlt", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die in der Angelegenheit Juragent bereits eine Vielzahl von Klageverfahren vor dem LG Berlin betreut.

Der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretene Anleger, dessen Urteil nun rechtskräftig ist, hat nun die Möglichkeit im Wege der Zwangsvollstreckung auf sämtliche Vermögenswerte der Juragent AG zuzugreifen.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Juragent" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Dezember 02, 2010

Geschädigte Kapitalanleger: Mit Geld kann man viele Helfer kaufen - aber wie erkennt man ob einer seinen Preis wert ist.

Geschädigte Anleger können sich über leere Briefkästen nicht beklagen. In immer kürzeren Abständen sind dort nämlich unaufgefordert Werbeschreiben um Mandate zu finden. Noch ehe die Anleger richtig gemerkt haben, dass bei Ihrer Anlage eventuell ein Problem besteht werden sie von einer Welle von Klientenwerbung überschwemmt. Viele dieser Anschreiben sind als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen. Aber auch einzelne Rechtsanwälte selbst schreiben Geschädigte an, auch dann, wenn diese bereits anwaltlich vertreten sind.

Mitunter findet sich in dieser Post auch eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung für die XY-Geschädigten. Entgegen dem vermittelten Eindruck, man lade selbstlos ein zu einer "wichtigen" Informationsveranstaltung im Interesse von XY-Geschädigten, handelt es sich auch bei diesen beworbenen Vortragsterminen um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten und Mitgliedern nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend vor großem Publikum in einer Abendveranstaltung abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von Betroffenen, wer bei Verhinderung den Termin wahrnehmen könne, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser Rundschreiben: Niemand wird Schaden erleiden, der einer Werbeveranstaltung fernbleibt.
Der BSZ® e.V. dagegen nimmt bei seinen Anschreiben Bezug auf seine verschiedenen Internetplattformen, auf denen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz Kapitalanlagerecht einstellen lassen können. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können – ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht! Der BSZ® e.V. hält eine solche anwaltliche Internetwerbung für ein durchaus geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Der Anlegerschutzanwalt welcher mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet kann sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Darüber hinaus sollte der kompetente Anlegerschutzanwalt dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem Anwalt schlussendlich ein Mandat erteilt- eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Dazu gehören nach Meinung des BSZ e.V. folgende Punkte:
Kaufmännische und juristische Vorprüfung des betreffenden Falls
Sichtung der zur Verfügung gestellten Dokumente
Prüfung ob Ansprüche bestehen
Prüfung ob bereits ein Schaden entstanden ist
Prüfung ob der Schaden bereits mit Erwerb der Anlage entstanden ist
Feststellung gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten Prüfung der Erfolgsaussichten
Prüfung ob verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden müssen
Einholung der Deckungszusage falls eine Rechtsschutzversicherung besteht
Bündelung der Ansprüche mit anderen Betroffenen um eventuell eine außergerichtliche Einigung herbeiführen zu können.

Eine Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft.

Jeder betroffene Kapitalanleger kann gegen Zahlung einer einmaligen Schutzgebühr in Höhe von € 75,00 (inkl. Mehrwertsteuer) die Aufnahme zu einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft beantragen.

Durch den BSZ® e.V. selbst werden selbstverständlich ausschließlich nichtjuristische Sachfragen und Leistungen erledigt.

Foto: Logo des BSZ® e.V.


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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Dezember 01, 2010

GFE Group Nürnberg im Visier der Staatsanwaltschaft – Verdacht des Anlagebetrugs

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat nach Pressemitteilung am 30.11.2010 in 28 Wohn- und Geschäftsräumen der GFE Group in Nürnberg und Umgebung Durchsuchungen durchgeführt. Hintergrund soll der Verdacht des Anlagebetrugs in Millionenhöhe sein. Betroffen sind mehr als 1000 Anleger.

Die GFE – Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH mit Sitz in Nürnberg hat Anlegern in Deutschland, Österreich und Schweiz den Verkauf von mit Pflanzenöl betriebenen Blockheizkraftwerken angeboten. Durch Einspeisevergütungen nach dem EEG und die Verpachtung der Heizkraftwerke an eine Verwaltungsgesellschaft sollte sich der Kauf rentieren. Laut den Pressemitteilungen besteht jedoch der Verdacht, dass Gelder der Kunden für eigene Zwecke genutzt wurden und nicht für die Kundenbelange.

Die GFE Group weist auf ihrer Internetseite alle Vorwürfe als völlig unbegründet zurück. Es sei weder ein Geschäftsbetrieb vorgespiegelt, noch die Produktion eingestellt worden. Das Ergebnis der Beweismittel wird ergeben, ob sich der Betrugsvorwurf der Staatsanwaltschaft bestätigt.

Für Anleger stellt sich nun die Frage des weiteren Vorgehens.
Im Betrugsfall bestehen Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen persönlich. Laut Pressemitteilungen hat die Staatsanwaltschaft 17 Verdächtige im Visier.

Daneben ist die Haftung von Vermittlern der Beteiligung denkbar.

„Soweit die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Rückgewinnungshilfe Anlegergelder beschlagnahmt hat, besteht die grundsätzliche Möglichkeit einer Schadensliquidation. Hierzu ist jedoch anwaltliche Hilfe angezeigt.“ so BSZ-Vertrauensanwalt Steffen Hielscher aus Jena. Die Jenaer Kanzlei betreut bereits seit mehreren Jahren Anleger, die durch Anlagekonzepte im Bereich erneuerbare Energien geschädigt wurden.

Da das Anlagekonzept eine Fremdfinanzierung über Darlehen vorsah, muss sich der betroffene Anleger dann auch mit seiner Bank auseinandersetzen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GFE Group" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher


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Falschberatung bei Commerzbank-Zertifikaten:

Oberlandesgericht Frankfurt weist Berufung von Delbrück Bethmann Maffei AG durch Beschluss zurück. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluss vom 03.11.2010 – 19 U 135/10 die Berufung von Delbrück Bethmann Maffei AG gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen.

Das Landgericht Frankfurt hatte die Bank mit Urteil vom 12.04.2010 – 2/19 O 346/09 – in Höhe von 124.808,08 Euro zuzüglich Zinsen zu Schadensersatz verurteilt. Dieses Urteil ist jetzt rechtskräftig geworden. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat der Senat angenommen, dass die Bank ihre Pflichten aus dem mit der Zedentin geschlossenen Anlageberatungsvertrag verletzt habe. Sie habe den Geschäftsführer der Zedentin bei der Investition in 2.000 Zertifikate der Commerzbank AG (WKN: CZ 3336) nicht über die von der Emittentin gezahlte umsatzabhängige Vertriebsprovision von vier Prozent aufgeklärt. Die Klägerin war erst- und zweitinstanzlich von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertreten worden.

Die Zedentin war im Jahr 2006 dem Vorschlag der Bank gefolgt, erhebliche Teile ihres Depots zu veräußern und 2.000 Express-Zertifikate der Commerzbank zu kaufen. Bei den erworbenen Zertifikaten handelt es sich um ein Basketzertifikat, das auf den Aktienindizes Dow Jones EuroStoxx 50 und Nikkei 225 basiert. Die Beklagte hat im Rahmen des Rechtsstreits eingeräumt, dass der Kundenbetreuer vor der Umsetzung der EU-Richtlinie "Markets in Financial Instruments Directive“ (MIFID) im Jahr 2007 nur vereinzelt über Rückvergütungen aufgeklärt habe. Im konkreten Fall hat die Bank eine Rückvergütung in Höhe von vier Prozent erhalten und bestätigt, dass diese im konkreten Fall wahrscheinlich nicht mitgeteilt worden sei.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Besonderen auch die Kausalität des Pflichtverstoßes in diesem Zusammenhang bejaht. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sei nicht durch die Behauptung widerlegt, die Anlegerin habe aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung grundsätzlich um die Einvernahme von Vertriebsvergütungen gewusst. Die spätere Durchführung von Wertpapiergeschäften trotz Offenlegung von Bestandsprovisionen lasse nicht den Rückschluss auf ein gleichförmiges Verhalten in anderen Fällen zu. Selbst wenn dem Geschäftsführer der Zedentin aufgrund seiner Tätigkeit in der Versicherungsbranche die Üblichkeit von Bestandsprovisionen bekannt gewesen sei, erlaube dies keinen hinreichenden Rückschluss auf seine Kenntnis von der angefallenen umsatzabhängigen Vertriebsprovision. Insbesondere könne nicht angenommen werden, dass ihm ein etwaiger Interessenskonflikt der beratenden Bank im Zusammenhang mit deren Anlageempfehlung nicht wichtig gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als bereits von der Zedentin eine umsatzabhängige Vertriebsprovision an die Beklagte gezahlt worden sei. Deshalb habe deren Geschäftsführer nicht ohne weiteres klar sein können, dass die Beklagte zusätzlich von der Emittentin eine Provision bezog. Im Übrigen sei der Geschäftsführer jedenfalls in Bezug auf die konkrete Höhe aufklärungsbedürftig gewesen.

„Der Beschluss bestätigt die aktuelle Tendenz der Instanzgerichte“, meint der Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Peter Hahn, „dass es nicht entscheidungserheblich ist, ob die Provisionszahlung aus dem Ausgabeaufschlag oder den Verwaltungsgebühren stammt.“

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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