Dienstag, Juli 13, 2010

HGA Mitteleuropa V Fonds – Schadenersatzansprüche wegen Prospektfehlern.

Erster Vergleich für Anleger geschlossen.

Ist der Prospekt des HGA Mitteleuropa V Fonds fehlerhaft? Nach Meinung des Heidelberger Anlegeranwalts Mathias Nittel ja, so dass Anleger Schadenersatzansprüche gegen die im Vertrieb der Fonds beteiligten Banken und Sparkassen sowie „freien“ Anlageberater geltend machen können. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die am Vertrieb Beteiligten, insbesondere Sparkassen, im Rahmen der Anlageberatung über ihre eigenen Provisionsinteressen aufgeklärt haben. BSZ-Anlegerschutzanwalt Mathias Nittel konnte vor dem Hintergrund dieses Szenarios bereits eine außergerichtliche Rückabwicklung der Beteiligung für einen Mandanten erreichen.

Hintergrund ist, dass der Prospekt nach Ansicht von Anwalt Nittel die Höhe der so genannten Weichkosten, also jener Kosten, die nicht werthaltig in die Immobilieninvestition fließen, nicht korrekt ausweist. Die Fondskonzeption sieht vor, dass der Anleger sich an der Fonds-KG beteiligt. Diese hat geplant, knapp 52. Mio. €, an Eigenkapital einzuwerben. Hiervon sollen 22,7 % in Weichkosten fließen und die restlichen 77,3 % (39,9 Mio. €) als Eigenkapital in zwei Objektgesellschaften fließen, deren Anteile die Fonds-KG erworben hat. Auf der Ebene der Objektgesellschaften wurde Fremdkapital in Höhe von 72 Mio. € aufgenommen. Im Zusammenhang mit den zwei Objektgesellschaften fielen Erwerbsnebenkosten und Finanzierungskosten in Höhe von insgesamt rund 8 Mio. € an.

Grundsätzlich sind nach den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Weichkosten so auszuweisen, dass für Anleger jeder Zeit ohne weiteres Nachrechnen zu erkennen ist, welcher Teil des von ihm eingebrachten Geldes werthaltig in die Investitionen fließt und welcher Teil für Weichkosten verwandt wird. (BGH II ZR 88/02) Für den Anleger ist es von besonderer Bedeutung, dass er unmittelbar und in verständlicher Form einem Prospekt entnehmen kann, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwandt wird (BGH WM 2006, 905 ff.), da ihm ansonsten ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung des materiellen Werts der Beteiligung in Abgrenzung zu den nicht wertbildenden, aber zu vergütenden Nebenleistungen fehlt.

Bei dem Prospekt des HGA Mitteleuropa V berücksichtigt die Darstellung der Weichkosten nach Auffassung des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht nicht hinreichend, dass von dem in die Objektgesellschaften eingebrachten Eigenkapital von 39,9 Mio. €, knapp 8 Mio. € in Erwerbsnebenkosten und Finanzierungskosten fließen und zusätzlich eine Liquiditätsreserve von knapp 4,1 Mio. € gebildet wird. „Letztlich bedeutet dies“, so Nittel, „dass von dem bei den Anlegern eingeworbenen Eigenkapital in Höhe von knapp 52 Mio. € nur 27,8 Mio. € werthaltig in die Immobilieninvestition fließen. Diese wichtige Information ist für den Anleger aus den Prospektdarstellungen nicht ohne umständliche Überlegungen und Berechnungen zu erkennen.“

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 13.05.2009 - 23 U 64/07) hat in einer in den Grundzügen vergleichbaren Konstellation einen Prospektfehler angenommen und einen Schadenersatzanspruch gegen Prospektverantwortliche festgestellt. Damit ergeben sich konkrete Lösungsmöglichkeiten für Anleger, die sich an diesem Fonds beteiligt haben, sich von der für sie wirtschaftlich ungünstig verlaufenden Beteiligung zu lösen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft HGA Mitteleuropa V Fonds anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: BSZ e.V. Vertauensanwalt Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Erfolg für Anleger der Four Gates AG „vorm. OFL-Leasing“ vor dem Landgericht Fulda

Das Landgericht Fulda sprach am 11.06.2010 einem Anleger der Four Gates AG (vormals OFL-Leasing) vollumfänglichen Schadensersatz zu. Ferner ist dieser nicht verpflichtet, weitere Einzahlungen auf seine Beteiligung zu leisten. Das Urteil wurde durch den schweinfurter BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze erstritten. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass gesetzwidrig im Gesellschaftsvertrag eine ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens vereinbart wurde.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V.-IG Four Gates AG anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juli 12, 2010

Deikon/Boetzelen-Anleihen: BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Anlegern drohen Verluste mit Hypothekenanleihen! Restrukturierungskonzept soll Insolvenzreife beseitigen! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche!

Schlechte Nachrichten für Anleger in Deikon/Boetzelen-Hypotheken-Anleihen: In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 30.06.2010 teilt die Deikon GmbH mit, dass sie die Zinszahlungen, die zum 01.07.2010 in Bezug auf die Anleihen fällig werden, aussetzen wird.

Die Geschäftsführung der Deikon GmbH hätte mit einem namhaften Fondsinitiator seit mehreren Monaten ein umfangreiches Fondsprojekt erarbeitet. Die Ertrags- bzw. Finanzplanung der Deikon GmbH müsse nun aber angepasst werden, nachdem ein umfangreiches Fondsprojekt erarbeitet worden sei, der Kooperationspartner das Projekt aber kurzfristig abgesagt hätte. Aktuell gehe die Geschäftsführung davon aus, dass keine positive Fortführungsprognose bestehe und Überschuldung geben sei. Daher werde derzeit ein Restrukturierungskonzept erarbeitet, dass die Insolvenzreife kurzfristig beseitigen solle.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth hierzu: „Die aktuelle Meldung lässt leider befürchten, dass auf die Anleger der Deikon-Hypothekenanleihen erhebliche Probleme zukommen und erhebliche finanzielle Einbußen zu befürchten sind. Dabei wurden die Anleihen unseren Recherchen zufolge vielen Anlegern als äußerst sichere festverzinsliche Immobilienwertpapiere verkauft. Wir befürchten zahlreiche Fälle von Falschberatung und prüfen daher Schadensersatzansprüche der betroffenen Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen.“

Insbesondere von einigen Banken und Sparkassen wurden die Deikon-Hypotheken-Anleihen in den letzten Jahren an die Anleger vermittelt. Hierbei werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auch prüfen, ob nicht versteckte Provisionen und Rückvergütungen geflossen sind, die nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung zum Schadensersatz verpflichten würden.

Der BSZ e.V. bündelt gerade die Interessen der betroffenen Anleger, und wird die Interessen der Anleger voraussichtlich auch in einer möglicherweise stattfindenden Gesellschafterversammlung vertreten.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG Deikon/Boetzelen anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc (real Estate) Immobilienökonom (ebs)

Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Differenzierung von aufklärungsbedürftigen "Kick-Backs" und reinen Innenprovisionen

Schadensersatzanspruch bei fehlerhafter Beratung umfasst laut Oberlandesgericht Frankfurt auch entgangenen Gewinn.

Das Oberlandesgericht Frankfurt erteilt der Rechtsauffassung der Commerzbank zur Aufklärungspflicht über Provisionen eine klare Absage: Nachdem ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2009 unter dem Aktenzeichen XI ZR 338/08 sowie Stellungnahmen des Bundesrichters a.D. Dr. h.c. Gerd Nobbe und des Vorsitzenden Richters des XI. Zivilsenats Ulrich Wiechers sowohl in der Rechtssprechung als auch in der Literatur für Diskussionsstoff sorgten und teilweise als ein "Schritt rückwärts" in der "Kick- Back"-Rechtsprechung gewertet worden sind, bestätigte der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt nun im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Commerzbank beim Vertrieb von VIP Medienfonds Rückvergütungen zugeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um reine Innenprovisionen, über die nicht aufzuklären gewesen wäre. Mit ihrer gegenteiligen Rechtsansicht drang die Commerzbank vor Gericht nicht durch.

In seiner Begründung stützte sich das Oberlandesgericht darauf, dass der Berater der Commerzbank den Anleger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärte, dass und in welcher Höhe der Commerzbank Rückvergütungen für den Vertrieb dieser Beteiligung zuflossen. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Originalurteil unter Aktenzeichen 19 U 02/10) sprach dem betroffenen Anleger Schadensersatz in Höhe der Zeichnungssumme nebst Agio, steuerlichen Nachzahlungszinsen und entgangenem Gewinn in Höhe von 2 Prozent pro Jahr seit Zeichnung sowie Prozesszinsen zu.

Das Oberlandesgericht unterschied in seinem Urteil aufklärungspflichtige Rückvergütungen, die Einfluss auf die Objektivität der Beratung haben und reine Vertriebsprovisionen, die lediglich die Werthaltigkeit des Investments beeinträchtigen. Damit entsprach es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der diese Differenzierung für entscheidend hält, worauf auch der Vorsitzende Richter Wiechers zuletzt klarstellend hinwies.

Marco Buttler, Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt der KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht, der den Kläger vor dem Oberlandesgericht vertrat: "Dem Urteil kommt Signalwirkung zu. Das Oberlandesgericht setzte sich vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um das Vorliegen von Rückvergütungen dezidiert mit dem Unterschied zwischen Rückvergütungen - sogenannten Kick-Backs - und reinen Innenprovisionen auseinander und kam entsprechend unseren Rechtsausführungen zu dem Ergebnis, dass die von der Commerzbank beim Vertrieb von VIP Medienfonds vereinnahmten Provisionen aufklärungspflichtige Rückvergütungen darstellen. Hierbei hob das Gericht auch die schmiergeldähnliche Funktion dieser Zahlung und den damit einhergehenden Interessenkonflikt der Commerzbank hervor. Das ist ein herber Schlag für die Commerzbank, die bereits hoffte, mit ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung 'Oberwasser' zu bekommen."

Nach Auffassung der Richter würden die Angaben im Emissionsprospekt zudem selbst dann nicht ausreichen, wenn es sich um reine Innenprovisionen handeln sollte, da nicht hinreichend über die Höhe und den Adressaten der Provisionen aufgeklärt wird. Zudem reiche es auch nicht aus, den Prospekt erst im Zeichnungstermin zu übergeben, da dem Anleger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Inhalts dieses über 100 Seiten umfassenden Prospektes damit nicht gegeben wird.

Rechtsanwalt Buttler sagt dazu: "Die Commerzbank versucht zudem nach wie vor, sich ihrer Verantwortung mit der Behauptung zu entziehen, dass sie zum Zeitpunkt der Beratung nicht hätte wissen können, dass es eine Pflicht gibt, über Rückvergütungen aufzuklären. Dies ist schlichtweg falsch, zumal sich die letzten Entscheidungen des BGH lediglich in eine Kette von Entscheidungen einfügen, die mit einer Reichsgerichtsentscheidung von 1904 bereits ihren Anfang nahm. Der Commerzbank hätte seit vielen Jahren bewusst sein müssen, dass sie auf solche schmiergeldähnlichen Zahlungen hinweisen muss. Genau dies tat sie gegenüber ihren Kunden jedoch nicht. Im Einklang mit zahlreichen anderen Oberlandesgerichten hat nun auch das Oberlandesgericht Frankfurt diesem Versuch einer Enthaftung der Commerzbank eine klare Absage erteilt und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass schließlich auch im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07) eine solche Aufklärungspflicht für einen Beratervertrag aus dem Jahre 2001 bejaht wurde."

Das Oberlandesgericht stellte mit klaren Worten und Zitaten aus Rechtsprechung und Literatur fest, dass sich die Commerzbank nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen könne, da sie sich bei der zweifelhaften Rechtslage erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegte. Die Commerzbank hätte ernsthaft in Betracht ziehen müssen, dass ihre eigene Einschätzung von einer gerichtlichen Beurteilung des fraglichen Verhaltens abweicht und sie hat somit zumindest fahrlässig gehandelt. Auch an der Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung hatte das Oberlandesgericht keine Zweifel, da die Commerzbank die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten des Anlegers nicht entkräften konnte. Insbesondere führte das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang aus, dass die Kausalitätsvermutung auch nicht dann widerlegt sei, wenn der Anleger bei einer vorherigen Zeichnung eines anderen Fonds auf Vergütungen in Höhe von 8,5 Prozent hingewiesen worden ist.

Schließlich bestätigte das Oberlandesgericht auch, dass dem Anleger als Ersatz seines entgangenen Kapitalertrages aus einer Alternativanlage ein Zinsschadensersatz zusteht, den das Gericht schätzen darf und den es vorliegend auf 2 Prozent pro Jahr schätzte.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Schadensersatz für IKB-Verluste möglich

Eine eventuelle Verurteilung des ehemaligen IKB-Chefs Ortseifen kann die Erfolgsaussichten für Aktionärsklagen erhöhen.

Diversen Presseberichten zufolge ist mit einer strafrechtlichen Verurteilung des ehemaligen IKB-Vorstandsvorsitzenden Stefan Ortseifen zu rechnen. Ihm wird vorgeworfen, die finanzielle Lage der Düsseldorfer Bank unzutreffend dargestellt zu haben. In einer Pressemitteilung der Bank vom 20.07.2007 wurde nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der unzutreffende Eindruck erweckt, die sich damals bereits abzeichnenden Verwerfungen am US-Hypothekenmarkt hätten auf die IKB praktisch keine Auswirkung, während die IKB zu diesem Zeitpunkt tatsächlich wohl bereits am Rande der Insolvenz stand.

Zahlreiche Anleger haben die Mitteilung vom 20.07.2007 zum Anlass genommen und Aktien der im MDAX notierten Gesellschaft gekauft. Die Düsseldorfer Mittelstandsbank musste nach Ausbruch der Finanzkrise mit etwa zehn Milliarden Euro gestützt werden. Die Aktien der Bank haben mittlerweile fast ihren gesamten Wert eingebüßt

Nach Einschätzung der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wird eine strafrechtliche Verurteilung auch die Erfolgsaussichten für Schadensersatzklagen von getäuschten Aktionären deutlich erhöhen. „Wer aufgrund der Meldung vom 20.07.2007 Aktien der IKB gekauft hat, dem stehen dann wohl regelmäßig Schadensersatzansprüche gegen Ortseifen und die IKB zu“ meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Franz Braun, Partner bei CLLB. Gleichwohl bedarf eine abschließende Beurteilung einer genauen Analyse des Einzelfalls, so dass sich die Anleger an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden sollten, um ihre Ersatzansprüche prüfen und gegebenenfalls auch durchsetzen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „IKB" anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun

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Fragwürdige Mietprognosen in Fondsprospekten.

BGH spricht Anleger eines Immobilienfonds Schadenersatz zu

Gesicherte Mieteinnahmen sind das A und O jeder Immobilieninvestition. Dies gilt auch für Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, die in der Regel mit einer Laufzeit von mindestens 15 Jahren aufgelegt werden. Die in den Fondsprospekten enthaltenen Prognosen zur Mietentwicklung sind oftmals höchst fragwürdig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem Urteil festgestellt hat (BGH, Urteil vom 31.05.2010 - II ZR 30/09). Einem Zahnarzt, der sich im Jahr 1999 mit 100.000,00 DM an einem Immobilienfonds beteiligt hatte, erhält von der persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds sein investiertes Kapital zurück.

Die im Prospekt prognostizierten Mietsteigerungen "beruhten auf Erfahrungswerten der Vergangenheit", hieß es im Prospekt, der einen kontinuierlichen Anstieg der Mieteinnahmen vorhersagte und so die Rentierlichkeit der Investition begründete. Das Problem war, dass bei den für den Prospekt Verantwortlichen gar keine Erkenntnisse darüber vorlagen, welche Mietzuwächse bei vergleichbaren Objekten unter entsprechenden äußeren Umständen in der Vergangenheit erzielt werden konnten. Für den Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmakrtrecht Mathias Nittel ist dies eine klare Täuschung der Anleger: „Es wird der Eindruck erweckt, als seien in der Vergangenheit unter vergleichbaren Umständen entsprechende Mietzuwächse erzielt worden.“ Der Anleger wird in dem Glauben gewogen, dass die auf solche vermeintlichen Erfahrungswerte gestützte Prognose zuverlässiger sei, als wenn sie lediglich unter Zugrundelegung verschiedener, für die Entwicklung von Mieten grundsätzlich bedeutsamer Faktoren erstellt worden wäre, so der BGH in den Urteilsgründen. Ein solcher Prospektfehler zieht zwangsläufig eine Schadenersatzpflicht nach sich.

Für den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Nittel ist dies kein Einzelfall. Viele Fondsprospekte enthalten vergleichbare Aussagen zur Mietprognose, ohne die Objekte zu benennen, die als Vergleich herangezogen wurden. Dabei verlangen die Gerichte, dass die Grundlagen von Prognosen in Prospekten benannt werden müssen. „Für Immobilienfonds-Anleger bestehen unter auch unter diesem Aspekt gute Chancen, um Schadenersatzansprüche gegen Prospektverantwortliche, beratende Banken und andere Anlageberater geltend zu machen.“


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Freitag, Juli 09, 2010

Anleger in den US-Lebensversicherungsfonds GAF Active Life 1 und 2 haben derzeit nichts zu lachen.

GAF Active Life 1 + 2: Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an! Fonds laufen schlechter als prognostiziert, Ausschüttungen bleiben aus! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche betroffener Anleger!

Anleger in den US-Lebensversicherungsfonds GAF Active Life 1 und 2 haben derzeit nichts zu lachen. Vor kurzem wurde den Anlegern in den Gesellschafterversammlungen mitgeteilt, dass Sie nur noch sehr eingeschränkt Ausschüttungen erwarten können, außerdem mussten Kredite in Millionenhöhe in Anspruch genommen werden, um die Liquidität des Fonds zu erhöhen.

US-Lebensversicherungsfonds kaufen Lebensversicherungen auf, allerdings sind die Erwartungen oftmals nicht eingetroffen, weil die Menschen teilweise länger leben als damals prognostiziert.

Inzwischen haben sich zahlreiche betroffene Anleger beim BSZ e.V. gemeldet, um sich fachkundige Hilfe zu holen.

Vermittelt wurden die Fonds zum Großteil von diversen Banken, die für die Vermittlung der Fonds hohe Provisionen, teilweise zwischen 5 und 10 %, erhalten haben. Allerdings wurden die Anleger teilweise nicht auf die hohen erhaltenen Provisionen und Rückvergütungen hingewiesen. Durch die aktuelle BGH-Rechtsprechung zum Thema „kick-backs“ können Anleger unter Umständen die volle Rückabwicklung der Beteiligung verlangen, wenn sie auf die erhaltenen Provisionen und Rückvergütungen nicht hingewiesen wurden.

Auch werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für die betroffenen Anleger Schadensersatzansprüche gegen alle sonstigen Verantwortlichen prüfen. Betroffene können sich dem BSZ e.V. anschließen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene Anleger der "BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft GAF Active Life 1 + 2 " anschließen.


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Bildquelle: ©Stefan q1983/PIXELIO                           http://www.pixelio.de/

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